DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-07

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens


a) handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland oder die Union der Sozialistischen Sowijetrepubliken und, wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet des betreffenden Vertragsstaats und den an das Küstenmeer angrenzenden Festiandsockel, soweit der betreftende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt;


b) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschift, Binnenschiff oder Luftfahrzeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird, es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten;


c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“


- für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen,


- für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Ministerlum der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm ermächtigten Vertreter.


(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.