DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-12

Artikel 10
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und seiner Veräußerung

(1) Einkünfte, die eine in einern Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder der Veräußerung dieses Vermögens bezieht, können im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe, Binnenschitfe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.


(2) Für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens richtet sich die Bedeutung des Ausdrucks „unbewegliches Vermögen" nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet
sich dieses Vermögen befindet.


(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.