DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-12

Artikel 13
Öffentlicher Dienst

Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmitteilbar oder mittelbar an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an eine Person gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens.