DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-12

Artikel 18
Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 10 dieses Abkommens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.


(2) Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebstätte gehört. die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.


(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, In dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.


(4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.


(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.