DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-12

Artikel 20
Steuerliche Gleichbehandlung

Ein Vertragsstaat darf bei einer Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, keine höhere oder belastendere Besteuerung durchführen, als dieser Staat sie bei einer Person, die in einem dritten Staat ansässig ist, mit dem er kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, durchführen würde.