DBA BRD - UdSSR (inkl. Moldova)

DBA Deutschland - Moldova (gemacht von BRD mit UdSSR 1981)

Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 7. Januar 1983


Inkraft seit 1983-01-12

Artikel 24
Inkrafttreten


(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.


(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden


a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die ab dem 1. Januar 1980 gezahlt werden, und


b) auf die übrigen Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1980 und für die folgenden Verantagungszeiträume erhoben werden.


(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht andere Abkommen, in denen in irgendeiner Weise Fragen der Besteuerung geregelt werden und die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden können. Sieht jedoch dieses Abkommen günstigere Steuerregelungen vor, so wird dieses Abkommen angewendet.