DBA AT/MD

DBA Österreich - Moldova

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN


Inkraft seit 2005-01-01

Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN


(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,



a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Moldau;




b) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;




c) bedeutet der Ausdruck “Moldau” die Republik Moldau, und, im geografischen Sinn verwendet, das innerhalb seiner Grenzen liegende Hoheitsgebiet, bestehend aus der Erdoberfläche, dem Untergrund, den Gewässern und dem darüber liegenden Luftraum, über das die Republik Moldau uneingeschränkte und ausschließliche Hoheitsrechte und Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht ausübt;




d) umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;




e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;




f) bezieht sich der Ausdruck “Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;




g) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;




h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;




i) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”




(i)  in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;



(ii) in Moldau: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;





j) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”





(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;




(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;





k) schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.





(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.