DBA AT/MD

DBA Österreich - Moldova

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN


Inkraft seit 2005-01-01

Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT


(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.




(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:



a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und




b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden, wenn die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.





(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.