DBA AT/MD

DBA Österreich - Moldova

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN


Inkraft seit 2005-01-01

Artikel 28
KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:



a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt;




b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt.