IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


Stand:
Kapitel III
Schaffung von Informationstechnologieparks

Art.

  8 - Hauptaktivitäten im Park

Im Informationstechnologiepark können folgende Hauptaktivitäten durchgeführt werden (nach CAEM-2 und CSPM rev.2):

a) kundenspezifische Softwareentwicklung (kundenorientierte Software) (62.01);

b) Veröffentlichung von Computerspielen (58.21);

c) Bearbeitung anderer Softwareprodukte (58.29);

d) Verwaltung (Verwaltung und Verwertung) von Computervermögen (62.03);

e) Datenverarbeitung, Verwaltung von Webseiten und damit verbundene Aktivitäten (63.11);

f) Webportal-Aktivitäten (63.12);

g) IT-Beratung (62.02);

h) sonstige IT-Dienstleistungen (62.09);

i) andere Formen der nicht klassifizierten Bildung (85.59), die sich auf die Computerschulung beschränken;

j) Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19), basierend auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungscomputern, beschränkt auf:

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Mathematik (72.19.11);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Computer und Informatik (72.19.12);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Physik (72.19.13);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Nanotechnologie (72.19.21);

- sonstige Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Technik und Technologie, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.29);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Originalprojekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.50);

k) Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie (72.11), beschränkt auf:

- Experimentelle Forschung und Entwicklung im Bereich der Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken in der Geonomie, Ordnung der Proteine, komplexe Prozesse der biologischen Modellierung, einschließlich biologischer Systeme;

- Experimentelle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie: Nano / Mikrofabrikationswerkzeuge und -prozesse, die beim Bau von Geräten zur Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Medizin, Diagnostik usw. eingesetzt werden;

l) Herstellung von elektronischen Komponenten (Modulen) (26.11), beschränkt auf:

- Herstellung von Mikroprozessoren;

- Herstellung von integrierten Schaltungen (analog, digital oder hybrid);

m) die Aktivitäten der Postproduktion (Nach- bzw. Endbearbeitung) von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, (59.12), die auf der Verwendung von spezialisierten Hochleistungscomputern basiert, beschränkt auf:

- Dienstleistungen zur Erlangung von Spezialeffekten (59.12.14);

- Dienstleistungen zur Beschaffung von Animationsfilmen (59.12.15);

n) spezialisierte Designtätigkeiten (74.10), die auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungsrechnern beruhen.

o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:

- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);

- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);

p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13).

 

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Art.

  9 - Schaffung des Informationstechnologieparks

(1) Der Park wurde aufgrund eines Regierungsbeschlusses auf Vorschlag des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung gegründet.

(2) Die Laufzeit des Parks wird durch Regierungsbeschluss festgelegt, darf jedoch 10 Jahre nicht überschreiten.

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Art.

  10 - Antrag für die Schaffung des Parks

(1) Für die Einrichtung des Parks muss der Antragsteller einen Antrag an das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung stellen, in dem die Zwecke der Parkerstellung, ihre funktionale Ausrichtung sowie die im Park durchzuführenden Aktivitäten angegeben werden. Auf Verlangen sind Kopien der Gründungsakte der juristischen oder natürlichen Person, die die Errichtung des Parks beantragt, sowie eine Machbarkeitsstudie beizufügen.

(2) Die Machbarkeitsstudie zur Schaffung des Parks wird Folgendes enthalten:

a) das Konzept des Parks und die Ziele seiner Schaffung beschreiben;

b) die Erläuterung der Möglichkeit, die erlaubten Aktivitäten durchzuführen und potentielle Bewohner anzuziehen;

c) Angaben darüber, inwieweit den potenziellen Bewohnern des Parks Fachleute zur Verfügung gestellt werden;

d) Phasen und Fristen für die Schaffung des Parks;

e) das Investitionsvolumen, das für den Bau des Parks und seiner Quellen benötigt wird.

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Art.

  11 - Prüfung des Antrags für die Schaffung des Parks

(1) Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung prüft den Antrag auf Errichtung des Parks und die beigefügten Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Einreichung.

(2) Reichen mehrere Antragsteller gleichzeitig Anträge ein, so werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft, wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs berücksichtigt werden.

(3) Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen, kann das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung die Vorlage korrigierter Unterlagen und Informationen verlangen. In diesem Fall wird die in Abs. (1) festgelegte Frist um 15 Kalendertage ab dem Datum des zusätzlichen Antrags des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung verlängert.

(4) Legt der Antragsteller die berichtigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist vor oder legt er wiederholt Unterlagen vor, die den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, informiert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung den Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Errichtung des Parks, wobei die Gründe für die Ablehnung zwingend anzugeben sind.

(5) Falls nach der Prüfung des Antrags eine präventive Entscheidung über die Errichtung des Parks getroffen wird, legt das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Digitalisierung den Entwurf der entsprechenden Entscheidung zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Parkverwaltung und dem Entwurf der Verordnung über die Registrierung der Parkbewohner der Regierung zur Genehmigung vor und informiert den Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Errichtung des Parks.

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