ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel II
Sozialpartnerschaft am Arbeitsplatz
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   15 Der Begriff der Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft ist ein System von Beziehungen zwischen Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertretern), Arbeitgebern (Arbeitgebervertretern) und den jeweiligen Behörden bei der Festlegung und Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Parteien.

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Artikel   16 Parteien der Sozialpartnerschaft

(1) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf der Ebene der Einheit sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Person der in der festgelegten Weise ermächtigten Vertreter.

(2) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf nationaler, sektoraler und territorialer Ebene sind die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände und die zuständigen Behörden, vertreten durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter.

(3) Öffentliche Stellen sind Teil der Sozialpartnerschaft, wenn sie als Arbeitgeber oder als deren gesetzlich oder von Arbeitgebern bevollmächtigte Vertreter auftreten.

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Artikel   17 Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft

Die Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft sind:

a) Rechtmäßigkeit;

b) Gleichheit der Parteien;

c) Parität der Vertretung der Parteien;

d) Vollmachten der Vertreter der Parteien;

e) Mitinteresse der Parteien an der Teilnahme an Vertragsbeziehungen;

f) Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Parteien;

g) gegenseitiges Vertrauen zwischen den Parteien;

h) Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen;

i) Priorität der Vermittlungsmethoden und Verfahren und obligatorische Konsultation der Parteien zu Arbeits und sozialpolitischen Fragen;

j) Verzicht auf einseitige Handlungen, die gegen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) verstoßen, und gegenseitige Information der Parteien über den Änderungen der Situation;

k) Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der von den Parteien vereinbarten Regeln und Verfahren zu treffen;

l) obligatorische Durchführung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen;

m) Kontrolle über die Durchführung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen;

n) Haftung der Parteien für die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen;

o) Staatliche Förderung der Entwicklung der Sozialpartnerschaft.

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Artikel   18 Sozialpartnerschaft System

Das System der Sozialpartnerschaft umfasst folgende Ebenen:

a) national - legt die Grundlagen für die Regulierung der sozialökonomischen und Arbeitsbeziehungen in der Republik Moldau fest;

b) Branchenebene - legt die Grundlagen der Regulierung der Beziehungen im Arbeits und Sozialbereich in einem bestimmten Wirtschaftszweig fest;

c) territorial - legt die Grundlagen für die Regulierung der Arbeits und Sozialbeziehungen in den administrativ-territorialen Einheiten der zweiten Ebene und in den Gemeinden fest;

d) die Einigkeit - legt konkrete gegenseitige Verpflichtungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Arbeits und Sozialbereich fest.

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Artikel   19 Formen der Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft wird erreicht durch die:

a) Kollektive Verhandlungen über die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und deren Abschluss auf bilateraler und trilateraler Basis durch Vertreter der Parteien der Sozialpartnerschaft;

b) Teilnahme an der Prüfung von Entwürfen normativer Akte und Vorschläge für sozialökonomische Reformen, an der Verbesserung der Arbeitsgesetzgebung und an der Gewährleistung der bürgerlichen Aussöhnung;

c) gegenseitige Konsultationen (Verhandlungen) zu Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Beziehungen;

d) Beteiligung der Arbeitnehmer (Ihrer Vertreter) an der Verwaltung der Einheit;

e) Beteiligung der Vertreter der Sozialpartner an der außergerichtlichen Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (Schlichtungsverfahren).

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Kapitel II
ARBEITNEHMER- UND ARBEITGEBERVERTRETER IN DER SOZIALPARTNERSCHAFT
Artikel   20 Arbeitnehmervertreter in der Sozialpartnerschaft

(1) Die Arbeitnehmervertreter innerhalb der Sozialpartnerschaft sind die Gewerkschaftsorgane auf nationaler, territorialer, Einheits- und Filialebene, die gemäß den Gewerkschaftssatzungen und den geltenden Rechtsvorschriften befugt sind.

(2) Die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs in der Sozialpartnerschaft - bei der Kollektivverhandlungen, beim Abschluss, bei der Änderung und bei der Ergänzung der Betriebsvereinbarung, bei der Überwachung seiner Durchführung und bei der Ausübung ihres Rechts auf Beteiligung an der Betriebsleitung - werden vom Gewerkschaftsorgan des Betriebs und - in dessen Ermangelung - von anderen von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählten Vertretern wahrgenommen.

(3) Die Interessen der Arbeitnehmer in der Sozialpartnerschaft auf Gebiets, Branchen und Landesebene bei Kollektivverhandlungen, beim Abschluss, der Änderung und Ergänzung von Tarifverträgen, bei der Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten, einschließlich des Abschlusses, der Änderung oder Ergänzung von Tarifverträgen, bei der Überwachung ihrer Durchführung - werden von den jeweiligen Gewerkschaftsorganen vertreten.

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Artikel   21 Gewählte Arbeitnehmervertreter

(1) Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, haben das Recht, das Gewerkschaftsorgan zu ermächtigen, Ihre Interessen im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu vertreten.

(2) In Betrieben, in denen keine Gewerkschaften gebildet werden, können die Interessen der Arbeitnehmer von Ihren gewählten Vertretern verteidigt werden.

(3) Die Arbeitnehmervertreter werden auf der Generalversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer mit der Stimme von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Arbeitnehmer (Delegierten) in der Einheit gewählt.

(4) Die Anzahl der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Hauptversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter in der Einheit festgelegt.

(5) Die Befugnisse der gewählten Vertreter der Arbeitnehmer, die Art Ihrer Ausübung sowie die Dauer und Grenzen Ihrer Amtszeit werden von der Generalversammlung (Konferenz) der Arbeitnehmer in einem normativen Akt auf Ebene der Einheit festgelegt.

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Artikel   22 Verpflichtung des Arbeitgebers die Bedingungen für die Arbeit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft zu schaffen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Bedingungen für die Arbeit der Arbeitnehmervertreter gemäß diesem Kodex, dem Gewerkschaftsgesetz, anderen normativen Gesetzen, Tarifverträgen und der Betriebsvereinbarung zu schaffen. 

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Artikel   23 Arbeitgebervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft

(1) Die Vertreter des Arbeitgebers – bei Tarifverhandlungen, bei Abschluss, Änderung  oder Ergänzung des Tarifvertrags – sind der Leiter der Einheit oder die von Ihr gemäß diesem Kodex ermächtigten Personen mit anderen normativen Handlungen und mit den Dokumenten, die die Einheit begründen.

(2) Bei Tarifverhandlungen, beim Abschluss, der Änderung oder dem Ergänzung von Tarifverträgen sowie bei der Lösung von Tarifkonflikten im Zusammenhang mit deren Abschluss, Änderung oder Ergänzung werden die Interessen der Arbeitgeber gegebenenfalls von den Arbeitgeberverbänden vertreten. 

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Artikel   24 Andere Arbeitgebervertreter im Rahmen der Sozialpartnerschaft

Staatliche und kommunale Unternehmen sowie Organisationen und Einrichtungen, die aus dem nationalen öffentlichen Haushalt finanziert werden, können durch gesetzlich ermächtigte zentrale und lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung oder durch die Leiter dieser Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen vertreten werden.

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Kapitel III
ORGANE DER SOZIALPARTNERSCHAFT
Artikel   25 Organe der Sozialpartnerschaft

(1) Zur Regelung der sozialwirtschaftlichen Beziehungen im Bereich der Sozialpartnerschaft werden folgende Strukturen geschaffen:

a) auf nationaler Ebene - Nationale Kommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

b) auf Branchenebene - Branchenkommissionen für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

c) auf territorialer Ebene - territoriale Ausschüsse für Konsultationen und Tarifverhandlungen;

d) auf Einheitsebene - die Ausschüsse des sozialen Dialogs "Arbeitgeber-Arbeitnehmer".

(2) Die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse auf nationaler, branchenspezifischer und territorialer Ebene wird durch Organgesetz geregelt, und die der Ausschüsse auf Einheitsebene - durch die von der Nationalen Kommission für Konsultationen und Kollektivverhandlungen genehmigte Standardregelung, die im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht wird.

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Kapitel IV
TARIFVERHANDLUNGEN
Artikel   26 Durchführung von Tarifverhandlungen

(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, Tarifverhandlungen über die Ausarbeitung, den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung der Betriebsvereinbarung oder der Tarifveträge einzuleiten und sich daran zu beteiligen.

(2) Die Vertreter der Parteien, denen der schriftliche Vorschlag für den Beginn der Tarifverhandlungen unterbreitet wurde, sind verpflichtet,die Tarifverhandlungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung aufzunehmen.

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Artikel   27 Wie man die Tarifverhandlungen führt

(1) Den Teilnehmern an Tarifverhandlungen steht es frei, die Themen zu wählen, die Gegenstand der Regulierung von Tarifverträgen und Übereinkommens sind.

(2) In Betrieben, in denen ein Teil der Arbeitnehmer keine Gewerkschaftsmitglieder sind, haben sie das Recht nach Art. 21, Absatz (1) das Gewerkschaftsorgan zu befähigen, um seine Interessen in Verhandlungen zu vertreten.

(3) In Betrieben, in denen es keine Gewerkschaften gibt, werden die Interessen der Arbeitnehmer gemäß Art. 21, Absatz (2) durch die gewählten Vertreter der Mitarbeiter vertreten.

(4) Das Recht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen, Tarifverträge für Arbeitnehmer auf nationaler, Branchen- oder Gebietsebene zu unterzeichnen, gehört den entsprechenden Gewerkschaften (Gewerkschaftsvereinigung). Wenn es auf nationaler, territorialer, einheitlicher oder Filialebene mehrere Gewerkschaftsorgane gibt, wird ein einziges Vertretungsorgan für die Durchführung von Tarifverhandlungen, die Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss geschaffen. Die Einrichtung des Vertretungsorgans erfolgt auf der Grundlage des Prinzips der proportionalen Vertretung der Gewerkschaftsorgane in Abhängigkeit von der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Schaffung eines einzigen Vertretungsorgans für die Organisation von Tarifverhandlungen wird das Recht auf deren Durchführung der Gewerkschaft (Gewerkschaftsvereinigung) mit der größten Anzahl von Mitgliedern zustehen. 

(4.1) Das Recht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen, Tarifverträge für Arbeitnehmer auf nationaler, Branchen- oder Gebietsebene zu unterzeichnen, gehört den entsprechenden Patronaten. Wenn es auf nationaler, territorialer oder Filialebene mehrere Patronate gibt, wird ein einziges Vertretungsorgan für die Durchführung von Tarifverhandlungen, die Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss geschaffen. Die Einrichtung des Vertretungsorgans erfolgt auf der Grundlage des Prinzips der proportionalen Vertretung der Patronate in Abhängigkeit nach der Anzahl der Patronatmitglieder. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Schaffung eines einzigen Vertretungsorgans für die Organisation von Tarifverhandlungen wird das Recht auf deren Durchführung zum Patronat mit der größten Anzahl von Mitgliedern zustehen.

(5) (Aufgehoben)

(6) Die Parteien sind verpflichtet, einander die für die Durchführung von Tarifverhandlungen erforderlichen Informationen spätestens 2 Wochen ab dem Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung stellen.

(7) Die Teilnehmer an Tarifverhandlungen, andere an Tarifverhandlungen beteiligte Personen dürfen die erhaltenen Informationen nicht offenlegen, wenn es sich um ein Staats- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Die Personen, die die Informationen offengelegt haben, haften disziplinarisch, materiell, administrativ, zivil oder strafrechtlich in der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Weise.

(8) Die Fristen, der Ort und die Art der Durchführung von Tarifverhandlungen werden von den Vertretern der an diesen Verhandlungen beteiligten Parteien festgelegt.

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Artikel   28 Regulierung von Divergenzen

Wenn im Verlauf der Tarifverhandlungen keine koordinierte Entscheidung über alle oder einige der behandelten Fragen getroffen worden, so wird eine Aufzeichnung der bestehenden Unterschiede erstellt. Die Regelung von Divergenzen, die sich aus Tarifverhandlungen für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung des Tarifvertrags oder Übereinkommens ergeben, erfolgt auf die in diesem Kodex festgelegte Weise. 

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Artikel   29 Garantien und Entschädigungen für die Teilnehmer der Tarifverhandlungen

(1) Personen, die an Tarifverhandlungen, der Ausarbeitung des Entwurfs eines Tarifvertrags oder eines Übereinkommens teilnehmen, werden unter Beibehaltung des durch das Abkommen der Parteien festgelegten Durchschnittsgehalts von höchstens 3 Monaten von der Grundarbeit entbunden.

(2) Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Tarifverhandlungen werden in der durch die geltenden Rechtsvorschriften, den Tarifvertrag oder den Übereinkommen festgelegten Weise ausgeglichen. Die Arbeit von Experten, Spezialisten und Vermittlern wird von der einladenden Partei vergütet, sofern der Tarifvertrag oder das Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

(3) Während der Zeit der Tarifverhandlungen dürfen die Vertreter der an Ihnen beteiligten Arbeitnehmer nicht diszipliniert, auf eine andere Stelle versetzt oder entlassen werden, ohne vorher die Gewerkschaftsorgane konsultiert zu haben, die sie ermächtigt haben.

 

 

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Kapitel V
TARIFVERTRÄGE UND ÜBEREINKOMMEN
Artikel   30 Der Tarifvertrag

(1) Der Tarifvertrag ist der Rechtsakt über die Beschäftigung und andere soziale Beziehungen in der Einheit, der von Ihren Vertretern in schriftlicher form zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber geschlossen wird.

(2) Der Tarifvertrag kann sowohl für die Einheit als ganzes als auch für Ihre Tochtergesellschaften und Repräsentanzen geschlossen werden.

(3) Bei dem Abschluss des Tarifvertrags innerhalb einer Tochter- oder Repräsentanz der Einheit ist deren Partei der Leiter dieser Unterteilung, die zu diesem Zweck vom Arbeitgeber ermächtigt wird.

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Artikel   31 Inhalt und Struktur des Tarifvertrags

(1) Inhalt und Struktur des Tarifvertrags werden von den Parteien festgelegt.

(2) Der Tarifvertrag kann gegenseitige Verpflichtungen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers umfassen, in Bezug auf:

a) Formen, Systeme und Höhe der Vergütung für die Arbeit;

b) die Zahlung von Zulagen und Entschädigung;

c) der Mechanismus zur Regulierung der Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung des Inflationsniveaus und der Erreichung der im Tarifvertrag vorgesehenen Wirtschaftsindizes;

d) Arbeits- und Ruhezeiten sowie Fragen zur Art der Gewährung und Dauer des Urlaubs;

e) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes für Arbeitnehmer, einschließlich Frauen, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen;

f) Achtung der Interessen der Arbeitnehmer bei der Privatisierung der Einheit und des Wohnungsfonds in seiner Bilanz;

g) Umweltsicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter im Produktionsprozess;

h) Garantien und Einrichtungen für Mitarbeiter, die Arbeitstätigkeit mit Studium verbinden;

i) Wiederherstellung der Gesundheit, der übrigen Arbeitnehmer und Ihrer Familienangehörigen;

j) Kontrolle über die Ausführung der Klauseln des Tarifvertrags, das Verfahren zu seiner Änderung und Vervollständigung;

k) Gewährleistung normaler Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmervertreter;

l) Haftung der Parteien;

m) die Beendigung des Streiks, wenn die Bedingungen des Tarifvertrags erfüllt sind; und auch

n) sonstige von den Parteien festgelegte Verpflichtungen.

(3) Je nach wirtschaftlicher und finanzieller Lage des Arbeitgebers kann der Tarifvertrag Privilegien und Leistungen für die Arbeitnehmer sowie günstigere Arbeitsbedingungen in Bezug auf die in den geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen vorgesehenen vorsehen. 

(4) Normative Klauseln können auch in den Tarifvertrag aufgenommen werden, wenn sie nicht gegen das geltendes Recht verstoßen. 

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Artikel   32 Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss

(1) Der Entwurf eines Tarifvertrags wird von den Parteien gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten erstellt.

(2) Wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Verhandlungstag keine Einigung über einige Bestimmungen des Tarifvertragsentwurfs erzielt wurde, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag nur für die koordinierten Klauseln zu unterzeichnen und gleichzeitig einen Bericht über die bestehenden Abweichungen zu erstellen.

(3) Ungelöste Differenzen sind Gegenstand nachfolgender Tarifverhandlungen oder gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten gelöst werden. 

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Artikel   33 Aktion des Tarifvertrags

(1) Der Tarifvertrag tritt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Parteien oder ab dem im Vertrag festgelegten Datum in Kraft. Eine Kopie des Tarifvertrags wird von einer der Unterzeichnerparteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Abschlusses an die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde gesendet.

(1.1) Die Dauer des Tarifvertrags wird von den Parteien festgelegt und darf mindestens ein Jahr betragen.

(2) Der Kollektivvertrag wird auch wirksam, wenn der Name der Niederlassung geändert oder der individuelle Arbeitsvertrag mit dem Leiter der Niederlassung gekündigt wird.

(3) Im Falle der Umstrukturierung der Einheit durch die Fusion (Verschmelzung und Absorption), Demontage (Teilung und Trennung) oder Umwandlung oder im Falle der Liquidation der Einheit hat der Tarifvertrag während des gesamten Umstrukturierungs- oder Liquidationsprozesses weiterhin Auswirkungen.

(4) Im Falle einer Änderung der Eigentumsform der Betriebsstätte oder Ihres Eigentümers bleibt der Tarifvertrag bis zu seinem Ablauf oder dem Inkrafttreten eines anderen Tarifvertrags in Kraft.

(5) Im Falle einer Umstrukturierung, einer Änderung der Art des Eigentums an der Einheit oder Ihrem Eigentümer kann eine der Parteien der anderen Partei den Abschluss eines neuen Tarifvertrags oder die Verlängerung des vorherigen Vertrags vorschlagen.

(5.1) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt der vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossene Gesamtarbeitsvertrag für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit fort. Die Änderung, die Ergänzung des geltenden Vertrags oder der Abschluss eines neuen Tarifvertrags in einem Betrieb, über den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen.

(6) (Aufgehoben)

(7) Der für die gesamte Einheit geschlossene Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der Einheit, ihrer Niederlassungen und Vertretungen, die ihre Vertreter bevollmächtigt haben, an den Tarifverhandlungen teilzunehmen und den Tarifvertrag in ihrem Namen auszuarbeiten und abzuschließen.

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Artikel   34 Änderung und Ergänzung des Tarifvertrags

(1) Die Änderung und Vervollständigung des Tarifvertrags erfolgt in der in diesem Kodex für den Vertragsschluss festgelegten Weise.

(2) Jede Änderung oder Ergänzung des Tarifvertrages wird den Arbeitnehmern des Betriebes vom Arbeitgeber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum der Änderung oder Ergänzung durch eine Mitteilung bekannt gegeben:

a) eine Mitteilung per E-Mail oder über ein anderes Kommunikationsmittel, auf das jeder Arbeitnehmer Zugriff hat, und/oder

b) gegebenenfalls öffentliche Bekanntmachung auf der Website des Betriebs; und/oder

c) durch einen öffentlichen Aushang an einer öffentlich zugänglichen Tafel in den Geschäftsräumen des Unternehmens, einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen des Unternehmens.

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Artikel   35 Übereinkommens

(1) Übereinkommen ist ein Rechtsakt, der die Allgemeinen Grundsätze der Regulierung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden sozioökonomischen Beziehungen festlegt, die von den ermächtigten Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf nationaler, territorialer und Branchenebene im Rahmen Ihrer Zuständigkeit geschlossen werden.

(2) In Übereinkommens kann die Klauseln enthalten sein, über:

a) Vergütung für Arbeit;

b) Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz;

c) Arbeits- und Ruhezeiten Regelungen;

d) Entwicklung der Sozialpartnerschaft;

e) andere von den Parteien bestimmte Angelegenheiten. 

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Artikel   36 Inhalt und Struktur des Tarifvertrags

Inhalt und Struktur des Tarifvertrags werden durch die Vereinbarung der Vertreter der Parteien bestimmt, die frei sind, in den Kreis der zu verhandelnden und in das Übereinkommen aufzunehmen.

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Artikel   37 Wie man das Projekt erstellt und das Übereinkommen abschließt

(1) Der Entwurf eines Übereinkommens wird im Rahmen von Tarifverhandlungen erstellt.

(2) Die Vertragsparteien verhandeln, schließen und ändern in der Regel die Tarifvertragsklauseln auf dieser Ebene, die die Zuweisung von Haushaltsmitteln vorsehen, bevor sie den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr erstellen, das der Laufzeit des Übereinkommens entspricht.

(3) Die Art und die Fristen für die Ausarbeitung des Entwurfs eines Tarifvertrags und dessen Abschluss werden von der sozialpartnerschaftlichen Stelle auf geeigneter Ebene festgelegt.

(4) Ungelöste Differenzen sind Gegenstand nachfolgender Tarifverhandlungen oder werden gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten gelöst.

(5) Der Tarifvertrag wird von den Vertretern der Parteien unterzeichnet. 

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Artikel   38 Aktion des Übereinkommen

(1) Der auf nationaler Ebene geschlossene Tarifvertrag (allgemeines Übereinkommen) tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Moldau in Kraft.

(2) Die Tarifverträge auf territorialer und Branchenebene treten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien oder zu dem im Übereinkommen festgelegten Datum in Kraft. Eine Kopie des Tarifvertrags auf Zweigniederlassung oder territorialer Ebene wird von einer der Unterzeichnerparteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Abschlusses an das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz gesendet.

(3) Die Laufzeit des Übereinkommens wird von den Parteien festgelegt und beträgt nicht weniger als ein Jahr.

(4) Die Arbeitnehmer unterliegen mehreren Tarifverträgen gleichzeitig, so haben Ihre günstigeren Bestimmungen Vorrang.

(5) Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ihre Vertreter an Tarifverhandlungen teilzunehmen ermächtigt haben, den Tarifvertrag in Ihrem Namen auszuarbeiten und abzuschließen, Behörden im Rahmen Ihrer Verpflichtungen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Vertrag nach dessen Abschluss beigetreten sind, fallen unter den Tarifvertrag.

(6) Alle Arbeitgeber, Mitglieder des Patronats, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, fallen in den Geltungsbereich des Übereinkommens. Die Beendigung der Vorstandsmitgliedschaft entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung, die während der Zeit seiner Vorstandsmitgliedschaft geschlossen wurde. Der Arbeitgeber, der dem Patronat während der Aktion des Tarifvertrags beigetreten ist, ist verpflichtet, die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens einzuhalten.

(7) Die Art und Weise der Veröffentlichung von auf territorialer und Branchenebene geschlossenen Übereinkommen sowie deren Änderungen und Ergänzungen werden von den Parteien festgelegt. 

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Artikel   39 Änderung und Ergänzung des Übereinkommens

Die Änderung und Ergänzung des Übereinkommens erfolgt in der in diesem Gesetzbuch für den Abschluss des Übereinkommens vorgesehenen Weise.

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Artikel   40 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   41 Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags und des Übereinkommens

(1) Die Kontrolle über die Erfüllung des Tarifvertrags und des Übereinkommens wird von den Parteien der Sozialpartnerschaft, über Ihre Vertreter und von der staatlichen Arbeitsaufsicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt.

 

(2) Bei der Durchführung dieser Kontrolle sind die Vertreter der Parteien verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen auszutauschen.

 

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Kapitel VI
BETEILIGUNG DER MITARBEITER AN DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG
Artikel   42 Das Recht der Arbeitnehmer auf die Verwaltung der Niederlassung und Formen der Beteiligung

(1) Das Recht der Arbeitnehmer auf die Verwaltung der Einheit direkt oder über Ihre Vertretungsorgane und die Formen der Teilnahme daran sind in diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten, den Gründungsdokumenten der Einheit und dem Tarifvertrag geregelt.

(2) Die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verwaltung der Einheit kann erreicht werden durch:

a) Teilnahme an der Ausarbeitung normativer Akte auf der Einheitsebene im sozialökonomischen Bereich;

a.1) Teilnahme an der Genehmigung von normativen Rechtsakten auf Einheitenebene in den in diesem Kodex und anderen Gesetzgebungs- oder normativen Rechtsakten vorgesehenen Fällen;

b) Unterrichtung und Beratung der Mitarbeiter zu den in Art. 421 genannten Fragen;

c) Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Sozialpartnerschaft;

(d) Aufgehoben)

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Artikel   42 .1 Unterrichtung und Beratung der Arbeitnehmer

(1) Um das in Artikel 42 vorgesehene Recht der Arbeitnehmer auf Leitung des Betriebs zu gewährleisten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie in Angelegenheiten, die für ihre Arbeit im Betrieb von Bedeutung sind, zu unterrichten und anzuhören.

(2) Die Informationspflicht umfasst:

a) die jüngste und voraussichtliche Entwicklung der Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Lage des Betriebs;

b) die Lage, die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung der Beschäftigung in dem Betrieb sowie die gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei Gefährdung von Arbeitsplätzen;

c) Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation oder der vertraglichen Beziehungen führen können, einschließlich solcher, die Massenentlassungen oder einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse des Betriebs betreffen;

d) den Stand der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz im Betrieb und alle Maßnahmen, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auswirken können, einschließlich der Planung und Einführung neuer Technologien, der Wahl der Arbeits- und Schutzmittel, der Schulung der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz usw;

e) das durchschnittliche Entgelt nach Kategorie der Beschäftigten oder Funktion, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

(3) Die Unterrichtung erfolgt durch Übermittlung der einschlägigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Themen an die Arbeitnehmervertreter in schriftlicher Form so rechtzeitig, dass sich die Arbeitnehmervertreter erforderlichenfalls auf die Anhörung vorbereiten können.

(4) Die Unterrichtung erfolgt, wenn es die Umstände erfordern, und in regelmäßigen Abständen, die im Tarifvertrag festgelegt sind. Es werden regelmäßig Informationen zu den in Absatz 2 genannten Themen bereitgestellt mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch in der ersten Hälfte des auf das Jahr der Verwaltung folgenden Jahres.

(5) Sind bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehen, so erfolgt die Unterrichtung mindestens 30 Kalendertage vor der Durchführung der betreffenden Maßnahmen. Im Falle der Auflösung des Betriebs oder der Verringerung der Zahl oder des Status des Personals sind die Arbeitnehmer mindestens 30 Kalendertage vor Einleitung der in Artikel 88 genannten Verfahren zu unterrichten.

(6) Gibt es in dem Betrieb weder eine Gewerkschaft noch gewählte Vertreter, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen in Form einer Erklärung erteilt werden den Arbeitnehmern durch einen öffentlichen Aushang an einer allgemein zugänglichen Anschlagtafel in den Räumlichkeiten des Betriebs (einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen) und gegebenenfalls über die Website oder per E-Mail zur Kenntnis gebracht.

(7) Es findet eine Anhörung statt:

a) in Sitzungen mit Vertretern des Arbeitgebers auf der für den erörterten Gegenstand relevanten Ebene;

b) auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten Informationen und die Meinung, die die Arbeitnehmervertreter in diesem Zusammenhang äußern dürfen;

c) mit dem Ziel, einen Konsens über die in Absatz 2 (b) bis (d) genannten Fragen zu erzielen, die in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen. Im Rahmen der Anhörung haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, mit dem Arbeitgeber zusammenzutreffen und eine begründete Antwort auf die von ihnen vorgebrachten Meinungen zu erhalten. Sind bestimmte Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern geplant, so erfolgt die Anhörung in einer Weise, die den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit gibt, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und einen Konsens zu erzielen, bevor die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden. In allen in diesem Kodex vorgesehenen Fällen, in denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, bevor er eine Entscheidung trifft, die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer berührt, unterrichtet der Arbeitgeber die Gewerkschaftsorganisation/Arbeitnehmervertreter und bittet sie schriftlich um ihre beratende Stellungnahme. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme beträgt 10 Arbeitstage ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so wird davon ausgegangen, dass die Gewerkschaft/Arbeitnehmervertreter die beratende Stellungnahme übermittelt haben.

(8) Verfügt der Betrieb über einen Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 186/2008 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingerichtet wurde, Information und Konsultation zu den in Absatz 2 (d) genannten Themen dieses Artikels findet innerhalb dieses Ausschusses statt.

(9) Die Arbeitnehmervertreter und die sie unterstützenden Sachverständigen dürfen Informationen, die ihnen aufgrund einer schriftlichen Verpflichtung im berechtigten Interesse des Betriebs vertraulich mitgeteilt wurden, weder an Arbeitnehmer noch an Dritte weitergeben. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, wo sich diese Vertreter oder Dritten befinden, auch nach Ablauf ihres Mandats. Im Gegenzug werden die Mitarbeiter vertrauliche Informationen, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, nicht weitergeben. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet die Verantwortlichen, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(10) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes. (1) bis (8) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Beratungen durchzuführen, wenn dies zur Preisgabe eines Staats- oder Geschäftsgeheimnisses führen kann. Die Weigerung des Arbeitgebers, Informationen bereitzustellen oder Konsultationen zu den in Abs. 2 genannten durchzuführen Fragen, können vor Gericht angefochten werden.

(11) Bei der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Betriebs, der Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Änderung der Besitzverhältnisse sind die in Artikel 197.1 vorgesehenen Angaben zu berücksichtigen.

(12) In Tarifverträgen und/oder Gesamtarbeitsverträgen können Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festgelegt werden, die die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kodex nicht einschränken dürfen.

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Kapitel VII
HAFTUNG DER PARTEIEN DER SOZIALPARTNERSCHAFT
Artikel   43 Haftung für die Umgehung der Teilnahme an Tarifverhandlungen und für die Verweigerung der Bereitstellung der für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Ausübung der Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags und des Übereinkommens erforderlichen Informationen

(1) Die Vertreter der Parteien, die sich der Teilnahme an Tarifverhandlungen über den Abschluss, die Änderung und die Ergänzung des Tarifvertrags oder des Übereinkommens entziehen oder weigern sich, einen Tarifvertrag oder einen ausgehandelten Übereinkommen zu unterzeichnen, haften nach den geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Personen, die sich schuldig gemacht haben, die für Tarifverhandlungen und die Ausübung der Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags oder Übereinkommens erforderlichen Informationen nicht vorgelegt zu haben, sowie Personen, die sich schuldig gemacht haben, unvollständige oder nicht überprüfte Informationen vorgelegt zu haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

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Artikel   44 Haftung bei der Verletzung oder Nichterfüllung des Tarifvertrages oder Übereinkommens

Personen, die sich der Verletzung oder Nichterfüllung der Bestimmungen des Tarifvertrags oder des Übereinkommens schuldig gemacht haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

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