ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel II
Sozialpartnerschaft am Arbeitsplatz
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   15 Der Begriff der Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft ist ein System von Beziehungen zwischen Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertretern), Arbeitgebern (Arbeitgebervertretern) und den jeweiligen Behörden bei der Festlegung und Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Parteien.

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Artikel   16 Parteien der Sozialpartnerschaft

(1) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf der Ebene der Einheit sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Person der in der festgelegten Weise ermächtigten Vertreter.

(2) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf nationaler, sektoraler und territorialer Ebene sind die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände und die zuständigen Behörden, vertreten durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter.

(3) Öffentliche Stellen sind Teil der Sozialpartnerschaft, wenn sie als Arbeitgeber oder als deren gesetzlich oder von Arbeitgebern bevollmächtigte Vertreter auftreten.

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Artikel   17 Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft

Die Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft sind:

a) Rechtmäßigkeit;

b) Gleichheit der Parteien;

c) Parität der Vertretung der Parteien;

d) Vollmachten der Vertreter der Parteien;

e) Mitinteresse der Parteien an der Teilnahme an Vertragsbeziehungen;

f) Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Parteien;

g) gegenseitiges Vertrauen zwischen den Parteien;

h) Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen;

i) Priorität der Vermittlungsmethoden und Verfahren und obligatorische Konsultation der Parteien zu Arbeits und sozialpolitischen Fragen;

j) Verzicht auf einseitige Handlungen, die gegen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) verstoßen, und gegenseitige Information der Parteien über den Änderungen der Situation;

k) Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der von den Parteien vereinbarten Regeln und Verfahren zu treffen;

l) obligatorische Durchführung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen;

m) Kontrolle über die Durchführung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen;

n) Haftung der Parteien für die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen;

o) Staatliche Förderung der Entwicklung der Sozialpartnerschaft.

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Artikel   18 Sozialpartnerschaft System

Das System der Sozialpartnerschaft umfasst folgende Ebenen:

a) national - legt die Grundlagen für die Regulierung der sozialökonomischen und Arbeitsbeziehungen in der Republik Moldau fest;

b) Branchenebene - legt die Grundlagen der Regulierung der Beziehungen im Arbeits und Sozialbereich in einem bestimmten Wirtschaftszweig fest;

c) territorial - legt die Grundlagen für die Regulierung der Arbeits und Sozialbeziehungen in den administrativ-territorialen Einheiten der zweiten Ebene und in den Gemeinden fest;

d) die Einigkeit - legt konkrete gegenseitige Verpflichtungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Arbeits und Sozialbereich fest.

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Artikel   19 Formen der Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft wird erreicht durch die:

a) Kollektive Verhandlungen über die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und deren Abschluss auf bilateraler und trilateraler Basis durch Vertreter der Parteien der Sozialpartnerschaft;

b) Teilnahme an der Prüfung von Entwürfen normativer Akte und Vorschläge für sozialökonomische Reformen, an der Verbesserung der Arbeitsgesetzgebung und an der Gewährleistung der bürgerlichen Aussöhnung;

c) gegenseitige Konsultationen (Verhandlungen) zu Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Beziehungen;

d) Beteiligung der Arbeitnehmer (Ihrer Vertreter) an der Verwaltung der Einheit;

e) Beteiligung der Vertreter der Sozialpartner an der außergerichtlichen Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (Schlichtungsverfahren).

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