ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel IV
TARIFVERHANDLUNGEN
Artikel   26 Durchführung von Tarifverhandlungen

(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, Tarifverhandlungen über die Ausarbeitung, den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung der Betriebsvereinbarung oder der Tarifveträge einzuleiten und sich daran zu beteiligen.

(2) Die Vertreter der Parteien, denen der schriftliche Vorschlag für den Beginn der Tarifverhandlungen unterbreitet wurde, sind verpflichtet,die Tarifverhandlungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung aufzunehmen.

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Artikel   27 Wie man die Tarifverhandlungen führt

(1) Den Teilnehmern an Tarifverhandlungen steht es frei, die Themen zu wählen, die Gegenstand der Regulierung von Tarifverträgen und Übereinkommens sind.

(2) In Betrieben, in denen ein Teil der Arbeitnehmer keine Gewerkschaftsmitglieder sind, haben sie das Recht nach Art. 21, Absatz (1) das Gewerkschaftsorgan zu befähigen, um seine Interessen in Verhandlungen zu vertreten.

(3) In Betrieben, in denen es keine Gewerkschaften gibt, werden die Interessen der Arbeitnehmer gemäß Art. 21, Absatz (2) durch die gewählten Vertreter der Mitarbeiter vertreten.

(4) Das Recht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen, Tarifverträge für Arbeitnehmer auf nationaler, Branchen- oder Gebietsebene zu unterzeichnen, gehört den entsprechenden Gewerkschaften (Gewerkschaftsvereinigung). Wenn es auf nationaler, territorialer, einheitlicher oder Filialebene mehrere Gewerkschaftsorgane gibt, wird ein einziges Vertretungsorgan für die Durchführung von Tarifverhandlungen, die Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss geschaffen. Die Einrichtung des Vertretungsorgans erfolgt auf der Grundlage des Prinzips der proportionalen Vertretung der Gewerkschaftsorgane in Abhängigkeit von der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Schaffung eines einzigen Vertretungsorgans für die Organisation von Tarifverhandlungen wird das Recht auf deren Durchführung der Gewerkschaft (Gewerkschaftsvereinigung) mit der größten Anzahl von Mitgliedern zustehen. 

(4.1) Das Recht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen, Tarifverträge für Arbeitnehmer auf nationaler, Branchen- oder Gebietsebene zu unterzeichnen, gehört den entsprechenden Patronaten. Wenn es auf nationaler, territorialer oder Filialebene mehrere Patronate gibt, wird ein einziges Vertretungsorgan für die Durchführung von Tarifverhandlungen, die Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss geschaffen. Die Einrichtung des Vertretungsorgans erfolgt auf der Grundlage des Prinzips der proportionalen Vertretung der Patronate in Abhängigkeit nach der Anzahl der Patronatmitglieder. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Schaffung eines einzigen Vertretungsorgans für die Organisation von Tarifverhandlungen wird das Recht auf deren Durchführung zum Patronat mit der größten Anzahl von Mitgliedern zustehen.

(5) (Aufgehoben)

(6) Die Parteien sind verpflichtet, einander die für die Durchführung von Tarifverhandlungen erforderlichen Informationen spätestens 2 Wochen ab dem Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung stellen.

(7) Die Teilnehmer an Tarifverhandlungen, andere an Tarifverhandlungen beteiligte Personen dürfen die erhaltenen Informationen nicht offenlegen, wenn es sich um ein Staats- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Die Personen, die die Informationen offengelegt haben, haften disziplinarisch, materiell, administrativ, zivil oder strafrechtlich in der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Weise.

(8) Die Fristen, der Ort und die Art der Durchführung von Tarifverhandlungen werden von den Vertretern der an diesen Verhandlungen beteiligten Parteien festgelegt.

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Artikel   28 Regulierung von Divergenzen

Wenn im Verlauf der Tarifverhandlungen keine koordinierte Entscheidung über alle oder einige der behandelten Fragen getroffen worden, so wird eine Aufzeichnung der bestehenden Unterschiede erstellt. Die Regelung von Divergenzen, die sich aus Tarifverhandlungen für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung des Tarifvertrags oder Übereinkommens ergeben, erfolgt auf die in diesem Kodex festgelegte Weise. 

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Artikel   29 Garantien und Entschädigungen für die Teilnehmer der Tarifverhandlungen

(1) Personen, die an Tarifverhandlungen, der Ausarbeitung des Entwurfs eines Tarifvertrags oder eines Übereinkommens teilnehmen, werden unter Beibehaltung des durch das Abkommen der Parteien festgelegten Durchschnittsgehalts von höchstens 3 Monaten von der Grundarbeit entbunden.

(2) Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Tarifverhandlungen werden in der durch die geltenden Rechtsvorschriften, den Tarifvertrag oder den Übereinkommen festgelegten Weise ausgeglichen. Die Arbeit von Experten, Spezialisten und Vermittlern wird von der einladenden Partei vergütet, sofern der Tarifvertrag oder das Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

(3) Während der Zeit der Tarifverhandlungen dürfen die Vertreter der an Ihnen beteiligten Arbeitnehmer nicht diszipliniert, auf eine andere Stelle versetzt oder entlassen werden, ohne vorher die Gewerkschaftsorgane konsultiert zu haben, die sie ermächtigt haben.

 

 

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