ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel II
ABSCHLUSS UND AUSFÜHRUNG DES INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAGS
Artikel   56 Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags können besondere Umstände vorausgehen (Eignungsprüfung, Wahl auf eine Stelle usw.).

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, gleichzeitig Einzelarbeitsverträge mit anderen Arbeitgebern abzuschließen (kumulative Beschäftigung), es sei denn, dies ist nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten.

(3) Der Einzelarbeitsvertrag ist von den Parteien zu unterzeichnen:

a) entweder durch handschriftliche Unterschrift - in zwei Exemplaren, von denen ein Exemplar dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird und das andere vom Arbeitgeber aufbewahrt wird;

b) oder durch eine qualifizierte fortgeschrittene elektronische Signatur - wenn die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags vereinbart haben, diesen durch den Austausch elektronischer Dokumente abzuschließen.

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Artikel   57 Dokumente, die bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags eingereicht werden

(1) Bei der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags legt die anstellende Person dem Arbeitgeber folgende Unterlagen vor:

a) Personalausweis oder anderes Ausweisdokument;

(b) Aufgehoben)

[Art. 57, Absatz (1), Punkt c) aufgehoben durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 

d) Diplom des Studiums, Qualifikationszertifikat zur Bestätigung einer besonderen Ausbildung - für Berufe, die Besondere Kenntnisse oder Qualitäten erfordern;

e) das ärztliche Attest in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen; 

f) Erklärung unter Eigenverantwortung, die während der Tätigkeit an den vorherigen Arbeitsplätzen nicht gegen die Bestimmungen des Art. 6, Absatz (2) von Gesetz Nr. 325 von 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität, außer in Fällen, in denen die Person zum ersten mal in den Bereich der Arbeit fällt.

(2) Es ist den Arbeitgebern untersagt, von den Personen, die sich engagieren, andere als die in Absatz 1 genannten Dokumente zu fordern, sowie von den anderen Rechtsakte. 

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Artikel   58 Form und Beginn der Wirksamkeit des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs geschlossene Einzelarbeitsvertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien in schriftlicher Form geschlossen werden. Der Vorschlag des Arbeitgebers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitnehmer durch eine Anordnung des Arbeitgebers (Verfügung, Entscheidung, Festlegung), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Kenntnisnahme ermöglicht, mitgeteilt. Der Vorschlag des Arbeitnehmers, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird dem Arbeitgeber durch Einreichung und Eintragung seines schriftlichen Antrags mitgeteilt. Die begründete Weigerung einer der Parteien, den individuellen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen, wird der anderen Partei durch ihre schriftliche Antwort innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.

(2) Der individuelle Arbeitsvertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

(3) Ist der Einzelarbeitsvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden, so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird mit dem Tag wirksam, an dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von einer anderen verantwortlichen Person des Betriebs, die zur Einstellung von Personal befugt ist, zur Arbeit zugelassen wird. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er zur Arbeit zugelassen wurde, wird der individuelle Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.

(4) Im Falle einer Beschäftigung ohne die entsprechende Schriftform ist der Arbeitgeber aufgrund des Prüfberichts des Arbeitsinspektors auch verpflichtet, den individuellen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches zu erstellen.

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Artikel   59 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   60 Probezeit

(1) Zur Überprüfung der beruflichen Eignung des Arbeitnehmers kann bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages eine Probezeit von höchstens 6 Monaten festgelegt werden. Bei der Beschäftigung von ungelernten Arbeitnehmern wird die Probezeit ausnahmsweise festgelegt und darf 30 Kalendertage nicht überschreiten.

(2) Die Probezeit umfasst nicht die Zeit, in der der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, und andere Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus guten und dokumentierten Gründen der Arbeit ferngeblieben ist.

(3) Die Probezeitklausel muss im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Fehlt eine solche Klausel, so gilt der Arbeitnehmer als ohne Probezeit eingestellt.

(4) Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer alle Rechte und Pflichten, die im Arbeitsgesetz, in der Betriebsordnung, im Tarifvertrag und im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

(5) Während des individuellen Arbeitsvertrags kann nur eine Probezeit festgelegt werden.

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Artikel   61 Die Probezeit der Beschäftigten auf der Grundlage individueller befristeter Arbeitsvertrag

Die Arbeitnehmer, die im Rahmen des individuellen befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, können einer Probezeit unterliegen, die nicht überschreitet:

a) 15 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags zwischen 3 und 6 Monaten;

b) 30 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags von mehr als 6 Monaten. 

Original 

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Artikel   62 Verbot der Probezeit

Die Probezeit gilt nicht für den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit:

a) (Aufgehoben)

b) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

c) Personen, die aufgrund von Sondergesetzen im Wege der Eignungsprüfung eingestellt werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

d) Personen, die von einem Betrieb in einen anderen versetzt worden sind;

e) schwangere Frauen;

f) (Aufgehoben)

g) Personen, die in ein Wahlamt gewählt wurden;

h) Personen, die im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrags von bis zu 3 Monaten beschäftigt sind;

i) (Ausgeschlossen)

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Artikel   63 Das Ergebnis der Probezeit

(1) Wenn während der Probezeit der individuelle Arbeitsvertrag aus den in diesem Kodex vorgesehenen Gründen nicht aufgehoben wurde, wird die Handlung des Vertrages fortgesetzt und seine spätere Kündigung erfolgt aus allgemeinen Gründen.

 

(2) Wenn das Ergebnis der Probezeit unbefriedigend ist, findet sich dies in der Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) über die Entlassung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zahlung der Abfindung ausgestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Entscheidung über das unbefriedigende Ergebnis der Probezeit zu begründen. Der Arbeitnehmer hat das Recht gegen die Entlassung vor Gericht Berufung einzulegen.

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Artikel   64 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   65 Perfektionierung der Dokumente bei der Einstellung

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien ausgehandelten und unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) zur Beschäftigung erlassen.

(2) Hat der Arbeitgeber eine Beschäftigungsanordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) erlassen, so wird diese dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags durch die Parteien durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, zugestellt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von drei Arbeitstagen eine in der vorgeschriebenen Weise beglaubigte Abschrift des Beschlusses (Verfügung, Entscheidung, Urteil) auszuhändigen.

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Artikel   66 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   67 Zertifikat über die Arbeit und Gehalt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf schriftlichen Antrag innerhalb von 3 Arbeitstagen kostenlos eine Arbeitsbescheinigung in der jeweiligen Einheit auszustellen, in der die Fachrichtung, Qualifikation, Funktion, Dauer der Arbeit und die Höhe des Gehalts anzugeben sind. 

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