ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel IV
SOZIALURLAUB
Artikel   123 Krankheitstage

(1) Der bezahlte Krankenurlaub wird allen Arbeitnehmern und Auszubildenden auf der Grundlage des nach den geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten ärztlichen Attests gewährt.

(2) Die Methode zur Festlegung, Berechnung und Zahlung von Zulagen aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt im Zusammenhang mit Krankheitsurlaub ist in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen.

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Artikel   124 Mutterschaftsurlaub und teilweise bezahlter Erziehungsurlaub

(1) Arbeitnehmerinnen und Auszubildende sowie unterhaltsberechtigte Ehegatten von Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub einschließlich eines vorgeburtlichen Urlaubs von 70 Kalendertagen (bei Schwangerschaften mit drei oder mehr Kindern - 112 Kalendertage) und eines nachgeburtlichen Urlaubs von 56 Kalendertagen (bei komplizierten Geburten oder Geburten von zwei oder mehr Kindern - 70 Kalendertage) und erhalten für diesen Zeitraum eine Vergütung gemäß Artikel 123. Absatz (2).

(2) Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wird den in Absatz 1 genannten Versicherten auf schriftlichen Antrag ein teilweise bezahlter Elternurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt, wobei eine Leistung aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt gezahlt wird. Teilweise bezahlter Urlaub zur Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren wird auf Wunsch eines der Elternteile, Großeltern oder anderen Verwandten, die das Kind direkt betreuen, sowie des Vormunds gewährt.

(3) Bezahlter Elternurlaub kann von beiden Elternteilen abwechselnd in Teilbeträgen nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit genommen werden, sofern sich die Teilbeträge nicht überschneiden. Dieser Urlaub wird auf das Dienstalter, einschließlich Sonderarbeit, und auf die Versicherungszeiten angerechnet.

(4) Bei einem Antrag auf bezahlten Teilurlaub für die Betreuung eines Kindes in Teilbeträgen wird der Urlaub spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrags für den im Antrag angegebenen Zeitraum gewährt. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen.

(5) Bezahlter Teilurlaub für die Betreuung von Kindern, die aus einer Zwillings-, Drillings- oder Mehrlingsschwangerschaft hervorgegangen sind, wird auf schriftlichen Antrag beiden Elternteilen oder anderen Versicherten im Sinne von Absatz (2) gewährt.

(6) Der Arbeitnehmer hat das Recht, aus dem bezahlten Teilurlaub für die Kinderbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vor Ablauf der im Antrag nach Absatz (2) oder (4) genannten Frist zurückzukehren unter Einhaltung einer Frist von 15 Arbeitstagen durch schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

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Artikel   124 .1 Vaterschaftsurlaub

(1) Der Vaterschaftsurlaub wird unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt, um die wirksame Beteiligung des Vaters an der Betreuung des neugeborenen Kindes sicherzustellen.

(2) Der Vater des neugeborenen Kindes hat Anspruch auf 14 Kalendertage Vaterschaftsurlaub.

(3) Der Vaterschaftsurlaub wird auf schriftlichen Antrag innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen. 

(3.1) Bei vollständigem oder teilweisem Zusammentreffen von Vaterschaftsurlaub und Krankheitsurlaub wird auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers der nicht genutzte Vaterschaftsurlaub verlängert.

(4) Während des Vaterschaftsurlaubs erhält der Arbeitnehmer ein Vaterschaftsgeld, das nicht niedriger sein darf als das durchschnittliche monatliche versicherte Einkommen für diesen Zeitraum und das aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt gezahlt wird.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer zu ermutigen, Vaterschaftsurlaub zu nehmen.

(6) Fälle, in denen der Arbeitgeber Situationen schafft, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die Vaterschaftsurlaub nehmen, zur Folge haben, gelten als Fälle von Diskriminierung seitens des Arbeitgebers und werden gemäß dem Gesetz sanktioniert.

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Artikel   125 ???

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Artikel   126 ???

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Artikel   127 Urlaub für Mitarbeiter, die neugeborene Kinder adoptiert oder unter Vormundschaft genommen haben

(1) Der Arbeitnehmer, der ein neugeborenes Kind direkt aus der Entbindungsklinik adoptiert oder unter Vormundschaft genommen hat, erhält bezahlten Urlaub für einen Zeitraum ab dem Tag der Adoption (unter Vormundschaft) bis zum Ablauf von 56 Kalendertagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (bei gleichzeitiger Adoption von zwei oder mehr Kindern - 70 Kalendertage) und auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags einen teilweise bezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren. Zulagen für diesen Urlauben werden aus dem staatlichen Sozialversicherungsbudget gezahlt.

(2) Der Arbeitnehmer, der ein neugeborenes Kind direkt aus der Entbindungsklinik adoptiert oder unter Vormundschaft genommen hat, erhält auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags einen zusätzlichen unbezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes im Alter von 3 bis 4 Jahren gemäß Art. 126.

(3) Dem Arbeitnehmer, der beabsichtigt ein Kind zu adoptieren, wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags unbezahlter Urlaub für die Dauer der Vollmacht des Pflegekindes gewährt, der 90 Kalendertage nicht überschreiten darf.

[Art. 127, Abs. (3) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 art. 386; in Kraft 31.08.20]

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