ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel VIII
BERUFSAUSBILDUNG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   212 Hauptbegriffe

(1) Von Berufsausbildung verstehnt man jeder Ausbildungsprozess, nach dem ein Arbeitnehmer eine Qualifikation erwirbt, die durch ein nach dem Gesetz ausgestelltes Zertifikat oder Diplom bescheinigt wird.

(2) Berufliche Weiterbildung bezeichnet jeden Ausbildungsprozess, bei dem ein Arbeitnehmer, der bereits über eine Qualifikation oder einen Beruf verfügt, sein Fachwissen durch Vertiefung der Kenntnisse in einem bestimmten Bereich der Grundspezialität vervollständigt oder durch die Beherrschung neuer Methoden oder Verfahren, die in der betreffenden Spezialität angewendet werden.

(3) Von Technische Ausbildung versteht man jedes Ausbildungssystem, mit dem ein Arbeitnehmer die Fähigkeiten erwirbt, technische und technologische Mittel im Arbeitsprozess anzuwenden.

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Artikel   213 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Berufsbildung

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen und die berufliche und technische Ausbildung von Arbeitnehmern zu fördern, die sich in der Produktion ausbilden, verbessern oder in Bildungseinrichtungen studieren, ohne Entlassung.

(2) Innerhalb jeder juristischen Einheit erstellt und genehmigt der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern jährlich die Berufsbildungspläne.

(3) Die Bedingungen, Modalitäten und die Dauer der Berufsausbildung, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Höhe der zu diesem Zweck zugewiesenen Finanzmittel (in Höhe von mindestens 2% des Gehaltsfonds der Einheit) sind im Tarifvertrag oder Übereinkommen festgelegt.

(4) Falls die Teilnahme von Arbeitnehmern an den Kursen oder Schulungen vom Arbeitgeber initiiert ist, so trägt der Arbeitgeber alle damit verbundenen Kosten.

(5) Falls der Arbeitnehmer zum Zwecke der Berufsausbildung für kurze Zeit von der Arbeit entbunden ist, so wird die Tätigkeit seines individuellen Arbeitsvertrags mit der Aufrechterhaltung des Durchschnittsgehalts fortgesetzt. Wenn dieser Zeitraum 60 Kalendertage überschreitet, der individuelle Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ausgesetzt wird, und der Arbeitnehmer erhält eine vom Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrags gezahlte Vergütung.

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Artikel   214 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich der beruflichen Bildung

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Berufsausbildung, einschließlich der Erlangung eines neuen Berufs oder einer neuen Spezialität. Dieses Recht kann durch den schriftlichen Abschluss von Berufsbildungsverträgen erreicht werden (Art. 215, 216 Abs.(3) und (4)), zusätzlich zum individuellen Arbeitsvertrag.

(3) Falls der Arbeitnehmer mit der Initiative zur Teilnahme an einer außerhalb des Betriebs organisierten Form der Berufsausbildung mit Arbeitsentlassung kommt, so prüft der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers. 

(4) Innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum der Anmeldung des Antrags entscheidet der Arbeitgeber, unter welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Abs.(3) erlaubt und ob die Kosten dafür ganz oder teilweise gedeckt werden.

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