ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel IX
SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel   222 Staatliche Politik im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

(1) Die Hauptrichtungen der staatlichen Politik im Bereich des Arbeitssicherheits und Gesundheitsschutzes sind:

a) Gewährleistung der Priorität des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Mitarbeiter;

b) Herausgabe und Anwendung normativer Akte über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

c) Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, im Bereich des Umweltschutzes;

d) staatliche Überwachung und Kontrolle der Einhaltung normativer Gesetze im Bereich des Arbeitsschutzes; 

e) Unterstützung der öffentlichen Kontrolle über die Achtung der Rechte und berechtigten Interessen der Arbeitnehmer im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

f) Recherche, Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) Verteidigung der berechtigten Interessen von Arbeitnehmern, die infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelitten haben, sowie ihrer Familienangehörigen durch obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

h) Verbreitung fortgeschrittener Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

i) Beteiligung der Behörden an der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen;

j) Vorbereitung und Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

k) Organisation staatlicher statistischer Aufzeichnungen über Arbeitsbedingungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und deren materielle Folgen;

l) Gewährleistung des Funktionierens des einheitlichen Informationssystems im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

m) internationale Zusammenarbeit im Bereich Arbeitsschutzes;

n) Beitrag zur Schaffung ungefährlicher Arbeitsbedingungen, zur Entwicklung und Verwendung ungefährlicher Technologien und Technologien zur Herstellung von Mitteln zum individuellen und kollektiven Schutz der Mitarbeiter;

o) Regulierung der Versicherung von Arbeitnehmern mit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, mit Sanitär- und Sozialräumen und Einrichtungen, mit kurativ-prophylaktischen Mitteln im Auftrag des Arbeitgebers.

(2) Die staatliche Politik im Bereich des Arbeitsschutzes wird in Absprache mit Arbeitgebern und Gewerkschaften unter Berücksichtigung der Entwicklung der internationalen Vorschriften in diesem Bereich und des technischen Fortschritts ausgearbeitet und überprüft.

(3) Die Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich des Arbeitsschutzes wird durch die koordinierte Maßnahmen zentraler und lokaler Behörden, Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter sichergestellt.

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Artikel   223 ???

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Kapitel II
ORGANISATION DES ARBEITSSCHUTZES. GEWÄHRLEISTUNG DES RECHTS DER MITARBEITER AUF ARBEIT, DIE DEN ARBEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ENTSPRICHT
Artikel   224 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Die Organisation des Arbeitsschutzes erfolgt gemäß dem Arbeitsschutzgesetz.

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Artikel   225 Gewährleistung des Rechts der Mitarbeiter auf die Arbeit, die den Arbeitsschutzanforderungen entspricht

(1) Der Staat garantiert den Arbeitnehmern den Schutz ihres Rechts auf Arbeit, der den Anforderungen des Arbeitsschutzes entspricht.

(2) Die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen müssen den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen.

(3) Während der Beendigung der Arbeitstätigkeitskontrolle durch die staatlichen Kontrollorgane, die im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wird der Arbeitnehmer, infolge der Verletzung der Arbeitsschutzanforderungen ohne Verschulden des Arbeitnehmers, die Arbeit (Funktion) und das Durchschnittsgehalt behalten.

(4) Wenn der Arbeitnehmer weigert sich im Falle einer Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu arbeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine weitere Arbeit zu geben, die dem Niveau der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers entspricht, bis die Gefahr beseitigt ist, wobei das Gehalt vom vorherigen Job erhalten bleibt.

(5) Falls die Erbringung einer anderen Tätigkeit ist nicht möglich, so wird der Aufenthalt des Arbeitnehmers bis zur Beseitigung der Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit vom Arbeitgeber nach Art. 163, Abs. (1) bezahlt.

(6) Im Falle der Nichtversicherung des Arbeitnehmers nach den Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz mit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber kein Recht, vom Arbeitnehmer die Erfüllung von Arbeitspflichten zu verlangen, und ist verpflichtet, den Aufenthalt aus diesem Grund gemäß den Bestimmungen von Abs. (5) zu bezahlen.

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Artikel   226 ???

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Artikel   227 ???

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Artikel   228 ???

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Artikel   229 ???

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Artikel   230 ???

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Artikel   231 ???

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Artikel   232 ???

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Artikel   233 ???

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Artikel   234 ???

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Artikel   235 ???

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Artikel   236 ???

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Artikel   237 ???

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Artikel   238 ???

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Artikel   239 ???

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Artikel   240 ???

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Artikel   241 ???

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Artikel   242 ???

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Artikel   243 ???

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Artikel   244 ???

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