ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel IX
SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel   222 Staatliche Politik im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

(1) Die Hauptrichtungen der staatlichen Politik im Bereich des Arbeitssicherheits und Gesundheitsschutzes sind:

a) Gewährleistung der Priorität des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Mitarbeiter;

b) Herausgabe und Anwendung normativer Akte über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

c) Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, im Bereich des Umweltschutzes;

d) staatliche Überwachung und Kontrolle der Einhaltung normativer Gesetze im Bereich des Arbeitsschutzes; 

e) Unterstützung der öffentlichen Kontrolle über die Achtung der Rechte und berechtigten Interessen der Arbeitnehmer im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

f) Recherche, Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) Verteidigung der berechtigten Interessen von Arbeitnehmern, die infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelitten haben, sowie ihrer Familienangehörigen durch obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

h) Verbreitung fortgeschrittener Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

i) Beteiligung der Behörden an der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen;

j) Vorbereitung und Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

k) Organisation staatlicher statistischer Aufzeichnungen über Arbeitsbedingungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und deren materielle Folgen;

l) Gewährleistung des Funktionierens des einheitlichen Informationssystems im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

m) internationale Zusammenarbeit im Bereich Arbeitsschutzes;

n) Beitrag zur Schaffung ungefährlicher Arbeitsbedingungen, zur Entwicklung und Verwendung ungefährlicher Technologien und Technologien zur Herstellung von Mitteln zum individuellen und kollektiven Schutz der Mitarbeiter;

o) Regulierung der Versicherung von Arbeitnehmern mit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, mit Sanitär- und Sozialräumen und Einrichtungen, mit kurativ-prophylaktischen Mitteln im Auftrag des Arbeitgebers.

(2) Die staatliche Politik im Bereich des Arbeitsschutzes wird in Absprache mit Arbeitgebern und Gewerkschaften unter Berücksichtigung der Entwicklung der internationalen Vorschriften in diesem Bereich und des technischen Fortschritts ausgearbeitet und überprüft.

(3) Die Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich des Arbeitsschutzes wird durch die koordinierte Maßnahmen zentraler und lokaler Behörden, Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter sichergestellt.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

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Artikel   223 ???

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