ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel VIII
ARBEIT VON MITARBEITERN, DIE VON NATÜRLICHEN PERSONEN EINGESTELLT WURDEN
Artikel   283 Besonderheiten des zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber der natürlichen Person geschlossenen individuellen Arbeitsvertrags

(1) Nach dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber der natürlichen Person verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Arbeit auszuführen, die nach den im Vertrag geltenden Rechtsvorschriften nicht verboten ist.

(2) Der in schriftlicher Form geschlossene Einzelarbeitsvertrag enthält zwingend alle Bestimmungen des Art. 49.

(3) Der natürliche Arbeitgeber ist verpflichtet:

a) den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu erstellen und bei der örtlichen Verwaltungsbehörde zu registrieren, die eine Kopie davon an die territoriale Arbeitsaufsicht sendet;

b) die staatlichen Sozialversicherungsprämien und andere obligatorische Zahlungen in der Art und Weise und in den Beträgen zu zahlen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

c) die für die Registrierung des erstmalig beschäftigten Arbeitnehmers als Steuerpflichtiger in der öffentlichen Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen auszufüllen.

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Artikel   284 Laufzeit des individuellen Arbeitsvertrags

Nach Vereinbarung der Parteien kann der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber der natürlichen Person sowohl auf unbestimmte Zeit als auch auf bestimmte Zeit geschlossen werden.

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Artikel   285 Arbeits- und Ruhezustand

Das Arbeitsregime, die Art und Weise der Gewährung der Ruhetage und die jährlichen Ruhebedingungen sind in dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber der natürlichen Person geschlossenen individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Gleichzeitig kann die Dauer der Arbeitszeit nicht länger sein und die Dauer des jährlichen Ruheurlaubs kürzer als die in diesem Kodex festgelegten.

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Artikel   286 Änderung der Klauseln des individuellen Arbeitsvertrags

Über die Änderung der Klauseln des individuellen Arbeitsvertrags warnt der Arbeitgeber der natürlichen Person den Arbeitnehmer mindestens 14 Kalendertage im Voraus schriftlich.

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Artikel   287 Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist, einen individuellen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Austritt mindestens 7 Kalendertage im Voraus mitzuteilen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die bevorstehende Entlassung (Art. 82 (f) und Art. 86) mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich, durch Unterschrift oder auf eine andere Art und Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, anzuzeigen.

(3) Die konkrete Dauer der Kündigung unter den Voraussetzungen des Absatzes (2), die Fälle der Auszahlung und die Höhe der Abfindung, sonstiger Zahlungen und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages zustehen, werden von den Parteien im Vertrag festgelegt.

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Artikel   288 Beilegung einzelner Arbeitskonflikte

Einzelne Arbeitskonflikte, die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber der natürlichen Person nicht gütlich beigelegt wurden, werden vom Gericht unter den Bedingungen dieses Kodex beigelegt (Titel XII).

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Artikel   289 Dokumente, die die Arbeit für einen natürliche Arbeitgeber bestätigen

(1) Der in schriftlicher Form geschlossener und gemäß Art. 283, Abs. 3 registrierter individueller Arbeitsvertrag dient als Dokument, das die Arbeit für einen natürliche Arbeitgeber bestätigt.

(2) (Aufgehoben)

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