ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel X
ARBEIT DER TRANSPORTMITARBEITER
Artikel   293 Beschäftigung in einer Arbeit, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Transportmitteln steht

(1) Nur Personen mit Berufsausbildung, die von der Regierung eingerichtet wurden und über ein entsprechendes Dokument (Bescheinigung, Führerschein usw.) verfügen, dürfen in einer Arbeit beschäftigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Transportmittel steht.

(2) Die Beschäftigung von Personen zu einer Arbeit, die in direktem Zusammenhang mit dem Transportmittel steht, erfolgt nur auf der Grundlage des ärztlichen Attests, das nach der von der Regierung festgelegten ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

(3) Die Nomenklatur der Berufe (Funktionen) und Arbeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Verkehrsmitteln stehen, wird von der Regierung nach Rücksprache mit den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften der jeweiligen Branche genehmigt.

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Artikel   294 Arbeits- und Ruhezustand von Arbeitnehmern, deren Arbeit in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Transportmitteln steht

Die Dauer, die Besonderheiten des Arbeits- und Ruhezustands für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, deren Arbeit in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Verkehrsmitteln steht, werden durch diesen Kodex, andere normative Rechtsakte sowie die internationalen Abkommen festgelegt, mit denen die Republik Moldau eine Partei ist.

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Artikel   295 Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, deren Arbeit in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Transportmitteln steht

Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, deren Arbeit in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Transportmitteln steht, werden durch diesen Kodex, durch die Vorschriften (Statuten) für verschiedene Transportarten geregelt, die in der festgelegten Weise durch andere geltende normative Gesetze genehmigt wurden.

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