ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   296 Das Recht, pädagogische Tätigkeit auszuüben (didaktisch)

(1) In der pädagogischen (didaktischen) Tätigkeit werden Personen mit einem nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bildungsstand für die Tätigkeit in den entsprechenden Bildungseinrichtungen und in Organisationen aus Wissenschaft und Innovation zugelassen.

(2) Personen, denen dieses Recht durch gerichtliche Entscheidung oder auf der Grundlage des entsprechenden ärztlichen Attests entzogen wurde, sowie Personen, die wegen bestimmter Straftaten vorbestraft sind, werden nicht zur pädagogischen (didaktischen) Tätigkeit zugelassen. Die Listen der medizinischen Kontraindikationen und Verbrechen, die keine pädagogische (didaktische) Tätigkeit zulassen, sind gesetzlich festgelegt.

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Artikel   297 Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem wissenschaftlichen und didaktischen Personal der Hochschuleinrichtungen

(1) Die Besetzung aller wissenschaftlichen und didaktischen Funktionen in den Hochschuleinrichtungen erfolgt auf der Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags für eine festgelegte Dauer, der nach den Ergebnissen des Wettbewerbs abgeschlossen wird. Die Verordnung über die Art und Weise der Besetzung der nominierten Positionen wird von der Regierung genehmigt.

(2) Die Positionen des Dekans der Fakultät und des Abteilungsleiters an Hochschulen sind Wahlfächer. Das Wahlverfahren in den genannten Positionen ist in den Statuten der jeweiligen Bildungseinrichtungen geregelt.

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Artikel   298 Arbeitszeit für Lehrer

(1) Für Lehrkräfte von Bildungseinrichtungen und Organisationen im Wissenschafts- und Innovationsbereich wird eine verkürzte Arbeitszeit festgelegt, die 35 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf (Art. 96, Abs. 3).

(2) Die konkrete Dauer der Arbeitszeit für die Lehrkräfte der Bildungseinrichtungen und der Organisationen aus dem Wissenschafts- und Innovationsbereich wird von der Regierung je nach Funktion und/oder Fachgebiet unter Berücksichtigung der Besonderheiten von die geleistete Arbeit festgelegt.

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Artikel   299 Verlängerter Jahresurlaub

(1) Das Lehrpersonal von Bildungseinrichtungen hat am Ende des Schuljahres Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für einen Zeitraum von:

a) 62 Kalendertage - für Lehrkräfte an Hochschulen, Colleges, Gymnasien, Turnhallen und allgemeinbildenden Schulen aller Art;

b) 42 Kalendertage - für Lehrkräfte in Vorschuleinrichtungen aller Art;

c) 28 Kalendertage - für Lehrer in außerschulischen Einrichtungen und Kindersportschulen.

(2) Dem wissenschaftlichen Personal in Bildungseinrichtungen aller Stufen wird ein bezahlter Jahresurlaub von 62 Kalendertagen gewährt.

(3) Wissenschaftlichen Führungskräften in Wissenschafts- und Innovationsorganisationen wird unabhängig von der Art der Trägerschaft und der Rechtsform der Organisation ein jährlicher bezahlter Erholungsurlaub gewährt:

a) 42 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit Doktortitel;

b) 36 Kalendertage - für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter;

c) 30 Kalendertage - für Wissenschaftler ohne wissenschaftlichen Abschluss.

(4) Lehr- und Verwaltungshilfskräfte in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Innovation haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 28 Kalendertagen.

(5) Lehrkräfte von Bildungseinrichtungen, die auf der Grundlage eines befristeten Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 55 für einen Zeitraum von mindestens einem akademischen Jahr beschäftigt sind, haben Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von der in Absatz (1) vorgesehenen Dauer des vorliegenden Artikels

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Artikel   300 Langzeiturlaub von Lehrern und Mitgliedern von Organisationen im Wissenschafts- und Innovationsbereich

(1) Lehrern in Bildungseinrichtungen wird mindestens für alle 10 Jahre pädagogischer Tätigkeit ein Urlaub von bis zu einem Jahr in der vom Gründer festgelegten Weise und unter den Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, und/oder gemäß den Statut der betreffenden Einrichtung gewährt.

(2) Den wissenschaftlichen Personal der Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet wird auf die Art und Weise und unter den Bedingungen, die durch das Statut der jeweiligen Organisation festgelegt sind, gewährt:

a) bezahlter Urlaub von bis zu 6 Monaten, mindestens einmal für alle 10 Jahre wissenschaftlicher Tätigkeit, für den Abschluss von Verträgen, Studien, die in die Forschungsprogramme von Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet aufgenommen wurden, mit Genehmigung des wissenschaftlichen Rates der Organisation;

b) einmalig einen bezahlten Urlaub von bis zu einem Jahr Dauer für die Abfassung der Doktors habilitat Dissertation mit Genehmigung des wissenschaftlichen Rates der Organisation.

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Artikel   301 ???

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