ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel XI
MATERIELLE HAFTUNG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   327 Verpflichtung einer individuellen Arbeitsvertragspartei, den von ihr verursachten Schaden der anderen Vertragspartei zu ersetzen

(1) Eine Partei eines individuellen Arbeitsvertrags (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), die der anderen Partei bei der Ausübung ihrer Arbeit/Pflichten einen materiellen und/oder moralischen Schaden zugefügt hat, ist verpflichtet, diesen Schaden in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu ersetzen.

(2) Individuelle und/oder kollektive Arbeitsverträge können die materielle Verantwortung der Arbeitsvertragsparteien konkretisieren. Dabei kann die materielle Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geringer und die des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nicht höher sein, als es dieses Gesetz und andere Vorschriften vorsehen.

(3) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Verursachung des materiellen und/oder moralischen Schadens führt nicht zur Befreiung der einzelnen Arbeitsvertragspartei von der durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigung. 

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Artikel   328 Ersatz des materiellen Schadens durch die einzelnen Arbeitsvertragsparteien

(1) Eine einzelne Arbeitsvertragspartei soll den materiellen Schaden zu ersetzen, den sie der anderen Vertragspartei durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung zugefügt hat, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die Höhe des ihr entstandenen materiellen Schadens zu beweisen.

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