ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Titel XII
ARBEITSGERICHTSBARKEIT
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   348 Gegenstand der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gegenstand der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Lösung von individuellen Arbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitskonflikten über Tarifverhandlungen, Abschluss, Durchführung, Änderung, Aufhebung oder Beendigung von kollektiven und individuellen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind, sowie die Lösung von kollektiven Konflikten, die auf verschiedenen Ebenen zwischen Sozialpartnern entstehen und die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer betreffen. 

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Artikel   349 Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe

Die Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe können sein:

a) Mitarbeiter sowie alle anderen Personen, die bestimmte Rechte und/oder Pflichten gemäß diesem Gesetz haben;

b) Arbeitgeber natürliche und juristische Personen;

c) Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter;

d) Arbeitgeberverbände (Patronate);

e) gegebenenfalls zentrale und lokale Behörden;

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Artikel   350 Grundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Grundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit sind:

a) Schlichtung der divergierenden Interessen der Parteien, die sich aus den Beziehungen gemäß Art. 348 ergibt;

b) das Recht der Arbeitnehmer, von ihren Vertretern verteidigt zu werden;

b. 1) das Recht der Arbeitgeber, durch die Patronate geschützt zu werden;

c) Befreiung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter von den Anwaltskosten;

d) Operativität bei der Prüfung einzelner Arbeitskämpfe und kollektiver Arbeitskämpfe.

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Artikel   351 Organe der Arbeitsgerichtsbarkeit

Organe der Arbeitsgerichtsbarkeit sind:

a) die Schlichtungskommissionen (außergerichtliche Organe);

b) die Gerichte.

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Artikel   352 Begutachtung der individuellen Arbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Antrag auf Beilegung des individuellen Arbeitsstreits oder des kollektiven Arbeitsstreits (Ansprüche im Falle des Schlichtungsverfahrens) wird von der interessierten Partei bei dem zuständigen Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 349) eingereicht und von diesem in der festgelegten Weise registriert.

(2) Bei der Antragsprüfung haben die Parteien das Recht, ihren Standpunkt zu erläutern und dem Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit alle Beweise und Begründungen vorzulegen, die sie für notwendig halten.

(3) Das Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit wertet die von den Parteien vorgelegten Beweise aus und trifft Entscheidungen gemäß der geltenden Gesetzgebung.

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Artikel   353 Befreiung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter von der Zahlung der Gerichtskosten

Arbeitnehmer oder ihre Vertreter, die sich an die Gerichte mit Anträgen auf Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten wenden, die sich aus den in Art. 348 (u. a. zur Anfechtung von Urteilen und Beschlüssen zu den betreffenden Rechtsstreitigkeiten und Konflikten) wenden, sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (staatliche Steuer und Kosten, die mit der Verhandlung der Sache verbunden sind).

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Kapitel II
INDIVIDUELLE ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel   354 Individuelle Arbeitskonflikte

Individuelle Arbeitsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber werden berücksichtigt in Bezug auf:

a) den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrages;

b) Ausführung, Änderung und Aufhebung des individuellen Arbeitsvertrages;

c) Beendigung und teilweise oder vollständige Ungültigkeit des individuellen Arbeitsvertrages;

d) Entschädigungszahlungen im Falle der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten durch eine der Parteien des individuellen Arbeitsvertrags;

e) Anfechtungsergebnisse;

f) Aufhebung der Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Beschluss) zur Beschäftigung, die gemäß Art. 65, Punkt (1) ausgeliefert;

h) andere Probleme, die sich aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen ergeben.

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Artikel   355 Prüfung des Antrags auf Beilegung des individuellen Arbeitskonflikts

(1) Der Antrag über die Beilegung des individuellen Arbeitsstreits ist dem Gericht vorzulegen:

a) innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer von der Verletzung seines Rechts erfahren hat oder erfahren musste;

b) innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag des Erscheinens des jeweiligen Rechts des Arbeitnehmers, in der Situation, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits in der Auszahlung des Gehalts oder anderer Rechte besteht, die dem Arbeitnehmer zustehen.

(2) Die Anträge, die mit der Auslassung, aus berechtigten Gründen, der in Absatz (1) vorgesehenen Fristen eingereicht werden, können innerhalb des Gerichts eingereicht werden.

(3) Das Gericht lädt die Streitparteien innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Antragsregistrierung vor.

(4) Das Gericht prüft den Antrag auf Beilegung des individuellen Arbeitsstreits innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung und erlässt eine Entscheidung mit dem Recht auf Berufung gemäß der Zivilprozessordnung. 

(5) Das Gericht stellt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Ausstellung zu.

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Artikel   356 Vollstreckung von Entscheidungen über die Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entscheidung (den Beschluss) des Gerichts über die Wiederherstellung der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und aus anderen unmittelbar damit zusammenhängenden Verhältnissen gemäß der Zivilprozessordnung unverzüglich zu vollstrecken.

(2) Die Nichtausführung der in Absatz (1) genannten gerichtlichen Handlungen zieht die durch das Vollstreckungsgesetzbuch vorgesehenen Wirkungen nach sich.

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Kapitel III
LÖSUNG VON KOLLEKTIVEN ARBEITSKONFLIKTEN
Artikel   357 Allgemeine Begriffe

(1) Kollektive Arbeitsstreitigkeiten sind ungelöste Differenzen zwischen Arbeitnehmern (ihren Vertretern) und Arbeitgebern (ihren Vertretern) über die Festlegung und Änderung von Arbeitsbedingungen (einschließlich des Lohns), über die Durchführung von Kollektivverhandlungen, den Abschluss, die Änderung und die Durchführung von Tarifverträgen und Kollektivvereinbarungen, über die Weigerung des Arbeitgebers, die Position der Arbeitnehmervertreter bei der Verabschiedung innerhalb der Einheit von Rechtsakten zu berücksichtigen, die die Normen des Arbeitsrechts enthalten, sowie über Divergenzen hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Ebenen zwischen den Sozialpartnern aufgetreten sind.

(2) Der Zeitpunkt der Auslösung des kollektiven Arbeitskonflikts stellt das Datum dar, an dem die Entscheidung des Arbeitgebers (seiner Vertreter auf verschiedenen Ebenen) bzw. der jeweiligen öffentlichen Behörde über die vollständige oder teilweise Verweigerung der Erfüllung der Forderungen der Arbeitnehmer (ihrer Vertreter) oder das Datum, an dem der Arbeitgeber (seine Vertreter) oder die jeweilige öffentliche Behörde auf diese Forderungen reagieren musste, oder das Datum der Erstellung des Berichts über die Divergenzen innerhalb der Kollektivverhandlungen.

(3) Das Schlichtungsverfahren bedeutet die Prüfung des kollektiven Arbeitskonflikts, um ihn zu lösen, innerhalb einer Schlichtungskommission.

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Artikel   358 Einreichung von Ansprüchen

(1) Falls, in einer Einheit die Voraussetzungen für die Einleitung eines kollektiven Arbeitskonflikts erscheint, haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, dem Arbeitgeber ihre Forderungen bezüglich der Schaffung neuer oder der Änderung bestehender Arbeitsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des Abschlusses, der Änderung und der Durchführung des kollektiven Arbeitsvertrags vorzulegen.

(2) Die Ansprüche der Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber (seinen Vertretern) in schriftlicher Form vorgelegt. Sie sollen begründen sein und müssen konkrete Hinweise auf die verletzten Regeln der geltenden Gesetzgebung enthalten.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die eingereichten Ansprüche entgegenzunehmen und sie in der festgelegten Weise zu registrieren.

(4) Die Kopien der Beanstandungen können je nach Fall den hierarchisch übergeordneten Organen der Einheit, den Arbeitgeberverbänden, den Branchengewerkschaften, den zentralen und örtlichen öffentlichen Behörden übergeben werden.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Anmeldung der Ansprüche schriftlich zu antworten.

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Artikel   359 Schlichtungsverfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren findet zwischen den Konfliktparteien im Rahmen einer Schlichtungskommission statt.

(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern jeder der Konfliktparteien, auf Initiative einer von ihnen.

(3) Die Schlichtungskommission wird ad hoc gebildet, wenn ein kollektiver Arbeitskonflikt entsteht.

(4) Grundlage für die Bildung der Schlichtungskommission ist der Auftrag (Anordnung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers (seiner Vertreter) und der entsprechende Beschluss (Disposition) der Arbeitnehmervertreter.

(5) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission wird mit der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder gewählt.

(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, normale Arbeitsbedingungen für die Einigungsstelle zu schaffen.

(7) Die Beratungen der Schlichtungskommission werden in einem Protokoll festgehalten, das je nach Fall in 2 oder mehreren Ausfertigungen erstellt wird und in dem die allgemeinen oder teilweisen Maßnahmen zur Lösung des Konflikts, auf die sich die Parteien geeinigt haben, angegeben werden.

(8) Die Kommission versöhnt die Parteien des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Kommissionsbildung. Diese Frist kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Kommissionsmitglieder einmal verlängert werden. Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich über die gestellten Forderungen geeinigt haben, fasst die Kommission einen für die Konfliktparteien verbindlichen Beschluss, den sie ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Beschlussfassung zustellt.

(9) Falls die Mitglieder der Schlichtungskommission sich nicht geeinigt haben, so informiert der Vorsitzende der Kommission die Konfliktparteien innerhalb von 24 Stunden in schriftlicher Form. 

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Artikel   360 Schlichtung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten vor Gericht

(1) Falls die Konfliktparteien keine Einigung erzielt haben oder mit der Entscheidung der Schlichtungskommission nicht einverstanden sind, ist jede von ihnen berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum des Ablaufs der Frist für die Schlichtung des kollektiven Arbeitsstreits durch die Schlichtungskommission bzw. ab dem Datum der Annahme der Entscheidung oder des Erhalts der entsprechenden Informationen (Art. 359, Punkte (8) und (9)) einen Antrag auf Beilegung des Konflikts bei Gericht zu stellen.

(2) Das Gericht lädt die Parteien des Konflikts innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags vor.

(3) Das Gericht prüft den Antrag auf Beilegung des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung und erlässt eine Entscheidung mit dem Recht auf Berufung gemäß der Zivilprozessordnung.

(4) Das Gericht teilt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Ausstellung mit.

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Artikel   361 Feststellung der Nichtigkeit des kollektiven Arbeitsvertrages oder des Tarifvertrages und der Rechtmäßigkeit des Streiks

(1) Die Anträge zur Beilegung der kollektiven Arbeitsstreitigkeiten bezüglich der Feststellung der Nichtigkeit des Kollektivarbeitsvertrages, des Tarifvertrages oder einiger Klauseln davon können von den Parteien bei den Gerichten ab dem Datum der Unterzeichnung des Kollektivarbeitsvertrages oder des Tarifvertrages eingereicht werden.

(2) Die Anträge auf Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten bezüglich der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Streiks können von den Parteien bei den Gerichten eingereicht werden, beginnend mit dem Datum der Erklärung des Streiks gemäß Art. 362.

(3) Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Anträge werden gemäß Art. 360 geprüft.

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Kapitel IV
STRIKE
Artikel   362 Erklärung des Streiks

(1) Der Streik stellt die freiwillige Weigerung der Arbeitnehmer dar, ihre Arbeitspflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, um den in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung ausgelösten kollektiven Arbeitskonflikt zu lösen.

(2) Der Streik darf in Übereinstimmung mit diesem Gesetz nur zum Zweck der Verteidigung der beruflichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer erklärt werden und darf keine politischen Zwecke verfolgen.

(3) Der Streik kann erklärt werden, wenn alle Möglichkeiten zur Beilegung des kollektiven Arbeitskonflikts im Rahmen des durch dieses Gesetz vorgesehenen Schlichtungsverfahrens ausgeschöpft worden sind.

(4) Die Entscheidung über die Erklärung des Streiks wird von den Arbeitnehmervertretern getroffen und dem Arbeitgeber 48 Stunden vor Beginn des Streiks mitgeteilt.

(5) Kopien des Beschlusses über die Erklärung des Streiks können ggf. den hierarchisch übergeordneten Organen der Einheit, den Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften sowie den zentralen und lokalen öffentlichen Behörden vorgelegt werden.

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Artikel   363 Organisation des Streiks auf Einheitsebene

(1) Vor Beginn des Streiks in der Einheit ist die Einhaltung des Schlichtungsverfahrens (Art. 359) obligatorisch.

(2) Die Arbeitnehmervertreter vertreten die Interessen der streikenden Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitgeberverbänden, den zentralen und örtlichen öffentlichen Behörden sowie vor den Gerichten im Falle von Zivil- und Strafverfahren.

(3) Die streikenden Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Pflicht, während des Streiks die Güter des Betriebes zu schützen und den ununterbrochenen Betrieb der Geräte und Anlagen zu gewährleisten, deren Stillstand das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden oder dem Betrieb einen nicht behebbaren Schaden zufügen könnte.

(4) Die Teilnahme am Streik ist frei. Niemand kann zur Teilnahme am Streik gezwungen werden.

(5) Wenn die technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen Bedingungen der Arbeit es zulassen, können die Mitarbeiter, die sich nicht am Streik beteiligen, ihre Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz fortsetzen.

(6) Während des Streiks kann der Arbeitgeber von den streikenden Arbeitnehmern nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert werden.

(7) Der Arbeitgeber darf keine Personen einstellen, die die streikenden Arbeitnehmer ersetzen.

(8) Die Teilnahme am Streik oder dessen Organisation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes stellt keine Verletzung der Arbeitspflicht dar und darf keine negativen Folgen für die streikenden Arbeitnehmer haben.

(9) Während des Streiks behalten die Arbeitnehmer alle Rechte, die sich aus dem individuellen und kollektiven Arbeitsvertrag, aus den Tarifverträgen sowie aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, mit Ausnahme der Lohnansprüche.

(10) Die Entlohnung der Arbeitnehmer, die sich nicht am Streik beteiligen und auf dem Grund seiner Entwicklung stationiert sind, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Art. 80.

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Artikel   364 Organisation des Streiks auf territorialer Ebene

(1) Das Recht, den Streik auf territorialer Ebene zu organisieren und auszurufen, steht dem territorialen Gewerkschaftsorgan zu.

(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des interessierten Sozialpartners von den territorialen Kommissionen für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.

(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf territorialer Ebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt. 

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Artikel   365 Organisation des Streiks auf Branchenebene

(1) Das Recht, den Streik auf Branchenebene zu organisieren und auszurufen , steht dem Branchengewerkschaftsorgan zu.

(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des interessierten Sozialpartners von der Branchenkommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.

(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf Branchenebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.

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Artikel   366 Organisation des Streiks auf nationaler Ebene

(1) Das Recht, den Streik auf nationaler Ebene zu organisieren und auszurufen, steht dem jeweiligen nationalen branchenübergreifenden Gewerkschaftsorgan zu.

(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des betroffenen Sozialpartners von der Nationalen Kommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.

(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf nationaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.

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Artikel   367 Der Ort des Streiks

(1) Der Streik findet in der Regel an der ständigen Arbeitsstätte der Arbeitnehmer statt.

(2) Im Falle der Nichtbefriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer für 15 Kalendertage kann der Streik außerhalb der Einheit durchgeführt werden.

(3) Die Behörden der öffentlichen Verwaltung legen im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern die öffentlichen Plätze bzw. die Räume fest, in denen der Streik stattfinden wird.

(4) Die Durchführung des Streiks außerhalb der Einheit und in den öffentlichen Räumen erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rechtsakte, die die Organisation und Durchführung der Versammlungen regeln.

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Artikel   368 Aussetzung des Streiks

(1) Der Arbeitgeber kann die Aussetzung des Streiks für einen Zeitraum von höchstens 30 Kalendertagen beantragen, wenn er das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden könnte oder wenn er der Meinung ist, dass der Streik unter Verletzung des geltenden Rechts erklärt oder durchgeführt ist.

(2) Der Antrag auf Aussetzung des Streiks ist beim Gericht einzureichen.

(3) Das Gericht legt die Frist für die Prüfung des Antrags fest, die nicht länger als drei Arbeitstage sein darf, und ordnet die Einladung der Parteien an.

(4) Das Gericht entscheidet über den Antrag innerhalb von 2 Arbeitstagen und verkündet ein Urteil, mit dem es ggf:

a) den Antrag des Arbeitgebers ablehnt;

b) dem Antrag des Arbeitgebers stattgibt und die Aussetzung des Streiks anordnet.

(5) Das Gericht teilt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 48 Stunden nach der Verkündung mit.

(6) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann gemäß der Zivilprozessordnung Berufung eingelegt werden.

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Artikel   369 Einschränkung der Streikteilnahme

(1) Der Streik ist während der Naturkatastrophen, des Ausbruchs von Epidemien, Pandemien, sowie während des Ausnahmezustandes, Belagerung oder Krieges verboten.

(2) Am Streik dürfen nicht teilnehmen

a) das medizinisch-sanitäre Personal aus den Krankenhäusern und den medizinischen Notdiensten;

b) die Mitarbeiter aus dem Energie- und Wasserversorgungssystem

c) Beschäftigte des Fernmeldewesens;

d) die Angestellten des Flugverkehrsmanagementsystems;

e) die verantwortlichen Personen der zentralen Behörden

f) die Mitarbeiter der Organe, die die öffentliche Ordnung, die Rechtsordnung und die Sicherheit des Staates gewährleisten, die Richter der Gerichte, die Mitarbeiter der militärischen Einheiten, der Organisationen oder Einrichtungen der Streitkräfte;

g) die Mitarbeiter aus den Einheiten des kontinuierlichen Flusses;

h) die Mitarbeiter aus den Einheiten, die die Produktion für den Verteidigungsbedarf des Landes herstellen.

(3) Die Nomenklatur der Einheiten, Sektoren und Dienste, deren Beschäftigte gemäß Punkt (2) nicht am Streik teilnehmen dürfen, wird von der Regierung nach Anhörung der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften genehmigt.

(4) Wenn der Streik gemäß den Punkten (1) und (2) verboten ist, werden die kollektiven Arbeitskonflikte von den Organen der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß dem vorliegenden Gesetz gelöst.

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Artikel   370 Haftung für die Organisation des illegalen Streiks

(1) Für die Ausrufung und Organisation des illegalen Streiks tragen die schuldigen Personen die disziplinarische, materielle, administrative und strafrechtliche Verantwortung gemäß der geltenden Gesetzgebung.

(2) Das Gericht, das die Rechtswidrigkeit des Streiks festgestellt hat, verpflichtet die schuldigen Personen, den verursachten materiellen und moralischen Schaden gemäß dem vorliegenden Gesetz und anderen geltenden normativen Akten zu ersetzen.

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