VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
KAPITEL VI
DIE REGIERUNG
Artikel   96 Die Rolle

(1) Die Regierung sorgt für die Durchführung der Innen- und Außenpolitik des Staates und übt die allgemeine Führung der öffentlichen Verwaltung aus.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse wird die Regierung durch ihr vom Parlament akzeptiertes Tätigkeitsprogramm geregelt.

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Artikel   97 Die Struktur

Die Regierung besteht aus dem Premierminister, dem Ersten stellvertretenden Premierminister, den stellvertretenden Premierministern, Ministern und anderen Mitgliedern, die durch organisches Gesetz eingerichtet wurden.

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Artikel   98 Die Investitur

(1) Nach Anhörung der Parlamentsfraktionen ernennt der Präsident der Republik Moldau einen Kandidaten für das Amt des Premierministers.

(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers beantragt innerhalb von 15 Tagen nach seiner Ernennung eine Vertrauensabstimmung des Parlaments über das Tätigkeitsprogramm und die gesamte Liste der Regierung.

(3) Das Tätigkeitsprogramm und die Liste der Regierung werden in der Sitzung des Parlaments erörtert. Dieses spricht der Regierung das Vertrauen aus mit dem Votum der Mehrheit der gewählten Abgeordneten.

(4) Auf der Grundlage des vom Parlament erteilten Vertrauensvotums ernennt der Präsident der Republik Moldau die Regierung.

(5) Die Regierung übt ihre Befugnisse aus ab dem Tag der Vereidigung durch ihre Mitglieder vor dem Präsidenten der Republik Moldau.

(6) Im Falle einer Regierungsumbildung oder einer Vakanz im Amt widerruft und ernennt der Präsident der Republik Moldau auf Vorschlag des Premierministers einige Mitglieder der Regierung.

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Artikel   99 Inkompatibilitäten

(1) Die Position des Regierungsmitglieds ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar.

(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Gesetz festgestellt.

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Artikel   100 Beendigung der Regierungsmitgliedschaft

Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt im Falle von Rücktritt, Widerruf, Unvereinbarkeit oder Tod.

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Artikel   101 Der Premierminister

(1) Der Premierminister führt die Regierung und koordiniert die Arbeit ihrer Mitglieder unter Wahrung ihrer Pflichten.

(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Premierministers, sein Amt auszuüben, oder im Falle seines Todes wird der Präsident der Republik Moldau bis zur Bildung der neuen Regierung ein weiteres Mitglied der Regierung zum Interims Premierminister ernennen. Die Übergangszeit der Unmöglichkeit der Ausübung von Aufgaben endet, wenn der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung wieder aufnimmt.

(3) Im Falle des Rücktritts des Premierministers tritt die gesamte Regierung zurück.

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Artikel   102 Maßnahmen/ Akte der Regierung

(1) Die Regierung erlässt Beschlüsse, Verordnungen und Bestimmungen.

(2) Entscheidungen, um die Durchsetzung der Gesetze zu organisieren.

(3) Aufträge die gemäß Artikel 106.2 erteilt wurden.

(4) Die von der Regierung erlassenen Beschlüsse und Verordnungen werden vom Premierminister unterzeichnet, von Ministern, die zu ihrer Umsetzung verpflichtet sind, gegengezeichnet und im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung bedeutet das Nichtvorhandensein der Entscheidung oder Verordnung.

(5) Die Bestimmungen für die Organisation der internen Tätigkeit der Regierung werden vom Premierminister  erlassen.

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Artikel   103 Die Beendigung des Amtes

(1) Die Regierung übt ihr Mandat bis zum Zeitpunkt der Validierung der Wahlen für ein neues Parlament aus.

(2) Die Regierung erfüllt im Falle des Ausdrucks des Misstrauensvotums des Parlaments, des Rücktritts des Premierministers oder unter den Bedingungen von Absatz 1 nur die Aufgaben der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, bis der Eid der Mitglieder der neuen Regierung geleistet wird.

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