VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Titel V
DAS VERFASSUNGSGERICHT
Artikel   134 Der Status

(1) Das Verfassungsgericht ist die einzige Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Moldau.

(2) Das Verfassungsgericht ist unabhängig von jeder anderen Behörde und unterliegt nur der Verfassung.

(3) Das Verfassungsgericht garantiert die Vorherrschaft der Verfassung, gewährleistet die Verwirklichung des Grundsatzes der Trennung der Staatsgewalt in Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Gerichtsbefugnisse und gewährleistet die Verantwortung des Staates gegenüber dem Bürger und des Bürgers gegenüber dem Staat.

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Artikel   135 Die Befugnisse

(1) Das Verfassungsgericht: 

a) kontrolliert, nach Vorlage, die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Entscheidungen des Parlaments, der Dekrete des Präsidenten der Republik Moldau, der Entscheidungen und Verordnungen der Regierung sowie der internationalen Verträge, an denen die Republik Moldau beteiligt ist;

b) legt die Verfassung aus;

c) entscheidet über Initiativen zur Überarbeitung der Verfassung;

d) bestätigt die Ergebnisse der republikanischen Referenden;

e) bestätigt die Ergebnisse der Wahl des Parlaments und des Präsidenten der Republik Moldau;

f) nimmt die Umstände zur Kenntnis, die die Auflösung des Parlaments, die Entlassung des Präsidenten der Republik Moldau oder das Interimsbüro des Präsidenten rechtfertigen, sowie die Unmöglichkeit des Präsidenten der Republik Moldau sein Amt mehr als 60 Tage lang auszuüben;

g) klärt Ausnahmefälle der Verfassungswidrigkeit von Rechtsakten, auf die sich der Oberste Gerichtshof bezieht;

h) entscheidet über die Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit einer Partei.

(2) Das Verfassungsgericht führt seine Arbeit auf Initiative der im Verfassungsgerichtsgesetz vorgesehenen Subjekte durch.

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Artikel   136 Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.

(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei von der Regierung und zwei vom Obersten Richterrat.

(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.

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Artikel   137 Die Unabhängigkeit

Die Richter des Verfassungsgerichts sind während ihrer Amtszeit unverrückbar, unabhängig und unterliegen nur der Verfassung.

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Artikel   138 Die Bedingungen für die Ernennung.

Die Richter des Verfassungsgerichts müssen über eine höhere juristische Ausbildung, eine hohe fachliche Kompetenz und mindestens 15 Jahre Erfahrung in der juristischen Tätigkeit, der juristischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen Tätigkeit verfügen.

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Artikel   139 Die Inkompatibilitäten

Die Position des Richters des Verfassungsgerichts ist mit keiner anderen bezahlten öffentlichen oder privaten Position vereinbar, mit Ausnahme der Lehre und der wissenschaftlichen Tätigkeit.

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Artikel   140 Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts

(1) Die Gesetze und sonstigen normativen Handlungen oder Teile davon werden annulliert ab dem Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts.

(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können nicht angefochten werden.

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