VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Titel I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel   1 Der Staat Republik Moldau

(1) Die Republik Moldau ist ein souveräner und unabhängiger Staat, einheitlich und unteilbar.

(2) Die Regierungsform des Staates ist die Republik.

(3) Die Republik Moldau ist ein demokratischer Rechtsstaat, in dem die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Freiheiten, die freie Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit, die Gerechtigkeit und der politische Pluralismus höchste Werte darstellen und garantiert sind.

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Artikel   2 Die Souveränität und Staatsmacht

(1) Die nationale Souveränität gehört dem Volk der Republik Moldau, das sie direkt und über ihre Vertretungsorgane in den in der Verfassung festgelegten Formen ausübt.

(2) Keine Privatperson, kein Teil des Volkes, keine gesellschaftliche Gruppe, keine politische Partei oder eine andere öffentliche Partei darf in seinem eigenen Namen Staatsgewalt ausüben. Die Usurpation der Staatsmacht ist das schwerste Verbrechen gegen das Volk.

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Artikel   3 Das Gebiet

(1) Das Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist unveräußerlich.

(2) Die Grenzen des Landes sind durch organisches Recht unter Wahrung der einstimmig anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts verankert.

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Artikel   4 Die Menschenrechte und -freiheiten

(1) Die Verfassungsbestimmungen über die Menschenrechte und -freiheiten werden im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie den Bündnissen und anderen Verträgen, denen die Republik Moldau beigetreten ist, ausgelegt und angewandt.

(2) Bestehen Widersprüche zwischen den Pakten und Verträgen über grundlegende Menschenrechte, denen die Republik Moldau angehört, und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, so wird den internationalen Vorschriften Vorrang eingeräumt.

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Artikel   5 Die Demokratie und politischer Pluralismus

(1) Die Demokratie in der Republik Moldau wird unter den Bedingungen des politischen Pluralismus ausgeübt, der mit Diktatur und Totalitarismus unvereinbar ist.

(2) Es darf keine Ideologie als offizielle Ideologie des Staates etabliert werden.

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Artikel   6 Die Gewaltenteilung und -zusammenarbeit

In der Republik Moldau sind die Legislative, die Exekutive und die Justiz gemäß den Bestimmungen der Verfassung getrennt und arbeiten bei der Ausübung ihrer Vorrechte zusammen.

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Artikel   7 Die Verfassung, das oberste Gesetz

Die Verfassung der Republik Moldau ist ihr oberstes Gesetz. Kein Gesetz oder sonstiger Rechtsakt, der gegen die Bestimmungen der Verfassung verstößt, hat rechtliche Gültigkeit.

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Artikel   8 Die Einhaltung des Völkerrechts und internationaler Verträge

(1) Die Republik Moldau verpflichtet sich, die Charta der Vereinten Nationen und die Verträge, denen sie angehört, zu achten und ihre Beziehungen zu anderen Staaten auf die einhellig anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts zu stützen.

(2) Dem Inkrafttreten eines internationalen Vertrags, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, hat eine Überarbeitung vorauszugehen.

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Artikel   9 Die Grundprinzipien der Eigenverantwortung

(1) Das Eigentum ist öffentlich und privat. Es besteht aus materiellen und geistigen Gütern.

(2) Eigentum darf nicht zum Nachteil der Menschenrechte, Freiheiten und Würde verwendet werden.

(3) Der Markt, die freie Wirtschaftsinitiative, der faire Wettbewerb sind die grundlegenden Faktoren der Wirtschaft.

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Artikel   10 Die Einheit des Volkes und das Recht auf Identität

(1) Der Staat gründet sich auf die Einheit des Volkes der Republik Moldau. Die Republik Moldau ist die gemeinsame und unteilbare Heimat aller ihrer Bürger.

(2) Der Staat erkennt an und garantiert das Recht aller Bürger, ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität zu bewahren, zu entwickeln und auszudrücken.

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Artikel   11 Die Republik Moldau, neutraler Staat

(1) Die Republik Moldau erklärt ihre dauerhafte Neutralität.

(2) Die Republik Moldau erlaubt die Entsendung von Militärs anderer Staaten auf ihrem Territorium nicht.

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Artikel   12 Die Staatssymbole

(1) Die Republik Moldau hat eine Flagge, Wappen und Hymne.

(2) Die Staatsflagge der Republik Moldau ist dreifarbig. Die Farben sind vertikal angeordnet, in der folgenden Reihenfolge, beginnend mit der Lanze: blau, gelb, rot. In der Mitte auf dem gelben Streifen ist das Staatswappen der Republik Moldau gedruckt.

(3) Das Staatswappen der Republik Moldau stellt einen horizontal geschnittenen Schild mit einem roten oberen Teil dar, einem blauen unteren Teil, der mit dem Kopf eines Auerochsen geladen ist, zwischen dessen Hörnern sich ein achtstrahliger goldener Stern befindet. Des Auerochsens Kopf wird rechts von einer Rose mit fünf Blütenblättern und links von einem umrissenen Halbmond flankiert. Alle im Schild dargestellten Elemente sind gold (gelb). Der Schild befindet sich auf der Brust eines natürlichen Adlers, der in seinem Schnabel ein goldenes Kreuz (Kreuzritteradler) trägt und in seiner rechten Klaue einen grünen Olivenzweig und in der linken einen Goldenen Zepter hält.

(4) Die Staatshymne der Republik Moldau wird durch Organisches Recht festgelegt.

(5) Die Flagge, Wappen und Hymne sind die Staatssymbole der Republik Moldau und gesetzlich geschützt.

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Artikel   13 Die Staatssprache, die Funktionsweise anderer Sprachen

(1) Die Staatssprache der Republik Moldau ist Rumänisch, die auf der Grundlage der lateinischen Schreibweise funktioniert.

(2) Der Staat erkennt das Recht auf Erhaltung, Entwicklung und Betrieb der Russischen Sprache und anderer auf dem Territorium des Landes gesprochener Sprachen an und schützt es.

(3) Der Staat erleichtert das Studium der internationalen Verkehrssprachen.

(4) Die Funktionsweise der Sprachen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist durch Organisches Recht festgelegt.

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Artikel   14 Die Hauptstadt

Die Hauptstadt der Republik Moldau ist Chisinau.

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Titel II
DIE GRUNDRECHTE, FREIHEITEN UND PFLICHTEN
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   15 Universalität

Die Bürger der Republik Moldau profitieren von den in der Verfassung und anderen Gesetzen verankerten Rechten und Freiheiten und haben die dort vorgesehenen Verpflichtungen.

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Artikel   16 Die Gleichheit

(1) Der Respekt und Schutz der Person ist eine primäre Pflicht des Staates.

(2) Alle Bürger der Republik Moldau sind vor dem Gesetz und den Behörden gleich, unabhängig von Rasse, Nationalität, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Wohlstand oder sozialer Herkunft.

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Artikel   17 Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau

(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau wird unter den mit einem organischen Gesetz festgelegten Bedingungen erworben, beibehalten oder verloren.

(2) Niemandem darf willkürlich seine Staatsangehörigkeit oder das Recht auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit entzogen werden.

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Artikel   18 Der Schutz der Bürger der Republik Moldau

(1) Die Bürger der Republik Moldau genießen staatlichen Schutz im In- und Ausland.

(2) Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.

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Artikel   19 Der Rechtsstatus ausländischer Staatsbürger und Staatenloser

(1) Ausländische Bürger und Staatenlose haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Moldau, mit den gesetzlich festgelegten Ausnahmen.

(2) Ausländer und Staatenlose dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens, unter Bedingungen der Gegenseitigkeit oder auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichts ausgeliefert werden.

(3) Das Asylrecht wird gemäß den internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau angehört, gemäß dem Gesetz gewährt und entzogen.

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Artikel   20 Freier Zugang zur Justiz

(1) Jeder hat das Recht auf wirksamen Schutz der zuständigen Gerichte gegen Handlungen, die seine Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen verletzen.

(2) Kein Gesetz beschränkt den Zugang zur Justiz.

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Artikel   21 Die Unschuldsvermutung

Jede Person, die einer straftat beschuldigt wird, wird im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens, in dem Sie alle für Ihre Verteidigung erforderlichen Garantien erhalten hat, als unschuldig angesehen, bis ihre Schuld rechtlich bewiesen ist.

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Artikel   22 Nichtrückwirkung des Gesetzes

Niemand wird wegen Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, die zum Zeitpunkt Ihrer Begehung keine Straftat darstellten. Auch wird keine Strafe strenger sein als die, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat anwendbar war.

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Artikel   23 Das Recht eines jeden Menschen seine Rechte und Pflichten zu kennen

(1) Jede Person hat das Recht, als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden.

(2) Der Staat gewährleistet das Recht eines jeden Menschen, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Staat und macht zugänglich alle Gesetze und anderen normativen Handlungen.

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Kapitel II
DIE GRUNDRECHTE UND FREIHEITEN
Artikel   24 Das Recht auf Leben und körperliche und geistige Unversehrtheit

(1) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Niemand darf Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.

(3) Die Todesstrafe wird abgeschafft. Niemand kann zu einer solchen Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

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Artikel   25 Die individuelle Freiheit und persönliche Sicherheit

(1) Die individuelle Freiheit und Sicherheit der Person sind unantastbar.

(2) Die Durchsuchung, Inhaftierung oder Festnahme einer Person ist nur in den Fällen und nach dem Verfahren wie gesetzlich festgelegt zulässig.

(3) Die Inhaftierung darf 72 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Festnahme erfolgt auf der Grundlage eines vom Richter ausgestellten Haftbefehls für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls kann nach dem Gesetz bei dem hierarchisch höheren Gericht angefochten werden. Die Haftdauer kann nur vom Richter oder dem Gericht nach dem Gesetz auf bis zu 12 Monate verlängert werden.

(5) Die festgenommene oder inhaftierte Person wird unverzüglich über die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme unterrichtet, und die Anklage wird so bald wie möglich erhoben; die Haftgründe und die Anklage werden nur in Anwesenheit eines von Amts wegen gewählten oder ernannten Rechtsanwalts bekannt gegeben.

(6) Die Freilassung der festgenommenen oder inhaftierten Person ist obligatorisch, wenn die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme nicht mehr vorliegen.

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Artikel   26 Das Recht auf Verteidigung

(1) Das Verteidigungsrecht ist gewährleistet.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, unabhängig und mit legitimen Mitteln auf die Verletzung seiner Rechte und Freiheiten zu reagieren.

(3) Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien das Recht, von Amts wegen von einem gewählten oder ernannten Anwalt unterstützt zu werden.

(4) Eingriffe in die Tätigkeit von Personen, die die Verteidigung innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ausüben, werden gesetzlich bestraft.

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Artikel   27 Das Recht auf Freizügigkeit

(1) Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes ist gewährleistet.

(2) Jedem Bürger der Republik Moldau wird das Recht garantiert, seinen Wohnsitz oder seine Residenz an einem beliebigen Ort des Landes zu errichten, das Land zu verlassen, auszuwandern und in das Land zurückzukehren.

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Artikel   28 Intim -, Familien - und Privatleben

Der Staat respektiert und schützt das intime, familiäre und private Leben.

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Artikel   29 Die Unverletzlichkeit des Wohnsitzes

(1) Der Wohnsitz und das Haus sind unantastbar. Niemand darf ohne seine Zustimmung das Haus oder den Wohnsitz einer Person betreten oder dort bleiben.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes (1) kann in folgenden Fällen gesetzlich abgewichen werden:

a) für die Vollstreckung eines Haftbefehls oder einer gerichtlichen Entscheidung;

b) zur Beseitigung einer Gefahr, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das  Eigentum einer Person bedroht,

c) um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern.

(3) Vor-Ort-Durchsuchungen und Untersuchungen dürfen nur nach dem Gesetz angeordnet und durchgeführt werden.

(4) Durchsuchungen während der Nacht sind verboten, außer im Falle einer offensichtlichen Straftat.

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Artikel   30 Das Geheimnis der Korrespondenz

(1) Der Staat sorgt für die Geheimhaltung von Briefen, Telegrammen, sonstigen Poststücken, Telefongesprächen und anderen legalen Kommunikationsmitteln.

(2) Von Absatz (1) kann eine Ausnahmeregelung durch Gesetz abweichen, wenn diese Ausnahmeregelung im Interesse der nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung erforderlich ist.

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Artikel   31 Die Gewissensfreiheit

(1) Die Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Sie muss sich in einem Geist der Toleranz und des gegenseitigen Respekts manifestieren.

(2) Die religiösen Kulte sind frei und organisiert nach Ihren eigenen Statuten,  innerhalb der gesetzlichen Bedingungen.

(3) In den Beziehungen zwischen religiösen Kulten sind jegliche Manifestationen von Konflikten verboten.

(4) Die religiösen Kulte sind autonom, vom Staat getrennt und genießen Ihre Unterstützung, unter anderem durch die Erleichterung religiöser Unterstützung in der Armee, in Krankenhäusern, Gefängnissen, Asylheimen und Waisenhäusern.

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Artikel   32 Meinungs- und Ausdrucksfreiheit

(1) Jedem Bürger wird die Gedanken- und Meinungsfreiheit sowie die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung durch Wort, Bild oder andere mögliche Mittel gewährleistet.

(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung darf die Ehre, die Würde oder das Recht einer anderen Person auf ihre eigene Meinung nicht beeinträchtigen.

(3) Es ist verboten und strafbar, den Staat und das Volk herauszufordern und zu verleumden, zum Angriffskrieg oder zu nationalem, rassischem oder religiösem Haß aufzurufen, zu Diskriminierung, territorialem Separatismus, öffentlicher Gewalt und anderen die verfassungsmäßige Ordnung untergrabenden Äußerungen anzustiften.

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Artikel   33 Die Freiheit der Schöpfung

(1) Die Freiheit des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens ist gewährleistet. Die Schöpfung unterliegt nicht der Zensur.

(2) Das Recht der Bürger auf geistiges Eigentum, ihre materiellen und moralischen Interessen, die im Zusammenhang mit verschiedenen Arten geistigen Schaffens entstehen, werden durch das Gesetz geschützt.

(3) Der Staat trägt zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung nationaler und weltweiter kultureller und wissenschaftlicher Leistungen bei.

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Artikel   34 Das Auskunftsrecht

(1) Das Recht der Person auf Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse wird nicht eingeschränkt.

(2) Die Behörden sind nach Ihren Befugnissen verpflichtet, die korrekte Information der Bürger über öffentliche Angelegenheiten und Angelegenheiten von persönlichem Interesse sicherzustellen.

(3) Das Recht auf Information darf Maßnahmen zum Schutz der Bürger oder der nationalen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(4) Öffentliche Informationsmittel, staatliche oder private, sind verpflichtet, die korrekte Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(5) Die Mittel der öffentlichen Information unterliegen keiner Zensur.

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Artikel   35 Das Recht auf Bildung

(1) Das Recht auf Bildung wird durch allgemeine, sekundäre und berufliche Pflichtschulbildung, Hochschulbildung und andere Formen der Aus-und Weiterbildung gewährleistet.

(2) Der Staat gewährleistet, nach dem Gesetz, das Recht, die Sprache der allgemeinen und beruflichen Bildung von Personen zu wählen.

(3) Das Studium der Staatssprache wird in Bildungseinrichtungen aller Klassen angeboten.

(4) Die staatliche Bildung ist kostenlos.

(5) Die Bildungseinrichtungen, einschließlich nichtstaatlicher Einrichtungen, werden gegründet und üben Ihre Tätigkeit nach dem Gesetz aus.

(6) Hochschuleinrichtungen genießen das Recht auf Autonomie.

(7) Die Sekundar -, Berufs-und Staatliche Hochschulbildung ist auf der Grundlage der Verdienste für alle gleichermaßen zugänglich.

(8) Der Staat gewährleistet nach dem Gesetz die Religionsfreiheit. Die staatliche Bildung ist säkular.

(9) Das vorrangige Recht, den Bildungsbereich von Kindern zu wählen, liegt bei den Eltern.

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Artikel   36 Das Recht auf Gesundheitsschutz

(1) Das Recht auf Gesundheitsschutz ist gewährleistet.

(2) Die vom Staat angebotene Mindestkrankenversicherung ist kostenlos.

(3) Die Struktur des Nationalen Gesundheitsschutzsystems und die Mittel zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden mit Organgesetz festgelegt.

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Artikel   37 Das Recht auf eine gesunde Umwelt

(1) Jeder hat das Recht auf eine Umwelt, die ökologisch nicht gefährlich für Leben und Gesundheit ist, sowie auf harmlose Lebensmittel und Haushaltsgegenstände.

(2) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf freien Zugang und die Verbreitung wahrheitsgemäßer Informationen über den Zustand der natürlichen Umwelt, die Lebens-und Arbeitsbedingungen, die Qualität von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen.

(3) Das Verbergen oder Fälschen von Informationen über gesundheitsschädliche Faktoren ist gesetzlich verboten.

(4) Natürliche und juristische Personen haften für Schäden an Gesundheit und Eigentum einer Person infolge von Umweltverstößen.

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Artikel   38 Das Wahlrecht und das Recht, gewählt zu werden

(1) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage der Staatsmacht. Dieser Wille wird durch freie Wahlen ausgedrückt, die periodisch durch universelles, gleiches, direktes, geheimes und frei geäußertes Wahlrecht stattfinden.

(2) Die Bürger der Republik Moldau haben das Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr, das bis einschließlich des Wahltages abgeschlossen ist, mit Ausnahme derjenigen, die in der gesetzlich festgelegten Weise ausgenommen sind.

(3) Das Recht gewählt zu werden wird den Bürgern der Republik Moldau mit dem Wahlrecht gemäß dem Gesetz garantiert.

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Artikel   39 Das Recht auf Verwaltung

(1) Die Bürger der Republik Moldau haben das Recht, sich direkt an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten zu beteiligen als auch über Ihre Vertreter.

(2) Jeder Bürger erhält laut Gesetz den Zugang zu einem öffentlichen Amt.

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Artikel   40 Die Versammlungsfreiheit

Die Kundgebungen, Demonstrationen, Manifestationen, Prozessionen oder andere Versammlungen sind frei und können nur ohne Waffen friedlich organisiert und durchgeführt werden.

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Artikel   41 Die Freiheit von Parteien und anderen gesellschaftspolitischen Organisationen

(1) Die Bürger können sich frei in Parteien und anderen sozialpolitischen Organisationen engagieren. Sie tragen zur Definition und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürger bei und nehmen unter den gesetzlichen Bedingungen an Wahlen teil.

(2) Die Parteien und andere gesellschaftspolitische Organisationen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Der Staat gewährleistet die Achtung der legitimen Rechte und Interessen der Parteien und anderer gesellschaftspolitischer Organisationen.

(4) Die Parteien und andere gesellschaftspolitische Organisationen, die durch Ihre Ziele oder Tätigkeiten gegen politischen Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität der Republik Moldau Vorgehen, sind verfassungswidrig.

(5) Geheime Vereinigungen sind verboten.

(6) Die Tätigkeit von Parteien, die aus ausländischen Staatsbürgern bestehen, ist verboten.

(7) Die öffentlichen Ämter, deren Inhaber nicht Teil der Parteien sein können, werden durch Organisches Gesetz eingerichtet.

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Artikel   42 Das Recht auf Bildung und Beitritt zu Gewerkschaften

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen.

(2) Die Gewerkschaften werden gebildet und führen Ihre Tätigkeit gemäß Ihrer Satzung und dem Gesetz aus. Sie tragen zum Schutz der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer bei.

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Artikel   43 Das Recht auf Arbeit und Arbeitsschutz

(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf faire und zufriedenstellende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Arbeitsschutz. Die Schutzmaßnahmen betreffen den Arbeitsschutz und die Arbeitshygiene, das Arbeitsregime von Frauen und Jugendlichen, die Einführung eines Mindestlohns, die wöchentliche Ruhezeit, den bezahlten Ruheurlaub, die Bereitstellung von Arbeit unter schwierigen Bedingungen sowie andere spezifische Situationen.

(3) Die Arbeitswoche darf 40 Stunden nicht überschreiten.

(4) Das Recht auf Arbeitsverhandlungen und die Verbindlichkeit von Tarifverträgen sind gewährleistet.

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Artikel   44 Das Verbot der Zwangsarbeit

(1) Die Zwangsarbeit ist verboten.

(2) Es stellt keine Zwangsarbeit dar:

      a) Militärdienst oder Tätigkeiten, die an seiner Stelle von denen durchgeführt werden, die nach dem Gesetz die Wehrpflicht nicht erfüllen;

      b) die Arbeit einer verurteilten Person, die unter normalen Bedingungen während der Haft oder Bewährung ausgeführt wird;

      c) die Leistungen, die in der durch Katastrophen oder andere Gefahren verursachten Situation auferlegt werden, sowie solche, die Teil normaler ziviler Verpflichtungen sind, die gesetzlich festgelegt sind.

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Artikel   45 Das Streikrecht

(1) Das Streikrecht wird anerkannt. Die Streiks dürfen nur zum Zweck der Verteidigung der wirtschaftlichen und sozialen beruflichen Interessen der Arbeitnehmer eingeleitet werden.

(2) Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Ausübung des Streikrechts sowie die Haftung für die unrechtmäßige Einleitung von Streiks fest.

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Artikel   46 Das Recht auf Privateigentum und seinen Schutz

(1) Das Recht auf Privateigentum sowie die Ansprüche auf den Staat sind garantiert.

(2) Niemand darf enteignet werden, außer aus einem nach dem Gesetz festgelegten Grund des öffentlichen Nutzens, mit gerechter und vorheriger Entschädigung.

(3) Das versteigerte Eigentum darf nicht beschlagnahmt werden. Die Zulässigkeit des Interesses wird vermutet.

(4) Beabsichtigtes, verwendetes oder aus Straftaten oder vergehen resultierendes Eigentum darf nur nach dem Gesetz beschlagnahmt werden.

(5) Das Recht auf Privateigentum verpflichtet zur Erfüllung der Aufgaben zum Schutz der Umwelt und zur Gewährleistung einer guten Nachbarschaft sowie zur Erfüllung der anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben des Eigentümers.

(6) Das Recht auf Vererbung von Privateigentum ist gewährleistet.

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Artikel   47 Das Recht auf Sozialhilfe und Schutz

(1) Der Staat ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jeder Mensch einen angemessenen Lebensstandard hat, der seine Gesundheit und sein Wohlbefinden und seine Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und notwendige soziale Dienste.

(2) Die Bürger haben Anspruch auf eine Versicherung bei der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung, Witwenschaft, Alter oder in anderen Fällen des Verlusts von existenzmitteln aufgrund von Umständen, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen.

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Artikel   48 Die Familie

(1) Die Familie ist das natürliche und grundlegende element der Gesellschaft und hat das Recht auf Schutz vor Gesellschaft und Staat.

(2) Die Familie gründet sich auf die frei zustimmende Ehe zwischen Mann und Frau, auf Ihre Gleichberechtigung und auf das Recht und die Pflicht der Eltern, die Wachstum, Erziehung und Ausbildung von Kindern zu gewährleisten.

(3) Die Bedingungen für den Abschluss, die Beendigung und die Nichtigkeit der Ehe sind gesetzlich festgelegt.

(4) Die Kinder sind verpflichtet, sich um Ihre Eltern zu kümmern und Ihnen Hilfe zu geben.

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Artikel   49 Der Schutz der Familie und der verwaisten Kinder

(1) Der Staat erleichtert durch wirtschaftliche und sonstige Maßnahmen die Bildung der Familie und die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen.

(2) Der Staat schützt die Mutterschaft, Kinder und Jugendliche und stimuliert die Entwicklung notwendiger Institutionen.

(3) Alle Belange im Bezug auf den Unterhalt, die Ausbildung und die Erziehung verwaister Kinder und derjenigen, denen der elterliche Schutz entzogen ist, liegen in der Verantwortung des Staates und der Gesellschaft. Der Staat fördert und unterstützt karitative Aktivitäten gegenüber diesen Kindern.

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Artikel   50 Der Schutz von Müttern, Kindern und Jugendlichen

(1) Die Mutter und das Kind haben Anspruch auf die besondere Unterstützung und besonderen Schutz. Alle Kinder, auch die außereheige, genießen den gleichen sozialen Schutz.

(2) Die Kinder und Jugendliche erhalten ein besonderes Unterstützungssystem bei der Verwirklichung ihrer Rechte.

(3) Der Staat gewährt die erforderlichen Beihilfen für Kinder und Beihilfen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder. Die andere Formen der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche sind gesetzlich verankert.

(4) Die Ausbeutung von Minderjährigen, ihre Verwendung bei Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit, ihrer Moral oder ihrem Leben oder ihrer normalen Entwicklung schaden würden, ist verboten.

(5) Die Behörden stellen die Voraussetzungen für die freie Teilnahme junger Menschen am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes vor.

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Artikel   51 Der Schutz von Behinderten

(1) Die Menschen mit Behinderungen erhalten besonderen Schutz von der gesamten Gesellschaft. Der Staat sieht ihnen normale Behandlungs-, Rehabilitations-, Bildungs-, Ausbildungs- und soziale Eingliederung Bedingungen vor.

(2) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf niemand einer erzwungenen medizinischen Behandlung unterzogen werden.

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Artikel   52 Das Recht auf Petitionen

(1) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen, die nur im Namen der Unterzeichner formuliert wurden, an Behörden zu wenden.

(2) Rechtlich konstituierte Organisationen haben das Recht, ausschließlich für die von Ihnen vertretenen kollektive eine Petition zu stellen.

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Artikel   53 Das Recht einer Person, die von einer staatlichen Behörde betroffen ist

(1) Die Person, die durch ein öffentliches Recht, einen Verwaltungsakt oder ein Versäumnis innerhalb der gesetzlichen Frist eines Antrags durch ein eigenes Recht verletzt wurde, ist berechtigt, die Anerkennung des geltend gemachten rechts, die Nichtigerklärung der Handlung und die Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen.

(2) Der Staat haftet nach dem Gesetz für Schäden, die durch Fehler in Strafverfahren von Ermittlungsbehörden und Gerichten verursacht werden.

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Artikel   53

(Not in force yet!)

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Artikel   54 Die Einschränkung der Ausübung von Rechten oder Freiheiten

(1) In der Republik Moldau können keine Gesetze erlassen werden, die die Grundrechte und -freiheiten von Mensch und Bürger unterdrücken oder schmälern würden.

(2) Die Ausübung von Rechten und Freiheiten darf keinen anderen als den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Hindernissen unterliegen, die den einhellig anerkannten Normen des Völkerrechts entsprechen und im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, der öffentlichen Ordnung erforderlich sind, um Massenunruhen und Verbrechen zu verhindern, die Rechte, Freiheiten und die Würde anderer Personen zu schützen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern oder die Befugnis und Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 lassen die Beschränkung der in den Artikeln 20 bis 24 verkündeten Rechte nicht zu.

(4) Die Beschränkung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Situation stehen, die sie hervorgebracht hat, und darf das Bestehen des Rechts oder der Freiheit nicht beeinträchtigen.

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Kapitel III
GRUNDLEGENDE PFLICHTEN
Artikel   55 Die Ausübung von Rechten und Freiheiten

Jeder übt seine verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten in gutem Glauben aus, ohne die Rechte und Freiheiten anderer zu verletzen.

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Artikel   56 Die Hingabe an das Land

(1) Die Hingabe an das Land ist heilig.

(2) Mit öffentlichen Aufgaben betraute Bürger sowie militärisches Personal sind für die treue Erfüllung Ihrer Verpflichtungen verantwortlich und leisten in gesetzlich vorgesehenen Fällen den von Ihr geforderten Eid.

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Artikel   57 Die Verteidigung des Vaterlandes

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist ein Recht und eine heilige Pflicht jedes Bürgers.

(2) Der Militärdienst muss innerhalb der Streitkräfte, die für die Nationale Verteidigung, den Grenzschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.

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Artikel   58 Die Finanzbeiträge

1) Die Bürger sind verpflichtet, durch Steuern und Abgaben zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.

(2) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung soll eine gerechte Verteilung der Steuerlast gewährleisten.

(3) Alle anderen Leistungespflichten sind verboten, soweit nicht durch Gesetz festgelegt.

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Kapitel III.1
ANWALT DES VOLKES / BÜRGERBEAUFTRAGTER
Artikel   59 Der Umweltschutz und Denkmalschutz

Der Schutz der Umwelt, die Erhaltung und der Schutz historischer und kultureller Denkmäler ist eine Verpflichtung jedes Bürgers.

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Artikel   59 .1 Der Status und Rolle des Bürgerbeauftragten

(1) Der Bürgerbeauftragte sorgt für die Förderung und den Schutz der grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten.

(2) Eine Person, die einen tadellosen Ruf genießt, über eine hohe fachliche Kompetenz verfügt und eine bekannte Tätigkeit im Bereich der Verteidigung und Förderung der Menschenrechte hat, kann ernannt werden.

(3) Der Bürgerbeauftragte wird vom Parlament mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder auf der Grundlage eines gesetzlich vorgesehenen transparenten Auswahlverfahrens für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist. Während seiner Amtszeit ist der Bürgerbeauftragte unabhängig und unparteiisch. Er darf keinem verbindlichen oder repräsentativen Mandat unterliegen.

(4) Der Bürgerbeauftragte ist rechtlich nicht für die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats geäußerten Ansichten verantwortlich.

(5) Der Bürgerbeauftragte darf keine andere bezahlte Funktion ausüben, mit Ausnahme von Lehr-, wissenschaftlichen oder kreativen Arbeiten. Der Bürgerbeauftragte hat kein Recht auf politische Tätigkeit und kann keiner politischen Partei angehört werden.

(6) Die Eingriffe in die Arbeit des Bürgerbeauftragten, vorsätzliche Missachtung seiner Verweisungen und Empfehlungen und Prävention in jeder Form seiner Tätigkeit beinhalten eine rechtliche Haftung im Einklang mit dem Gesetz.

(7) Der Bürgerbeauftragte kann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren, das seine vorherige Anhörung vorsieht, durch eine Abstimmung von 2/3 der gewählten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

(8) Die Organisation und Arbeitsweise der Institution des Bürgerbeauftragten wird durch organisches Recht bestimmt.

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2017-05-19
 

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Titel III
ÖFFENTLICHE AUTORITÄTEN/ ORGANE
Kapitel IV
DAS PARLAMENT
Sektion 1
Die Organisation und der Betrieb
Artikel   60 Das Parlament, oberster Vertreter und gesetzgebendes Organ

(1) Das Parlament ist das oberste repräsentative Organ des Volkes der Republik Moldau und die einzige legislative Behörde des Staates.

(2) Das Parlament besteht aus 101 Mitgliedern.

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Artikel   61 Die Wahl des Parlaments

(1) Das Parlament wird durch die allgemeine, gleiche, direkte, geheime und frei zum Ausdruck gebrachte Stimme gewählt.

(2) Die Art und Weise der Organisation und Durchführung von Wahlen ist durch Organisches Recht festgelegt.

(3) Die Wahlen der Abgeordneten zum Parlament finden spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit oder der Auflösung des vorherigen Parlaments statt.

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Artikel   62 Gültigkeitserklärung/ Validierung des Mandats des Abgeordneten

Das Verfassungsgericht entscheidet auf Vorschlag der Zentralen Wahlkommission über die Validierung des Mandats des Abgeordneten oder dessen Nichtvalidierung bei Verstößen gegen das Wahlgesetz.

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Artikel   63 Die Amtszeit

(1) Das Parlament wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt, die im Kriegs-oder Katastrophenfall durch organisches Recht verlängert werden kann.

(2) Das Parlament tritt spätestens 30 Tage nach den Wahlen auf Einberufung des Präsidenten der Republik Moldau zusammen.

(3) Die Amtszeit des Parlaments wird bis zur gesetzlichen Sitzung der neuen Zusammensetzung verlängert. Während dieser Zeit darf die Verfassung nicht geändert und keine organischen Gesetze erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

(4) Gesetzentwürfe oder Legislativvorschläge, die auf der Tagesordnung des vorherigen Parlaments stehen, setzen Ihr Verfahren im neuen Parlament fort.

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Artikel   64 Die interne Organisation

(1) Die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Parlaments wird durch eine Verordnung festgelegt. Die finanziellen Mittel des Parlaments sind in dem von ihm genehmigten Haushaltsplan vorgesehen.

(2) Der Präsident des Parlaments wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten Mitglieder während der Amtszeit des Parlaments gewählt. Er kann jederzeit durch geheime Abstimmung durch das Parlament mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Abgeordneten abberufen werden.

(3) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten des Parlaments unter Anhörung der Fraktionen des Parlaments gewählt.

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Artikel   65 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

(2) Das Parlament kann beschließen, dass bestimmte Sitzungen geschlossen abgehalten werden.

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Artikel   66 Gundlegende Zuständigkeiten

Das Parlament hat folgende grundlegende Zuständigkeiten:

a) die Verabschiedung von Gesetzen, Beschlüssen und Anträgen;

b) erklären Volksabstimmungen;

c) die Gesetze auszulegen und die Einheit der gesetzlichen Vorschriften im ganzen Land sicherzustellen;

d) Genehmigung der Hauptrichtungen der Innen - und Außenpolitik des Staates;

e) Billigung der Militärdoktrin des Staates;

f) Ausübung der Parlamentarischen Kontrolle über die Exekutivgewalt in den Formen und innerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Grenzen;

g) Raitifizierung, Widerruf und Suspension der Wirkung der von der Republik Moldau geschlossenen internationalen Verträge;

h) Genehmigung des Staatshaushalts und Ausübung der Kontrolle darüber;

i) die Kontrolle über die Gewährung staatlicher Kredite, wirtschaftlicher und anderer Beihilfen an ausländische Staaten, den Abschluss von Vereinbarungen über Staatliche Kredite und Kredite aus ausländischen Quellen auszuüben;

j) Wahl und Ernennung der offiziellen Amtsträger des Staates in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

k) Genehmigung der Orden und Medaillen der Republik Moldau;

l) Erklärung der teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung;

m) Erklärung von Ausnahmezustand, Belagerung und Krieg;

n) Erforschung und Anhörung von Angelegenheiten einzuleiten, die die Interessen der Gesellschaft betreffen;

o) Aussetzung der Tätigkeit der örtlichen öffentlichen Verwaltungen in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

p) Annahme der Amnestie-Akte;

r) Erfüllung anderer Aufgaben, die durch die Verfassung und Gesetze festgelegt sind.

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Artikel   67 Die Sitzungen

(1) Das Parlament tagt in zwei ordentlichen Sitzungen pro Jahr. Die erste Sitzung beginnt im Februar und darf das Ende des Juli nicht überschreiten. Die zweite Sitzung beginnt im September und darf das Ende des Dezembers nicht überschreiten.

(2) Das Parlament tagt auch auf Antrag des Präsidenten der Republik Moldau, des Präsidenten des Parlaments oder eines Drittels der Abgeordneten in außerordentlichen oder Sondersitzungen.

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Sektion 2
Das Statut der Abgeordneten
Artikel   68 Das repräsentative Mandat

(1) Bei der Ausübung des Mandats stehen die Abgeordneten im Dienst des Volkes.

(2) Jedes imperative/angeordnete Mandat ist ungültig.

 

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Artikel   69 Das Mandat der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten treten vorbehaltlich der Validierung in das Amt ein.

(2) Die Funktion eines Abgeordneten erlischt am Tag der gesetzlichen Sitzung des neu gewählten Parlaments, im FAlle des Rücktritts, Aufhebung des Mandats, Unvereinbarkeit oder Tod .

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Artikel   70 Unvereinbarkeiten und Immunitäten

(1) Der Abgeordnetenstatus ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit.

(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Recht festgestellt.

(3) Der Abgeordnete darf nicht ohne Zustimmung des Parlaments festgehalten, festgenommen, durchsucht, außer im Falle bei Begehung der Tat (in flagranti), oder vor Gericht gestellt werden.

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Artikel   71 Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.

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Sektion 3
Die Gesetze
Artikel   72 Kategorien von Gesetzen

(1) Das Parlament verabschiedet Verfassungsgesetze, organische Gesetze und ordentliche Gesetze.

(2) Die Verfassungsgesetze sind die der Verfassungsänderung.

(3) Das organische Recht regelt:

a) das Wahlsystem;

b) die Organisation und Durchführung des Referendums;

c) die Organisation und Arbeitsweise des Parlaments;

d) die Organisation und Arbeitsweise der Regierung;

e) die Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsgerichts des Obersten Magistrats, der Gerichte, der Verwaltungsstreitigkeiten;

f) die Organisation der lokalen Gebietskörperschaften und die allgemeine Regelung für die lokale Autonomie;

g) die Organisation und das Funktionieren der politischen Parteien;

h) die Art und Weise, in der die ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet wird;

i) die allgemeine Rechtsordnung des Eigentums und der Erbschaft;

j) die allgemeine Regelung für Arbeitsbeziehungen, Gewerkschaften und Sozialschutz;

k) allgemeine Bildungsorganisation;

l) das allgemeine Regime religiöser Kulte;

m) der Ausnahmezustand, Belagerung und Kriegsregime;

n) die Straftaten, die Strafen und die Modalitäten für ihre Vollstreckung;

o) die Gewährung von Amnestie und Begnadigung;

p) andere Bereiche, für die die Verfassung die Verabschiedung von organischer Gesetzen vorsieht;

r) andere Bereiche, für die das Parlament die Annahme von organischer  Gesetzen für erforderlich hält.

(4) Die gewöhnliche Gesetze greifen in jeden Bereich der sozialen Beziehungen ein, mit Ausnahme derjenigen, die Verfassungsgesetzen und organischen Gesetzen vorbehalten sind.

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Artikel   73 Die Gesetzgebungsinitiative

Das Recht auf Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Abgeordneten im Parlament, dem Präsidenten der Republik Moldau, der Regierung, der Volksversammlung der autonomen Gebietseinheit Gagausien.

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Artikel   74 Die Annahme von Gesetzen und Beschlüssen

(1) Die organischen Gesetze werden mit der Mehrheit der gewählten Abgeordneten nach mindestens zwei Lesungen erlassen.

(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlassen.

(3) Die von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe sowie die von ihr angenommenen Legislativvorschläge der Abgeordneten werden vom Parlament in der Art und Weise und nach den von der Regierung festgelegten Prioritäten, auch im Dringlichkeitsverfahren, geprüft. Andere Legislativvorschläge werden in der festgelegten Weise geprüft.

(4) Die Gesetze werden dem Präsidenten der Republik Moldau zur Verkündung übermittelt.

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Artikel   75 Das Referendum

(1) Die wichtigsten Probleme der Gesellschaft und des Staates unterliegen einem Referendum.

(2) Die Entscheidungen, die gemäß den Ergebnissen des republikanischen Referendums getroffen werden, haben die höchste rechtliche Kraft.

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Artikel   76 Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz wird im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung oder zu dem in seinem Text vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. Die Nichtveröffentlichung des Gesetzes führt zu seiner Nichtexistenz.

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KAPITEL V
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOLDAU
Artikel   77 Der Präsident der Republik Moldau, das Staatsoberhaupt

(1) Der Präsident der Republik Moldau ist Staatsoberhaupt.

(2) Der Präsident der Republik Moldau vertritt den Staat und ist der Garant für die Souveränität, nationale Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit des Landes.

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Artikel   78 Die Wahl des Präsidenten

(1) Der Präsident der Republik Moldau wird in einem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und frei geäußerten Wahlrecht gewählt.

(2) Zum Präsidenten der Republik Moldau kann gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens zehn Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau lebt oder ständig lebt und Rumänisch spricht.

(3) Der Kandidat, der mindestens die Hälfte der Stimmen der an den Wahlen teilnehmenden Wähler erhalten hat, wird für gewählt erklärt.

(4) Wenn keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreicht hat, so findet sich ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen festgelegt werden. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird für gewählt erklärt, sofern die Zahl größer ist als die Anzahl der Stimmen, die gegen den Kandidaten abgegeben werden.

(5) Wird der Präsident der Republik Moldau nach wiederholten Wahlen nicht gewählt, löst der amtierende Präsident das Parlament auf und legt den Termin für die Wahlen im neuen Parlament fest. (für ungültig erklärt, https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=91383&lang=ro).

(6) Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Republik Moldau wird durch organisches Recht festgelegt.

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Artikel   79 Die Validierung des Mandats und Eid

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Amt des Präsidenten der Republik Moldau wird vom Verfassungsgericht bestätigt.

(2) Der Kandidat, dessen Wahl bestätigt wurde, legt dem Parlament und dem Verfassungsgericht spätestens 45 Tage nach der Wahl folgenden Eid vor:

"Ich schwöre, meine ganze Macht und mein ganzes Geschick dem Fortschritt der Republik Moldau zu geben, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu achten, die Demokratie, die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Einheit und die territoriale Integrität der Republik Moldau zu verteidigen."

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Artikel   80 Die Amtszeit

 (1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau beträgt vier Jahre und wird ab dem Tag der Vereidigung ausgeübt.

(2) Der Präsident der Republik Moldau übt sein Mandat aus, bis der neu gewählte Präsident den Eid ablegt.

(3) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau kann im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe organisch verlängert werden.

(4) Niemand darf Präsident der Republik Moldau werden, außer für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten.

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Artikel   81 Inkompatibilität und Immunität

(1) Der Status des Präsidenten der Republik Moldau ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar.

(2) Der Präsident der Republik Moldau genießt Immunität. Er kann nicht für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Meinungen haftbar gemacht werden.

(3) Das Parlament kann beschließen, den Präsidenten der Republik Moldau mit der Stimme von mindestens zwei Dritteln der gewählten Abgeordneten zu bestrafen, wenn er ein Verbrechen begeht. Die Zuständigkeit liegt nach dem Gesetz beim Obersten Gerichtshof. Der Präsident ist am Tag der endgültigen Wirksamkeit der Verurteilung per Gesetz entlassen.

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Artikel   82 Aufgehoben

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Artikel   83 Aufgehoben

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Artikel   84 Die Nachrichten

(1) Der Präsident der Republik Moldau kann an der Arbeit des Parlaments teilnehmen.

(2) Der Präsident der Republik Moldau sendet Botschaften an das Parlament zu den wichtigsten Problemen der Nation.

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Artikel   85 Auflösung des Parlaments

(1) Im Falle der Unmöglichkeit, die Regierung zu bilden oder einer Blockade des Verfahrens für die Verabschiedung von Gesetzen für drei Monate, kann der Präsident der Republik Moldau, nach Anhörung der Parlamentsfraktionen, das Parlament auflösen.

(2) Das Parlament kann aufgelöst werden, wenn es das Vertrauensvotum für die Regierungsbildung nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem ersten Antrag angenommen hat und erst nach Ablehnung von mindestens zwei Investitions-/ Einsetzungsanträgen .

(3) Während eines Jahres kann das Parlament nur einmal aufgelöst werden.

(4) Das Parlament darf weder während der letzten sechs Monate der Amtszeit des Präsidenten der Republik Moldau noch während des Ausnahmezustands, der Belagerung oder des Krieges aufgelöst werden.

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Artikel   86 Die außenpolitischen Aufgaben

(1) Der Präsident der Republik Moldau führt Verhandlungen und nimmt an Verhandlungen teil, schließt internationale Verträge im Namen der Republik Moldau ab und legt sie in der gesetzlich festgelegten Art, Weise und Frist für die Ratifizierung dem Parlament vor.

(2) Der Präsident der Republik Moldau, auf Vorschlag der Regierung, akkreditiert und ruft zurück die diplomatischen Vertreter der Republik Moldau und billigt die Einrichtung, Abschaffung oder Änderung des Rangs der diplomatischen Vertretungen.

(3) Der Präsident der Republik Moldau erhält die Beglaubigungen und Rückrufbriefe der diplomatischen Vertreter anderer Staaten in der Republik Moldau.

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Artikel   87 Die Verteidigungsaufgaben

(1) Der Präsident der Republik Moldau ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

(2) Der Präsident der Republik Moldau kann mit vorheriger Zustimmung des Parlaments eine teilweise oder allgemeine Mobilisierung erklären.

(3) Im Falle einer bewaffneten Aggression gegen das Land ergreift der Präsident der Republik Moldau Maßnahmen, um Aggressionen abzulehnen, erklärt den Kriegszustand und macht das Parlament unverzüglich darauf aufmerksam. Wenn das Parlament nicht tagt, tritt es innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Aggression rechtsgerecht zusammen.

(4) Der Präsident der Republik Moldau kann im Rahmen und unter den Gesetzlichen Bedingungen andere Maßnahmen ergreifen, um die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.

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Artikel   88 Sonstige Aufgaben

Der Präsident der Republik Moldau nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:

a) Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrentiteln;

b) die gesetzlich vorgesehenen höchsten militärischen Abschlüsse zu gewähren;

c)löst die Probleme der Staatsbürgerschaft der Republik Moldau und gewährt politisches Asyl;

d) unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen ein öffentliches Amt zu ernennen;

e) individuelle Begnadigung gewähren;

f) kann das Volk auffordern, bei der Volksabstimmung über Angelegenheiten von nationalem Interesse seinen Willen zum Ausdruck zu bringen;

g) diplomatische Ränge zu gewähren;

h) die höheren Einstufungsstufen für Arbeitnehmer in der Staatsanwaltschaft, Richter und andere Kategorien von Beamten im Einklang mit dem Gesetz zu verleihen;

i) die Handlungen der Regierung auszusetzen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, bis zum entgültige Entscheidung des Verfassungsgerichts. 

j) andere gesetzlich festgelegte Befugnisse auszuüben.

Geändert durch Korrektur auf Art.88, M.Of. Nr.1 Teil II vom 19. August 1994, S.1

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Artikel   89 Die Aussetzung des Amtes

(1) Bei schweren Handlungen, die gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen, kann der Präsident der Republik Moldau vom Parlament mit der Stimme von zwei Dritteln der Abgeordneten vom Amt suspendiert werden.

(2) Der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes kann von mindestens einem Drittel der Abgeordneten eingeleitet werden und wird dem Präsidenten der Republik Moldau unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Der Präsident kann dem Parlament eine Erklärung zu den Tatsachen geben, für die er verantwortlich ist.

(3) Wenn wird der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes angenommen, so findet innerhalb von 30 Tagen ein Referendum zur Entlassung des Präsidenten statt.

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Artikel   90 Die Vakanz des Amtes

(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik Moldau erfolgt im Falle des Ablaufs des Mandats, Rücktritt, Entlassung, permanente Unmöglichkeit der Ausübung von Pflichten oder Tod.

(2) Der Antrag auf Rücktritt des Präsidenten der Republik Moldau wird dem Parlament, das darüber entscheidet, vorgelegt.

(3) Die Unmöglichkeit des Präsidenten der Republik Moldau, sein Amt für mehr als 60 Tage auszuüben, wird vom Verfassungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Verweisung bestätigt.

(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Urlaub des Präsidenten der Republik Moldau stattgefunden hat, finden die Wahlen für einen neuen Präsidenten gemäß dem Gesetz statt.

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Artikel   91 Der Amtswechsel

Wenn das Amt des Präsidenten der Republik Moldau vakant ist oder der Präsident entlassen wird oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, sein Amt ausüben, so wird die Übergangszeit durch den Präsidenten des Parlaments oder den Premierminister sichergestellt.

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Artikel   92 Die Aufgaben des Interimspräsidenten

Wenn die Person, die als Präsident der Republik Moldau handelt, schwere Handlungen, die gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen, so finden Artikel 89.1 und Artikel 91 die Anwendung.

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Artikel   93 Die Verkündung von Gesetzen

(1) Der Präsident der Republik Moldau verkündet die Gesetze.

(2) Der Präsident der Republik Moldau ist berechtigt, es dem Parlament spätestens innerhalb von zwei Wochen zur Überprüfung zu übermitteln, wenn er gegen ein Gesetz einwendet. Wenn hältst das Parlament an seiner früheren Entscheidung fest, so verkündet der Präsident das Gesetz.

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Artikel   94 Die Akte des Präsidenten

(1) In Ausübung seiner Pflichten erlässt der Präsident der Republik Moldau Dekrete, die für die Vollstreckung im gesamten Staat obligatorisch sind. Die Dekrete werden im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht.

(2) Dekrete, die der Präsident in Ausübung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 86.2, 87.2, .3 und .4 wird vom Premierminister gegengezeichnet.

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Artikel   95 Finanzielle Mittel des Apparats des Präsidenten, Zulagen und andere Rechte

(1) Die finanziellen Mittel des Apparats des Präsidenten der Republik Moldau werden auf seinen Vorschlag vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt eingestellt.

(2) Die Zulage und andere Rechte des Präsidenten der Republik Moldau werden gesetzlich festgelegt.

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KAPITEL VI
DIE REGIERUNG
Artikel   96 Die Rolle

(1) Die Regierung sorgt für die Durchführung der Innen- und Außenpolitik des Staates und übt die allgemeine Führung der öffentlichen Verwaltung aus.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse wird die Regierung durch ihr vom Parlament akzeptiertes Tätigkeitsprogramm geregelt.

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Artikel   97 Die Struktur

Die Regierung besteht aus dem Premierminister, dem Ersten stellvertretenden Premierminister, den stellvertretenden Premierministern, Ministern und anderen Mitgliedern, die durch organisches Gesetz eingerichtet wurden.

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Artikel   98 Die Investitur

(1) Nach Anhörung der Parlamentsfraktionen ernennt der Präsident der Republik Moldau einen Kandidaten für das Amt des Premierministers.

(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers beantragt innerhalb von 15 Tagen nach seiner Ernennung eine Vertrauensabstimmung des Parlaments über das Tätigkeitsprogramm und die gesamte Liste der Regierung.

(3) Das Tätigkeitsprogramm und die Liste der Regierung werden in der Sitzung des Parlaments erörtert. Dieses spricht der Regierung das Vertrauen aus mit dem Votum der Mehrheit der gewählten Abgeordneten.

(4) Auf der Grundlage des vom Parlament erteilten Vertrauensvotums ernennt der Präsident der Republik Moldau die Regierung.

(5) Die Regierung übt ihre Befugnisse aus ab dem Tag der Vereidigung durch ihre Mitglieder vor dem Präsidenten der Republik Moldau.

(6) Im Falle einer Regierungsumbildung oder einer Vakanz im Amt widerruft und ernennt der Präsident der Republik Moldau auf Vorschlag des Premierministers einige Mitglieder der Regierung.

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Artikel   99 Inkompatibilitäten

(1) Die Position des Regierungsmitglieds ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar.

(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Gesetz festgestellt.

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Artikel   100 Beendigung der Regierungsmitgliedschaft

Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt im Falle von Rücktritt, Widerruf, Unvereinbarkeit oder Tod.

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Artikel   101 Der Premierminister

(1) Der Premierminister führt die Regierung und koordiniert die Arbeit ihrer Mitglieder unter Wahrung ihrer Pflichten.

(2) Im Falle der Unmöglichkeit des Premierministers, sein Amt auszuüben, oder im Falle seines Todes wird der Präsident der Republik Moldau bis zur Bildung der neuen Regierung ein weiteres Mitglied der Regierung zum Interims Premierminister ernennen. Die Übergangszeit der Unmöglichkeit der Ausübung von Aufgaben endet, wenn der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung wieder aufnimmt.

(3) Im Falle des Rücktritts des Premierministers tritt die gesamte Regierung zurück.

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Artikel   102 Maßnahmen/ Akte der Regierung

(1) Die Regierung erlässt Beschlüsse, Verordnungen und Bestimmungen.

(2) Entscheidungen, um die Durchsetzung der Gesetze zu organisieren.

(3) Aufträge die gemäß Artikel 106.2 erteilt wurden.

(4) Die von der Regierung erlassenen Beschlüsse und Verordnungen werden vom Premierminister unterzeichnet, von Ministern, die zu ihrer Umsetzung verpflichtet sind, gegengezeichnet und im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung bedeutet das Nichtvorhandensein der Entscheidung oder Verordnung.

(5) Die Bestimmungen für die Organisation der internen Tätigkeit der Regierung werden vom Premierminister  erlassen.

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Artikel   103 Die Beendigung des Amtes

(1) Die Regierung übt ihr Mandat bis zum Zeitpunkt der Validierung der Wahlen für ein neues Parlament aus.

(2) Die Regierung erfüllt im Falle des Ausdrucks des Misstrauensvotums des Parlaments, des Rücktritts des Premierministers oder unter den Bedingungen von Absatz 1 nur die Aufgaben der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, bis der Eid der Mitglieder der neuen Regierung geleistet wird.

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KAPITEL VII
DIE BEZIEHUNGEN DES PARLAMENTS ZUR REGIERUNG
Artikel   104 Die Unterrichtung des Parlaments

(1) Die Regierung ist dem Parlament gegenüber verantwortlich und legt die von ihm, ihren Ausschüssen und Abgeordneten angeforderten Informationen und Dokumente vor.

(2) Die Mitglieder der Regierung haben Zugang zur Arbeit des Parlaments. Wenn sie zur Teilnahme verpflichtet sind, ist ihre Teilnahme obligatorisch.

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Artikel   105 Die Fragen und Interpellationen

(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder sind verpflichtet (einfache) Fragen oder förmliche Anfragen (Interpellationen) der Abgeordneten zu beantworten.

(2) Das Parlament kann einen Antrag annehmen, in dem es seinen Standpunkt zum Gegenstand der Interpellation zum Ausdruck bringt.

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Artikel   106 Ausdruck des Misstrauens / Mißtrauensvotum

(1) Das Parlament kann auf Vorschlag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten mit dem Votum der Mehrheit der Abgeordneten sein Misstrauen gegenüber der Regierung zum Ausdruck bringen.

(2) Die Initiative zum Ausdruck von Misstrauen wird drei Tage nach dem Tag der Vorlage an das Parlament geprüft.

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Artikel   106 .1 Rechenschaftspflicht der Regierung

(1) Die Regierung kann vor dem Parlament die Verantwortung für ein Programm, eine allgemeine politische Erklärung oder einen Gesetzentwurf übernehmen.

(2) Die Regierung wird entlassen, wenn über den Mißtrauensantrag, der innerhalb von drei Tagen nach Vorlage des Programms, der allgemeinen Grundsatzerklärung oder des Gesetzesentwurfs eingereicht wurde, gemäß Artikel 106 abgestimmt wurde.

(3) Wenn die Regierung gemäß Absatz 2 nicht entlassen wurde, so gilt der vorgelegte Gesetzentwurf als angenommen, und das Programm oder die allgemeine politische Erklärung werden für die Regierung verbindlich.

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2000-07-28
 

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Artikel   106 .2 Legislative Delegation/ Ermächtigung zu Verordnungen

(1) Zur Durchführung des Arbeitsprogramms der Regierung kann das Parlament auf seinen Vorschlag hin ein spezielles Gesetz erlassen, das die Regierung ermächtigt, die Verordnungen in Bereichen zu erlassen, die nicht dem organischen Recht unterliegen.

(2) Das Ermächtigende Gesetz bestimmt notwendigerweise den Umfang und das Datum, bis zu dem Verordnungen erlassen werden können.

(3) Die Verordnungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft, ohne dass sie (förmlich) verkündet werden.

(4) Wenn das Ermächtigungsgesetz dies erfordert, bedürfen die Verordnungen der Zustimmung des Parlaments. Der Gesetzentwurf über die Genehmigung von Verordnungen ist innerhalb der im Ermächtigungsgesetz gesetzten Frist vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zu einem Ende der Auswirkungen der Bestellung. Wenn das Parlament den Gesetzentwurf über die Annahme von Verordnungen nicht ablehnt, bleibt es in Kraft. 

(5) Nach Ablauf der für den Erlass von Verordnungen gesetzten Frist können diese nur durch Gesetz für ungültig erklärt, ausgesetzt oder geändert werden..

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2000-07-28
 

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Kapitel VIII
DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
Artikel   107 Die zentrale spezialisierte öffentliche Verwaltung

(1) Die zentralen Fachgremien des Staates sind die Ministerien. Sie erwecken in das Leben, nach dem Gesetz, die Politik der Regierung, ihre Entscheidungen und Bestimmungen, führen die anvertrauten Bereiche und sind für ihre Arbeit verantwortlich.

(2) Für die Zwecke der Verwaltung, Koordinierung und Kontrolle im Bereich der Wirtschaftsorganisation und in anderen Bereichen, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der Ministerien fällt, werden nach dem Gesetz andere Verwaltungsbehörden eingerichtet.

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Artikel   108 Die Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte sind ausschließlich dem Willen des Volkes untergeordnet, Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit, die territoriale Unversehrtheit des Landes und die verfassungsmäßige Demokratie zu gewährleisten.

(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems wird durch organisches Recht festgelegt.

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Artikel   109 Die Grundprinzipien der lokalen öffentlichen Verwaltung

(1) Die öffentliche Verwaltung in den Gebietskörperschaften beruht auf den Grundsätzen der lokalen Autonomie, der Dezentralisierung öffentlicher Dienstleistungen, der Förderfähigkeit der lokalen öffentlichen Verwaltungen und der Konsultation der Bürger zu lokalen Fragen von besonderem Interesse.

(2) Die Autonomie betrifft sowohl die Organisation und Arbeitsweise der lokalen öffentlichen Verwaltung als auch die die Gemeinschaften, die sie vertreten.

(3) Die Anwendung der dargelegten Grundsätze darf den Charakter eines Einheitsstaates nicht beeinträchtigen.

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Artikel   110 Die administrativ-territoriale Organisation

(1) Das Gebiet der Republik Moldau ist administrativ in Dörfern, Städten, Bezirken und der Autonomen Gebietseinheit Gagausia organisiert. Nach dem Gesetz können einige Städte zu Gemeinden erklärt werden.

(2) Den Orten links des Dnjestr können durch Organgesetz erlassene Sondersatzung besondere Formen und Bedingungen der Autonomie zugewiesen werden.

(3) Der Status der Hauptstadt der Republik Moldau, Chisinau, ist durch organisches Recht geregelt.

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Artikel   111 Die autonome Gebietseinheit Gagauzia

(1) Gagausia ist eine autonome Gebietseinheit mit besonderem Status, die als eine Form der Selbstbestimmung der Gagausen ein integraler und unveräußerlicher Teil der Republik Moldau ist und im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Moldau im Interesse der gesamten Bevölkerung politische, wirtschaftliche und kulturelle Probleme löst.

(2) Auf dem Gebiet der autonomen Gebietseinheit Gagausien werden alle Rechte und Freiheiten garantiert, die die Verfassung und die Rechtsvorschriften der Republik Moldau gewährleisten.

(3) Die Vertreter und Exekutivorgane sind gemäß dem Gesetz in der autonomen Gebietseinheit Gagausien tätig.

(4) Das Land, der Boden, die Gewässer, das Gemüse- und Tierreich, andere natürliche Ressourcen auf dem Gebiet der autonomen Gebiets Einheit Gagausia sind Eigentum des Volkes der Republik Moldau und bilden auch die wirtschaftliche Basis Gagausiens.

(5) Der Haushalt der Autonomen Territoriale Einheit Gagausien wird nach den Regeln des Gesetzes über den Sonderstatus Gagausiens gebildet.

(6) Die Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau in der autonomen Gebietseinheit Gagausien wird von der Regierung nach dem Gesetz ausgeübt.

(7) Das Organgesetz über den Sonderstatus der autonomen Gebietseinheit Gagusia kann durch eine Abstimmung von drei Fünfteln der Zahl der in das Parlament gewählten Abgeordneten geändert werden.

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Artikel   112 Dorf- und Stadtverwaltung

(1) Die öffentlichen Verwaltungen, durch die die lokale Autonomie in den Dörfern und Städten ausgeübt wird, sind die gewählten Gemeinderäte und gewählte Bürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte und Bürgermeister handeln nach dem Gesetz als autonome Verwaltungsbehörden und lösen öffentliche Angelegenheiten in Dörfern und Städten.

(3) Die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister sowie ihre Befugnisse werden gesetzlich festgelegt.

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Artikel   113 Der Gemeinderat

(1) Der Rat des Kreises (Rayons) koordiniert die Arbeit der Dorf- und Gemeinderäte im Hinblick auf die Realisierung öffentlicher Dienste von Bezirksinteresse.

(2) Der Gemeinderat wird gewählt und arbeitet nach dem Gesetz.

(3) Die Beziehungen zwischen den lokalen Behörden beruhen auf den Grundsätzen der Autonomie, der Rechtmäßigkeit und der Zusammenarbeit bei der Lösung gemeinsamer Probleme.

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Kapitel IX
DIE JUSTIZ
Sektion 1
Die Gerichte
Artikel   114 Die Rechtspflege

Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Gesetzes nur von den Gerichten.

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Artikel   115 Die Gerichte

(1) Die Justiz wird vom Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und die Gerichte durchgeführt.

(2) Für bestimmte Kategorien von Fällen können nach dem Gesetz spezialisierte Gerichte tätig werden.

(3) Die Einrichtung außerordentlicher Gerichte ist verboten.

(4) Die Organisation der Gerichte, ihre Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren werden durch organisches Recht bestimmt.

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Artikel   116 Status der Richter

(1) Die Richter der Gerichte sind nach dem Gesetz unabhängig, unparteiisch und unabsetzbar.

(2) Die Richter der Gerichte werden gemäß dem Gesetz vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Magistratur bis zum Erreichen der Altersgrenze in ihr Amt berufen. Der Präsident der Republik Moldau kann eine vom Obersten Rat der Magistratur vorgeschlagene Kandidatur nur einmal ablehnen.

(3) (Aufgehoben)

(4) (Aufgehoben)

(5) Die Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und ihre Laufbahn werden auf der Grundlage objektiver, auf Verdiensten beruhender Kriterien und eines transparenten Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Gesetz getroffen. Die Beförderung oder Versetzung von Richtern darf nur mit deren Zustimmung erfolgen.

(5.1) Richter haben nach dem Gesetz nur eine funktionelle Immunität.

(6) Die Sanktionierung von Richtern erfolgt im Einklang mit dem Gesetz.

(7) Das Richteramt ist mit der Ausübung jeder anderen vergüteten Tätigkeit, mit Ausnahme der Lehrtätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit, unvereinbar.

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Artikel   117 Der öffentlichen Charakter gerichtlicher Debatten

In allen Gerichten sind die Gerichtssitzungen öffentlich. Die Gerichtsverfahren in nichtöffentlicher Sitzung sind nur in gesetzlich festgelegten Fällen unter Einhaltung aller Verfahrensregeln zulässig.

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Artikel   118 Die Verfahrenssprache und Recht auf Dolmetscher

(1) Das Gerichtsverfahren wird in rumänischer Sprache geführt.

(2) Personen, die die rumänische Sprache nicht besitzen oder sprechen, haben das Recht, über einen Dolmetscher vor Gericht zu sprechen.

(3) Nach dem Gesetz kann ein Gerichtsverfahren auch in einer Sprache durchgeführt werden, die für die Mehrheit der an der Verhandlung beteiligten Personen akzeptabel ist.

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Artikel   119 Die Verwendung von Abhilfemaßnahmen

Gegen gerichtliche Entscheidungen können interessierte Parteien und zuständige staatliche Stellen Rechtsbehelfe nach dem Gesetz einlegen.

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Artikel   120 Die Verbindlichkeit von Urteilen und anderen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen

Es ist zwingend erforderlich, die Urteile und andere rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sowie die von ihnen bei der Vollstreckung der Urteile und anderer rechtskräftiger Urteile geforderte Zusammenarbeit zu respektieren.

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Artikel   121 Finanzielle Ressourcen von Gerichten, Zulagen und anderen Rechten

(1) Die finanziellen Mittel der Gerichte werden vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt aufgenommen.

(1.1) Bei der Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung des Haushaltsplans der Gerichte wird die Stellungnahme des Obersten Rates des Gerichtswesens eingeholt. Der Oberste Rat des Gerichtswesens ist berechtigt, dem Parlament Vorschläge für den Haushaltsentwurf der Gerichte zu unterbreiten.

(2) Die Vergütungen und sonstigen Rechte der Richter werden durch Gesetz geregelt.

(3) Die Gerichte verfügen über eine Polizei, die ihnen zur Verfügung steht.

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Artikel   121 .1 Stellung

Der Oberste Rat des Gerichtswesens ist der Garant für die Unabhängigkeit der Justizbehörde.

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2022-04-01
 

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Sektion 2
Der Oberste Gerichtsrat
Artikel   122 Zusammensetzung

(1) Der Oberste Rat des Gerichtswesens besteht aus zwölf Mitgliedern: sechs von der Generalversammlung der Richter gewählten Richtern, die alle Ebenen der Gerichte vertreten, und sechs Personen von hohem beruflichem Ansehen und persönlicher Integrität, die über Erfahrung in der Rechtswissenschaft oder einem anderen einschlägigen Bereich verfügen, nicht in der Legislative, Exekutive oder Judikative tätig sind und keiner politischen Partei angehören.

2) Das Verfahren und die Bedingungen für die Wahl, die Ernennung und die Beendigung des Mandats der Mitglieder des Obersten Rates des Gerichtswesens werden durch Gesetz festgelegt. Die Mitglieder des Obersten Rates des Gerichtswesens können unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen entlassen werden.

(3) Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im Obersten Rat des Gerichtswesens, die keine Richter sind, werden in einem Auswahlverfahren nach einem transparenten Verfahren auf der Grundlage ihrer Verdienste ausgewählt und vom Parlament mit der Stimme von drei Fünfteln der gewählten Abgeordneten ernannt.

(4) Ist die Ernennung von Kandidaten, die keine Richter sind, zum Mitglied des Obersten Rates des Gerichtswesens gemäß Absatz 3 gescheitert, werden das Verfahren und die Bedingungen für ihre Ernennung durch Gesetz festgelegt.

(5) Die Mitglieder des Obersten Rates des Gerichtswesens werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt oder ernannt, ohne dass die Möglichkeit besteht, zwei Amtszeiten zu absolvieren.

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Artikel   123 Befugnisse

(1) Der Oberste Rat der Magistratur sorgt für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Beförderung und Disziplinarmaßnahmen gegen Richter. Der Oberste Rat der Magistratur übt seine Befugnisse direkt oder über seine Fachgremien aus.

(2) Das Verfahren für die Organisation und Arbeitsweise des Obersten Rates der Magistratur wird durch Organgesetz festgelegt.

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Sektion 3
Die Staatsanwaltschaft
Artikel   124 Die Staatsanwaltschaft

(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine autonome öffentliche Einrichtung innerhalb der Justizbehörde, die durch Strafverfahren und andere gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Wahrnehmung der Justiz, zur Verteidigung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der Person, der Gesellschaft und des Staates beiträgt.

(2) Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft werden von den Staatsanwälten ausgeübt.

(3) Die Befugnisse, die Organisation und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft werden gesetzlich festgelegt.

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Artikel   125 Der Staatsanwalt

(1) Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist.

(2) Der Generalstaatsanwalt wird aus seinem Amte entlassen nach dem Gesetz vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte aus objektiven Gründen und in einem transparenten Verfahren.

(3) Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Entlassung von Staatsanwälten niedrigerer Rangfolge erfolgt durch den Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte.

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Artikel   125 .1 Der Oberster Rat der Staatsanwälte

(1) Der Oberste Rat der Staatsanwälte ist der Garant für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwälte.

(2) Der Oberste Rat der Staatsanwälte setzt sich, nach den Bedingungen des Gesetzes, aus Staatsanwälten aller Ebenen und Vertretern anderer Behörden, öffentlicher Einrichtungen oder der Zivilgesellschaft zusammen. Die Staatsanwälte im Obersten Rat der Staatsanwälte sind ein wichtiger Teil.

(3) Der Oberste Rat der Staatsanwälte sorgt für die Ernennung, Versetzung, Beförderung ins Amt und die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen auf Staatsanwälte.

(4) Die Organisation und Arbeitsweise des Obersten Rates der Staatsanwälte wird festgelegt durch Gesetz.

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2016-11-29
 

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Titel IV
DIE VOLKSWIRTSCHAFT UND ÖFFENTLICHE FINANZEN
Artikel   126 Die Wirtschaft

(1) Die Wirtschaft der Republik Moldau ist eine Marktwirtschaft, mit sozialer Ausrichtung, die auf Privateigentum und öffentlichem Eigentum beruht und einen freien Wettbewerb ausübt.

(2) Der Staat stellt sicher

a) die Regulierung der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Verwaltung des ihr gehörenden öffentlichen Eigentums nach dem Gesetz;

b) Handels- und Unternehmerfreiheit, Schutz des fairen Wettbewerbs, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Nutzung aller Produktionsfaktoren;

c) den Schutz nationaler Interessen in der Wirtschafts-, Finanz- und Devisentätigkeit;

d) Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

e) die rationelle Nutzung von Land und anderen natürlichen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Interessen;

f) die Wiederherstellung und den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts;

g) Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze, Schaffung von Bedingungen für die Steigerung der Lebensqualität;

h) die Unverletzlichkeit von Investitionen natürlicher und juristischer Personen, einschließlich ausländischer Personen.

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Artikel   127 Das Eigentum

(1) Der Staat schützt das Eigentum.

(2) Der Staat garantiert die Verwirklichung des Eigentumsrechts in den vom Inhaber beantragten Formen, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

(3) Öffentliches Eigentum gehört dem Staat oder den verwaltungsterritorialen Einheiten.

(4) Der Reichtum jeglicher Art von Untergrund, Luftraum, Gewässern und Wäldern, die im öffentlichen Interesse genutzt werden, die natürlichen Ressourcen der Wirtschaftszone und des Festlandsockels, die durch das Gesetz geschaffenen Kommunikationsmittel und andere gesetzlich festgelegte Güter sind ausschließlich Gegenstand des öffentlichen Eigentums.

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Artikel   128 Das Eigentum von Ausländern und Staatenlosen

(1) Das Eigentum anderer Staaten, internationaler Organisationen, ausländischer Bürger und Staatenloser ist in der Republik Moldau geschützt.

(2) Die Art und Weise und die Bedingungen für die Ausübung der Eigentumsrechte ausländischer natürlicher und juristischer Personen sowie Staatenloser im Hoheitsgebiet der Republik Moldau sind gesetzlich geregelt.

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Artikel   129 Die externe Wirtschaftstätigkeit.

(1) Das Parlament billigt die wichtigsten Richtungen der externen Wirtschaftstätigkeit, die Grundsätze der Verwendung ausländischer Anleihen und Darlehen.

(2) Die Regierung sorgt für den Schutz der nationalen Interessen in der externen Wirtschaftstätigkeit, fördert die Freihandelspolitik oder eine protektionistische Politik auf der Grundlage nationaler Interessen.

Original 

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Artikel   130 Das Finanz-Kreditsystem

(1) Die Bildung, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der Finanzmittel des Staates, der administrativ-territorialen Einheiten und der öffentlichen Einrichtungen sind gesetzlich geregelt.

(2) Die Landeswährung der Republik Moldau ist der moldauische Leu.

(3) Das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Geld liegt bei der Nationalbank der Republik Moldau, die Ausgabe erfolgt konform des Beschlusses des Parlaments.

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Artikel   131 Der Staatshaushalt

(1) Der nationale Staatshaushalt umfasst den Staatshaushalt, den Staatshaushalt der Sozialversicherung und die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer.

(2) Die Regierung erstellt jährlich den Entwurf des Staatshaushalts und des Haushalts der staatlichen Sozialversicherung, den sie dem Parlament gesondert zur Genehmigung vorlegt. Im Falle der Bildung des außerplanmäßigen Fonds wird er dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Wurden Staatshaushalt und Haushalt der staatlichen Sozialversicherung nicht mindestens drei Tage vor dem Ablauf des Haushaltsjahres gesetzlich verabschiedet, so gelten der Staatshaushalt und der Staatshaushalt der Sozialversicherung des Vorjahres bis zur Verabschiedung der neuen Haushaltspläne weiterhin.

(4) Gesetzgebungsvorschläge oder -änderungen, die die Erhöhung oder Verringerung der Haushaltseinnahmen oder -darlehen sowie die Erhöhung oder Verringerung der Haushaltsausgaben nach sich ziehen, können erst nach Annahme durch die Regierung angenommen werden.

(5) Die Haushalte der Kreise, Städte und Dörfer werden im Einklang mit dem Gesetz erstellt, genehmigt und umgesetzt.

(6) Ohne Angabe der Finanzierungsquelle dürfen keine Haushaltsausgaben genehmigt werden.

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Artikel   132 Das Steuersystem

(1) Die Steuern, Abzüge und sonstige Einnahmen aus dem Staatshaushalt und dem Staatshaushalt der Sozialversicherungen aus den Haushalten der Kreise, Städte und Dörfer werden nach dem Gesetz von den jeweiligen Repräsentativorganen festgelegt.

(2) Alle anderen Beschaffungen sind untersagt.

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Artikel   133 Der Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof übt die Kontrolle über die Bildung, Verwaltung und Verwendung öffentlicher Finanzmittel aus.

(2) Der Rechnungshof setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.

(3) Der Präsident des Rechnungshofs wird vom Parlament auf Vorschlag seines Präsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden vom Parlament auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt.

(4) Der Rechnungshof legt dem Parlament jährlich einen Bericht über die Verwaltung und Verwendung öffentlicher Finanzmittel vor.

(5) Andere Befugnisse sowie die Art und Weise, wie der Rechnungshof organisiert und betrieben wird, werden durch das organische Recht bestimmt.

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Titel V
DAS VERFASSUNGSGERICHT
Artikel   134 Der Status

(1) Das Verfassungsgericht ist die einzige Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Moldau.

(2) Das Verfassungsgericht ist unabhängig von jeder anderen Behörde und unterliegt nur der Verfassung.

(3) Das Verfassungsgericht garantiert die Vorherrschaft der Verfassung, gewährleistet die Verwirklichung des Grundsatzes der Trennung der Staatsgewalt in Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Gerichtsbefugnisse und gewährleistet die Verantwortung des Staates gegenüber dem Bürger und des Bürgers gegenüber dem Staat.

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Artikel   135 Die Befugnisse

(1) Das Verfassungsgericht: 

a) kontrolliert, nach Vorlage, die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Entscheidungen des Parlaments, der Dekrete des Präsidenten der Republik Moldau, der Entscheidungen und Verordnungen der Regierung sowie der internationalen Verträge, an denen die Republik Moldau beteiligt ist;

b) legt die Verfassung aus;

c) entscheidet über Initiativen zur Überarbeitung der Verfassung;

d) bestätigt die Ergebnisse der republikanischen Referenden;

e) bestätigt die Ergebnisse der Wahl des Parlaments und des Präsidenten der Republik Moldau;

f) nimmt die Umstände zur Kenntnis, die die Auflösung des Parlaments, die Entlassung des Präsidenten der Republik Moldau oder das Interimsbüro des Präsidenten rechtfertigen, sowie die Unmöglichkeit des Präsidenten der Republik Moldau sein Amt mehr als 60 Tage lang auszuüben;

g) klärt Ausnahmefälle der Verfassungswidrigkeit von Rechtsakten, auf die sich der Oberste Gerichtshof bezieht;

h) entscheidet über die Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit einer Partei.

(2) Das Verfassungsgericht führt seine Arbeit auf Initiative der im Verfassungsgerichtsgesetz vorgesehenen Subjekte durch.

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Artikel   136 Die Struktur

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.

(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei von der Regierung und zwei vom Obersten Richterrat.

(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.

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Artikel   137 Die Unabhängigkeit

Die Richter des Verfassungsgerichts sind während ihrer Amtszeit unverrückbar, unabhängig und unterliegen nur der Verfassung.

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Artikel   138 Die Bedingungen für die Ernennung.

Die Richter des Verfassungsgerichts müssen über eine höhere juristische Ausbildung, eine hohe fachliche Kompetenz und mindestens 15 Jahre Erfahrung in der juristischen Tätigkeit, der juristischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen Tätigkeit verfügen.

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Artikel   139 Die Inkompatibilitäten

Die Position des Richters des Verfassungsgerichts ist mit keiner anderen bezahlten öffentlichen oder privaten Position vereinbar, mit Ausnahme der Lehre und der wissenschaftlichen Tätigkeit.

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Artikel   140 Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts

(1) Die Gesetze und sonstigen normativen Handlungen oder Teile davon werden annulliert ab dem Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts.

(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können nicht angefochten werden.

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Titel VI
DIE REVISION DER VERFASSUNG
Artikel   141 Die Revisionsinitiative

(1) Die Revision der Verfassung kann eingeleitet werden durch: 

a) eine Reihe von mindestens 200.000 wahlberechtigten Bürgern der Republik Moldau. Die Bürger, die die Revision der Verfassung einleiten, müssen aus mindestens der Hälfte der administrativen Gebietseinheiten der zweiten Ebene kommen, und in jedem von ihnen müssen mindestens 20.000 Unterschriften zur Unterstützung dieser Initiative registriert werden;

b) eine Anzahl von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments;

c) die Regierung.

(2) Der Entwurf von Verfassungsgesetzen wird dem Parlament nur zusammen mit der Stellungnahme des Verfassungsgerichts vorgelegt, angenommen mit einer Zustimmung von mindestens 4 Richtern.

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Artikel   142 Die Grenzen der Revision

(1) Die Bestimmungen über den souveränen, unabhängigen und einheitlichen Charakter des Staates sowie über die dauerhafte Neutralität des Staates können nur mit durch Volksabstimmung mit Zustimmung der Mehrheit der in die Wahllisten eingetragenen Bürger geändert werden.

(2) Es darf nicht revidiert werden, wenn dies zur Unterdrückung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger oder ihrer Garantien führt.

(3) Die Verfassung darf während der Zeit von Notstand, Belagerung und Krieg nicht überarbeitet werden.

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Artikel   143 Gesetz zur Änderung der Verfassung

(1) Das Parlament ist berechtigt ein Gesetz zur Änderung der Verfassung zu verabschieden frühestens nach sechs Monaten ab Einreichung der entsprechenden Initiative. Das Gesetz wird mit zwei Dritteln der Abgeordneten angenommen.

(2) Wenn das Parlament seit der Vorlage der Initiative zur Änderung der Verfassung ein Jahr lang das entsprechende Verfassungsgesetz nicht angenommen hat, so gilt der Vorschlag als null und nichtig. 

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Titel VII
DIE SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel   144 ???

???

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