FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Stand:
Artikel   1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Freie Wirtschaftszonen (Zonen für freies Unternehmertum), nachstehend Freizonen genannt, sind wirtschaftlich getrennte Teile des Zollgebiets der Republik Moldau, die in ihrem gesamten Umfang streng abgegrenzt sind und in denen einheimischen und ausländischen Investoren nach Maßgabe des Gesetzes bevorzugt Arten der unternehmerischen Tätigkeit gestattet werden.

(2) Die Sicherung der Grenzen der Freizonen erfolgt durch spezialisierte Sicherheitsunternehmen der Republik Moldau auf der Grundlage von Verträgen, die sie mit der Verwaltung der jeweiligen Zone abschließen. Das System des erlaubten Überschreitens der Grenzen der Freizone wird auf natürliche Personen und Verkehrsmittel angewandt, deren Funktionsweise durch Regierungsbeschluss festgelegt wird.

(3) Die Freizonen werden mit dem Ziel geschaffen, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete und des Landes insgesamt zu beschleunigen:

a) Anziehung in - und ausländischer Investitionen;

b) Einsatz moderner Techniken und Technologien;

c) die Entwicklung einer exportorientierten Produktion;

d) Anwendung fortschrittlicher Produktions- und Managementkenntnisse;

e) Schaffung von Arbeitsplätzen.

(4) Den Freizonen wird zur Erreichung ihrer Ziele eine Vorzugsregelung zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit gewährt. Änderungen in der Regelung und in der Art und Weise der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in einer Freizone sind nur durch Änderungen dieses Gesetzes möglich.

(5) Die Freizone kann aus mehreren Unterzonen bestehen.
Die Regelungen und die Art und Weise der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit und der Verwaltung sind in allen Teilgebieten gleich.

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Artikel   2 Die Bedeutung einiger Begriffe

Für die Zwecke dieses Gesetzes werden die folgenden Begriffe definiert:

Untergebiet - Teil, der territorial vom Rest des freien Gebiets isoliert ist;

Erlaubnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit - eine schriftliche Erlaubnis, die die Verwaltung der Freizone dem Bewohner dieser Zone für einen bestimmten Zeitraum erteilt, um die in dieser Zone erlaubte und im Vertrag zwischen der Verwaltung und dem Bewohner festgelegte Tätigkeit auszuüben;

Entwicklung der Infrastruktur der Freizone - Bau und Reparatur von Gebäuden und Einrichtungen, Bau von Straßen, Installation von Maschinen und Organisation der Wasser-, Strom- und Gasversorgung, Installation von Telekommunikationsnetzen und Organisation des Telefonanschlusses und andere solche Arbeiten (Dienstleistungen) auf dem Gebiet der Freizone, die die Verwaltung der Freizone als günstig für die Entwicklung und das Funktionieren der Zone erachtet;

Anlagevermögen - Produktionsgebäude und -anlagen, Lagerhallen, Grundstücke, technische Anlagen, Maschinen, einschließlich Büroausstattung und Maschinen, mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die im Rahmen der Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Freizone genutzt werden.

Außenhandelstätigkeit - Großhandel mit Waren, die aus dem Gebiet der Republik Moldau oder von außerhalb des Zollgebiets der Republik Moldau in die Freizone eingeführt und zur Ausfuhr geliefert werden - elektronischer Handel mit ausländischen Waren auf ausländischen Märkten sowie Erbringung verschiedener Dienstleistungen auf diesen Märkten;

Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden - Waren, die von Gebietsansässigen der Freizone in das Gebiet dieser Zone verbracht werden, die für den Endverbrauch bestimmt sind und nicht zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Verkauf verwendet werden.

Einheimische Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken in die Freizone verbracht werden - Waren, die nicht zum Verkauf oder zur unmittelbaren Verwendung im technologischen Produktionsprozess bestimmt sind;

Industrielle Produktion von Gütern - ein Produktionsprozess, bei dem Rohstoffe und Halbfertigprodukte mit Hilfe von Industrieanlagen in Fertigprodukte umgewandelt werden.

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Artikel   3 Anwendbares Recht

(1) Im Gebiet der Freizone sind anwendbar:

a) internationale Übereinkünfte, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist;

b) die Rechtsvorschriften der Republik Moldau;

c) die normativen Akte der Regierung;

d) normative Akte der Verwaltung der Freizone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurden und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

(2) Die von den Behörden der öffentlichen Verwaltung und den Verwaltungen der Freizonen ausgearbeiteten Entwürfe für normative Rechtsakte, die die Tätigkeit der Freizonen regeln sollen, unterliegen der obligatorischen Begutachtung durch das Wirtschaftsministerium.

(2.1) Rechtsakte, die von anderen Behörden als der Regierung und dem Parlament unter Verstoß gegen die in Absatz (2) festgelegten Anforderungen erlassen werden, gelten als ungültig, soweit sie sich auf den Betrieb von Freizonen beziehen.

(3) Investitionen auf dem Gebiet von Freizonen genießen den rechtlichen Schutz des Staates. Die Regelungen für Investitionen und unternehmerische Tätigkeit in der Freizone dürfen nicht ungünstiger sein als die Regelungen für Wirtschaftsbeteiligte, die in einem anderen Teil des Zollgebiets der Republik Moldau tätig sind.

(4) Güter in Freizonen können nur durch Gerichtsbeschluss enteignet, verstaatlicht, beschlagnahmt und eingezogen werden.

(5) Der Transfer von Geldern und Waren, die ausländische Investoren aus Investitionen in der Freizone erhalten haben, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81-XV vom 18. März 2004 über Investitionen in die unternehmerische Tätigkeit.

(6) Freizonen sind entmilitarisierte Gebiete. Die Herstellung, der Transport und die Lagerung von Waffen sowie die Stationierung von Militäreinheiten sind in diesen Zonen nicht erlaubt.

(7) Tätigkeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder nach internationalen Übereinkünften, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, verboten sind, sind in Freizonen nicht gestattet.

(8) Der Staat haftet nicht für die Verpflichtungen der Verwaltung der Freizone und der Bewohner der Freizone, und die Verwaltung und die Bewohner nicht für die Verpflichtungen des Staates.

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Artikel   4 Schaffung von Freizonen

(1) Eine Freizone wird auf Vorschlag der Regierung durch ein vom Parlament im Einklang mit diesem Gesetz verabschiedetes Gesetz geschaffen, das zu diesem Zweck einen Teil oder Teile des Hoheitsgebiets der Republik Moldau abgrenzt. Die Grenzen und die Gestaltung der Zone werden durch das Gesetz genau festgelegt.

(2) Die Regierung erstellt das allgemeine Konzept für die Schaffung und Entwicklung der Freizone.

(3) Initiatoren für die Einrichtung von Freizonen können die zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung, Wirtschaftsakteure und verschiedene Organisationen sein, die entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(4) Die Vorschläge für die Einrichtung von Freizonen müssen Folgendes enthalten

a) den Zweck der Gründung, die Arten der unternehmerischen Tätigkeit und die funktionale Ausrichtung der Freizone;

b) die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone;

c) den Entwurf eines Plans für den Standort der Freizone, der mit den zuständigen zentralen und lokalen Regierungsbehörden abgestimmt ist.

(5) Die Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Einrichtung der Freizone muss Folgendes enthalten:

a) die Abgrenzung des Gebiets;

b) die komplexe Charakterisierung des sozioökonomischen Potenzials des Gebiets, einschließlich der Produktions-, Handels- und Sozialinfrastruktur und der wirtschaftlichen Beziehungen zu den internationalen Märkten;

c) die Begründung für die Möglichkeit, die zulässigen Tätigkeiten auszuüben;

d) Angabe, inwieweit Spezialisten zur Verfügung stehen;

e) Aufgehoben

f) die Begründung der Etappen und Fristen für die Einrichtung der Freizone;

g) das erforderliche Investitionsvolumen, die Bewertung der Quellen und deren Wirksamkeit;

h) Berechnung des erwarteten Flusses von Deviseneinnahmen in die Freizone.

(6) Freizonen können auf nicht mit Grundstücken belegten Gebieten sowie auf der Grundlage von Unternehmen, Institutionen und Organisationen eingerichtet werden.

(7) Freizonen dürfen nicht auf der Grundlage von Unternehmen, die von strategischer Bedeutung sind oder die eine effiziente Wirtschaftstätigkeit ausüben oder ausüben können, und ohne die Einrichtung solcher Zonen geschaffen werden.

(8) Vor der Annahme des Beschlusses über den Vorschlag zur Einrichtung der Freizone ist ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer solchen Zone zu erstellen, das vom Wirtschaftsministerium vorgelegt wird.

(9) Bei der Erstellung des Gutachtens sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

a) die ungefähren Kosten für die Einrichtung und Erhaltung der Freizone;

b) der volkswirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer solchen Zone;

c) die soziale und wirtschaftliche Lage und der Grad der Auslastung der Arbeitskräfte in dem Gebiet, in dem die Freizone eingerichtet werden soll;

d) die Nähe des fraglichen Gebiets zu anderen Freizonen;

e) die Anzahl der bereits bestehenden Freizonen im Lande.

(10) Der Vorschlag für die Einrichtung der Freizone kann nur genehmigt werden, wenn in dem Gutachten festgestellt wird, dass die Einrichtung der Freizone die Lage der Volkswirtschaft wesentlich verbessern wird und dass diese Verbesserung nur auf diese Weise erreicht werden kann.

(11) Wird der Vorschlag zur Einrichtung der Freizone angenommen, so legt das Wirtschaftsministerium der Regierung den entsprechenden Gesetzentwurf zur Genehmigung vor.

(12) Die Freizone gilt als nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes geschaffen.

(13) Das in den Rechtsvorschriften für die Einrichtung von Freizonen festgelegte Verfahren ist auch bei einer Änderung der Konfiguration von Freizonen, einer Änderung ihrer Betriebsdauer sowie bei der Einrichtung einer Teilzone ordnungsgemäß anzuwenden.

(14) Die der Freizone zugewiesenen Grundstücke werden ohne Zahlung der Jahresgebühr an die Verwaltung der betreffenden Freizone übertragen, sofern der Rechtsakt über die Übertragung der Grundstücke nichts anderes vorsieht.

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Artikel   5 Verwaltung der freien Zonen

(1) Für die Verwaltung der Freizone bildet die Regierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung der Freizone ein staatliches Organ - die Verwaltung der Freizone, im Folgenden Verwaltung genannt, die den Status einer juristischen Person hat und auf der Grundlage der Selbstfinanzierung arbeitet. Der Sitz der Verwaltung befindet sich auf dem Gebiet der Freizone.

(2) Die Verwaltung wird von einem Hauptverwaltungsrat geleitet, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens auf Anordnung des Wirtschaftsministers für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird. Der Hauptverwaltungsrat ist für die Arbeit der Verwaltung, die Sicherheit der Grenzen der Freizone und die Einhaltung der Regelung für den erlaubten Grenzübertritt verantwortlich. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Höhe und die Bedingungen des Gehalts des Hauptverwaltungsbeamten sind in den Rechtsvorschriften sowie in dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsministerium geschlossenen Vertrag festgelegt.

(3) Die Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeit der Freizonen obliegt der Regierung und wird durch von ihr ermächtigte staatliche Organe durchgeführt. Die Arbeit der Verwaltung wird einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Verwaltung koordiniert ihre Arbeit mit dem Wirtschaftsministerium bei der Anwerbung von Investitionen, der Förderung der Exporte der Bewohner von Freizonen sowie bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Entwicklungsplänen für Freizonen.

(3.1) Das Wirtschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Vertragsbedingungen und die Erfüllung der Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten.

(4) Die wichtigsten Finanzquellen der Verwaltung sind:

a) Zahlungen und Gebühren für die Teilnahme an Auswahlverfahren zur Erlangung des Rechts, in der Freizone ansässig zu werden, und für die Eintragung als Bewohner der Freizone sowie für die Erteilung von Genehmigungen für die entsprechenden Arten von Tätigkeiten in der Zone;

b) die von der Verwaltung festgelegten Zahlungen und Zonengebühren;

c) Einnahmen aus der Vermietung von Gütern und Grundstücken;

d) freiwillige Beiträge der Bewohner der Freizone für die Entwicklung ihrer Infrastruktur;

e) Aufgehoben

f) sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.

5) Die Struktur und der Umfang der der Verwaltung übertragenen Befugnisse werden durch Gesetze und Verordnungen der Regierung festgelegt.

(6) Die Verwaltung nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:

a) die Koordinierung der Aktivitäten zur Schaffung der produktiven und nichtproduktiven Infrastruktur der Freizone;

b) die Elektrizitäts-, Wasser- und Wärmeversorgungssysteme auf dem Gebiet der Freizone in Betrieb zu halten;

c) organisiert Wettbewerbe zur Erlangung des Aufenthaltsrechts in der Freizone und registriert die Bewohner, erteilt ihnen Genehmigungen zur Ausübung bestimmter, gesetzlich festgelegter unternehmerischer Tätigkeiten in der Freizone;

d) sorgt für die Instandhaltung der Zäune und Gebäude auf dem Gelände der Freizone, kontrolliert die Einhaltung des genehmigten Systems zum Überschreiten der Grenzen der Freizone;

e) erarbeitet das Programm zur komplexen Entwicklung der Freizone und des Umweltschutzes und sorgt für dessen Umsetzung;

f) Er legt im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium die Zahlungen und Steuern in der Zone fest;

g) von den Bewohnern der Freizone die Pachtzahlungen und andere in diesem Gesetz vorgesehene Zahlungen zu erheben;

h) kontrolliert die Einhaltung der mit der Freizone geschlossenen Verträge durch die Bewohner der Freizone;

i) Beziehungen zu den Zollbehörden unterhält, um die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

(7) Die Verwaltung koordiniert ihre Arbeit mit den lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden bei der Lösung von sozialen, ökologischen und infrastrukturellen Problemen der Freizone.

(8) Die Entscheidungen der Verwaltung, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen werden, sind für alle Bewohner der Freizone verbindlich.

(9) In Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der Regierung bestimmt die Verwaltung die Art und Weise der Verpachtung von Grundstücken, die Art und Weise der Einräumung von Nutzungsrechten an natürlichen Ressourcen sowie an Gebäuden, Bauten und festen Vermögenswerten, die der Verwaltung gehören oder ihr übertragen werden. Die Rechte und Pflichten der Verwaltung auf dem Gebiet der Bodennutzung werden durch die Gesetze und Verordnungen der Regierung auf dem Gebiet des Bodens geregelt.

(9.1) Die Verwaltung kann ihr Oberflächennutzungsrecht an die Bewohner der Freizone abtreten, nachdem sie dieses Recht in das Grundbuch eingetragen hat.

(10) Die Verwaltung hat nicht das Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner der Freizone einzugreifen, wenn diese Tätigkeit nicht gegen die Gesetzgebung und den zwischen der Verwaltung und dem Bewohner geschlossenen Vertrag verstößt.

(11) Die Verwaltung der Freizone hat das Recht, die Produktionsinfrastruktur zu entwickeln (Bau von Industriehallen) und technische Netze zu errichten, die anschließend den Bewohnern der Freizone zur Miete angeboten werden oder für deren Nutzung eine Nutzungsgebühr erhoben wird.

(12) Die Entlohnung der Beschäftigten der Verwaltung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Auf der Grundlage der vom Wirtschaftsministerium genehmigten Musterverordnung über die Gehälter des Personals der Freizonenverwaltungen genehmigt der Hauptverwaltungsrat die Verordnung über die Gehälter des Personals der entsprechenden Freizonenverwaltung, die zuvor mit dem Wirtschaftsministerium abgestimmt wurde.

(13) Die Verwaltung führt die Buchhaltung und die statistische Verwaltung ihrer Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch. Der Hauptverwalter legt dem Wirtschaftsministerium vierteljährliche und jährliche Berichte über die in der Freizone ausgeübte Tätigkeit vor. Die Form und die Fristen für die Vorlage der Berichte werden vom Wirtschaftsministerium festgelegt.

(14) Die Verwaltung ist berechtigt, Spenden für philanthropische oder Sponsoring-Zwecke an öffentliche Behörden und öffentliche Einrichtungen zu leisten, die aus dem nationalen öffentlichen Haushalt finanziert werden. Das Volumen der Spenden darf den Betrag nicht überschreiten, der für diese Zwecke im Rahmen des vom Wirtschaftsministerium genehmigten Jahreshaushalts der Einrichtung genehmigt wurde.

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Artikel   6 Bewohner von Freizonen

1) Bewohner der Freizone, im Folgenden als Bewohner bezeichnet, kann jede natürliche oder juristische Person sein, die gesetzlich als Subjekt der unternehmerischen Tätigkeit in der Republik Moldau registriert ist, jede Bildungseinrichtung, jedes Zentrum für wissenschaftliche Forschung und Technologietransfer sowie andere Einrichtungen, die zur Verbesserung der Qualität der Arbeitskräfte der Bewohner beitragen.

2) Die Auswahl der Gebietsansässigen erfolgt durch die Verwaltung auf Wettbewerbsbasis unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art der geplanten Investitionen, der Notwendigkeit der Schaffung der produktiven und nicht-produktiven Infrastruktur des Gebiets, der Aufrechterhaltung der Ausrichtung des Freiraums auf die Herstellung von Industrieproduktion für den Export, des Gebiets und der Freiflächen, der Bereitstellung von Arbeits-, Wasser- und Energieressourcen sowie anderer Kriterien.

(3) Unternehmen, auf deren Grundlage eine Freizone eingerichtet wird, sind verpflichtet, sich als Einwohner anzumelden.

(4) Die Art und Weise der Durchführung von Wettbewerben in Freizonen wird in den von der Regierung genehmigten Vorschriften für Wettbewerbe festgelegt.

(5) Die Bedingungen für die Auswahl der Einwohner und die Kriterien für die Ermittlung der Gewinner der Wettbewerbe werden vom Hauptverwaltungsbeamten im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt.

(6) Die natürliche oder juristische Person, die das Recht auf Eintragung als Einwohner erhalten hat, schließt mit der Verwaltung einen Vertrag über die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in der Freizone ab. Der Vertrag wird für die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Zone geschlossen.

(7) Der Vertrag enthält folgende Angaben:

a) die Art der genehmigten Tätigkeit;

b) die Rechte und Pflichten des Einwohners und der Verwaltung;

c) das wirtschaftliche Projekt, das in der Freizone durchgeführt werden soll, und seine voraussichtlichen Parameter;

d) die Höhe der Zonenzahlungen sowie der Steuern und Pachtzahlungen;

e) die Erleichterungen, die dem Bewohner von der Verwaltung gewährt werden;

f) die Arten von Berichten, die der Bewohner vorzulegen hat;

g) die Verantwortlichkeiten der Parteien im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen;

(7.1) Die Verwaltung stimmt den Wortlaut des zwischen der Verwaltung und dem Gebietsansässigen abzuschließenden Vertrags sowie dessen Änderung, Aussetzung oder Beendigung im Voraus mit dem Wirtschaftsministerium ab.

(8) Für die Anmeldung als Einwohner wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt wird.

(9) Innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung des Einwohners übermittelt die Verwaltung eine Kopie des Anmeldebeschlusses an die örtliche öffentliche Verwaltungsbehörde und die Statistik - und Zollbehörden sowie an die staatliche Steuerbehörde.

(10) In der Freizone können folgende Arten von Tätigkeiten ausgeübt werden:

a) die industrielle Herstellung von Waren mit Ausnahme von Ethylalkohol (raffinierter Ethylalkohol, Ethylalkohol mit mehr als 80 % vol, Ethylalkohol mit weniger als 80 % vol, technischer Alkohol, vergällter Alkohol, rohe und gealterte Weindestillate, andere Ethylalkoholderivate) und die Alkoholherstellung.

b) das Sortieren, Verpacken, Kennzeichnen und andere ähnliche Vorgänge für Waren im Transit durch das Zollgebiet der Republik Moldau;

b.1) externe gewerbliche Tätigkeit;

c) Nebentätigkeiten wie Kommunal-, Lager-, Bau-, Verpflegungsdienste usw., die für die Ausübung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Tätigkeiten erforderlich sind.

(10.1) Abweichend von den Bestimmungen der Buchstaben a) und b) gilt Folgendes (10) lit. a) sind Gebietsansässige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen Investitionsprojekte im Zusammenhang mit der Herstellung von Äthylalkohol und alkoholischen Getränken durchführen, berechtigt, diese Projekte gemäß den Bedingungen des mit der Verwaltung abgeschlossenen Vertrages, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft ist, weiter durchzuführen.

(11) Die vorrangige Art der Tätigkeit wird die industrielle Produktion sein.

(11.1) Um die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten ausüben zu können, haben die Einwohner das Recht, die Produktionsinfrastruktur (Bau von Industriehallen) sowie die technische und sanitäre Infrastruktur in freien Gebieten zu entwickeln.

(12) Aufgehoben

(13) Die Verbringung alkoholischer Erzeugnisse aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau ist bis zu 25 % des gesamten Nettoabsatzes alkoholischer Erzeugnisse durch den Gebietsansässigen während eines Kalenderjahres zulässig. Die Aufzeichnung und Kennzeichnung der alkoholischen Erzeugung erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen der Regierung. Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen in die Freizone und die Herstellung von Tabakerzeugnissen in der Freizone sind streng verboten.

(14) Die Bewohner üben die in Absatz (10) genannten Tätigkeiten auf der Grundlage der Genehmigung für jede Art von Tätigkeit aus, die von der Verwaltung auf der Grundlage des mit ihnen geschlossenen Vertrags gemäß der vom Hauptverwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium genehmigten Regelung erteilt wird.

(15) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit in der Freizone entbindet den Gebietsansässigen nicht von der Verpflichtung, andere gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen einzuholen.

(16) Die in Absatz (14) genannte Genehmigung wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des zwischen dem Einwohner und der Verwaltung geschlossenen Vertrags erteilt. Die dem Einwohner erteilte Genehmigung kann entzogen oder ihre Wirkung ausgesetzt werden, wenn der Einwohner die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt.

(17) Die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in der Freizone durch natürliche oder juristische Personen, die nicht als Gebietsansässige registriert sind oder die nicht über die erforderliche Genehmigung für diese Tätigkeit verfügen, ist verboten und zieht die gesetzlich vorgesehene Haftung nach sich.

(18) Die Verwaltung ist berechtigt, Gebietsfremden zu gestatten, auf dem Gebiet der Freizone die Entwicklung der Infrastruktur der Zone vorzunehmen sowie der Verwaltung und/oder den Gebietsansässigen auf der Grundlage von zu diesem Zweck abgeschlossenen Vereinbarungen spezialisierte Dienstleistungen zu erbringen.

(19) Der Gebietsansässige muss die Waren nur bei der Zollbehörde anmelden, die die Freizone überwacht.

(20) Einwohnern kann ihr Aufenthaltsstatus durch Streichung aus dem Melderegister entzogen werden, wenn sie:

a) Nichteinhaltung der Bedingungen des zwischen ihnen und der Verwaltung geschlossenen Vertrags;

b) die Verletzung von Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die von der Verwaltung im Rahmen ihrer durch Gesetze und Regierungsverordnungen festgelegten Zuständigkeit festgelegt wurden;

c) das Vorhandensein von gefälschten Daten in den von ihnen bei der Verwaltung eingereichten Unterlagen;

d) Nichtbezahlung von Schulden für obligatorische zonale Zahlungen und Steuern;

e) Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ohne die entsprechenden Genehmigungen

- nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung über den Verstoß.

(21) Die Einwohner können nach Maßgabe des Gesetzes vor dem zuständigen Gericht gemäß der Zivilprozessordnung die Handlungen der Verwaltung anfechten, einschließlich derjenigen, die den Entzug der Genehmigung oder die Aussetzung der Tätigkeit betreffen, sowie den Entzug des Einwohnerstatus der Bedingungen des zwischen ihnen und der Verwaltung geschlossenen Vertrags;

(22) Die Höhe der Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen wird von der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt.

(23) Der Gebietsansässige ist verpflichtet, in der vorgeschriebenen Weise buchhalterische und statistische Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen und der Verwaltung systematisch Berichte über die in dem Gebiet ausgeübte Tätigkeit vorzulegen. Die Form und die Fristen für die Vorlage der Berichte werden von der Verwaltung festgelegt.

(24) Die Aufzeichnungen über die vom Gebietsansässigen innerhalb der Freizone ausgeübte unternehmerische Tätigkeit sind getrennt von den Aufzeichnungen über die von ihm außerhalb der Freizone ausgeübte Tätigkeit zu führen.

(25) Die Kontrolle der Tätigkeit der Gebietsansässigen erfolgt durch:

a) geplante Kontrollen - nicht öfter als einmal im Kalenderjahr, und zwar von allen Kontrollstellen zur gleichen Zeit;

b) außerplanmäßige Kontrollen - wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

- die Fristen für die Einreichung von Steuer-, Statistik- oder Gebietsmeldungen nicht eingehalten wurden oder diese nicht authentische Daten enthalten;

- Beschwerden oder andere schriftliche Petitionen über Verstöße des Einwohners gegen die Rechtsvorschriften eingegangen sind;

- es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Handlungen des Einwohners den Tatbestand einer Straftat erfüllen;

- die Verwaltung hat hinreichende Gründe für die Annahme, dass der Bewohner gegen den Vertrag zwischen ihnen oder das Gesetz über Freizonen verstößt.

(25.1) Zur Durchführung der geplanten Kontrollen unterbreiten die Behörden mit Kontrollfunktion dem Wirtschaftsministerium bis zum 1. November eines jeden Jahres Vorschläge zur Kontrolle der Bewohner von Freizonen im folgenden Jahr. Das Wirtschaftsministerium legt der Landesregierung den Einwohnerkontrollplan für das folgende Jahr zur Prüfung und Genehmigung vor.

Ausserplanmässige Kontrollen dürfen nur mit Zustimmung der Staatskanzlei gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Abs. (25) Buchstabe b) durchgeführt werden.

(26) Alle Kontrollen im Gebiet der Freizone werden im Einvernehmen mit der Verwaltung und in Anwesenheit ihrer Vertreter sowie des Gebietsansässigen durchgeführt, dessen Beschwerde eingereicht wurde oder dessen Tätigkeit die Grundlage für die Durchführung der Kontrolle bildet.

(27) Die Bestimmungen des Abatzes (26) gelten nicht für die von der Zollbehörde durchgeführten Kontrollen.

(28) Die Nationalbank der Republik Moldau kontrolliert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Tätigkeit der Gebietsansässigen gemäß dem Gesetz über die Nationalbank der Republik Moldau.

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Artikel   7 Zollregelung

(1) Das Zollwesen in der Freizone wird von der Zollverwaltung betrieben, deren Tätigkeit organisatorisch mit der Verwaltung abgestimmt wird.
 
(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine bestimmte Freizone erstellt die Zollbehörde eine Verordnung über das Zollorgan der Freizone, den Mechanismus und das Verfahren für die technische Unterstützung seines Funktionierens und unterbreitet der Regierung Vorschläge über die Anzahl und Finanzierung seiner Tätigkeiten.
 
(3) Auf dem Gebiet der Freizonen gilt das Regime der obligatorischen Zollanmeldung von Waren (Dienstleistungen), die in dieses Gebiet eingeführt und aus diesem Gebiet ausgeführt werden Inländische Waren, die nicht für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt sind, bis zu einem Gesamtwert von 500 Euro einschließlich, die in den Begleitpapieren für diese Waren angegeben sind, werden tagsüber in das Gebiet der Freizone eingeführt, ohne dass eine Zollanmeldung erstellt wird.
 
(3.1) Die Verbringung der einheimischen Waren in die Freizone erfolgt nur, wenn der Gebietsansässige die Zollanmeldung für die Einfuhr in die Freizone ausfüllt, ohne dass der Lieferant (Verkäufer) verpflichtet ist, weitere Zollanmeldungen abzugeben.
 
(3.2) Die Bewohner der Freizone dürfen Abfälle aus der Freizone ausführen, ohne eine Zollanmeldung abzugeben, um sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu vernichten, zu verarbeiten oder zu lagern (zu vergraben). Der Zoll überwacht das Verfahren der Zerstörung, des Recyclings oder der Lagerung (Dumping) und führt vereinfachte Aufzeichnungen über die entsprechenden Vorgänge.
 
(3.3) Verbringt ein und dieselbe Person regelmäßig dieselbe Art von Waren in die Freizone oder aus der Freizone, so gestattet die Zollbehörde auf ihren Antrag die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Teile der Waren für einen bestimmten Zeitraum (periodische Zollanmeldung). Das Verfahren für die Abgabe der periodischen Zollanmeldung wird von der Zollbehörde festgelegt.
 
(3.4) Abfälle, die im Produktionsprozess und damit verbundenen Prozessen anfallen, einschließlich Elektro- und Elektronikschrott, Batterien und Akkumulatoren, Altöl oder Verpackungen aller Art, werden Abfällen mit Ursprung in der Republik Moldau gleichgestellt. Die Verbringung dieser Abfälle aus dem Gebiet der Freizonen auf das übrige Zollgebiet der Republik Moldau zur Vernichtung, Verarbeitung/Verwertung oder Verwertung bei Fachbetrieben gilt nicht als Einfuhr, sondern als steuerpflichtige Lieferung mit Ausstellung der Steuerrechnung ohne Abgabe der Zollanmeldung.
 
(4) Auf dem Gebiet von Freizonen gilt die Kontingent- und Lizenzregelung nicht für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Dienstleistungen).
 
(4.1) Waren, die in der Freizone vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße bearbeitet worden sind, gelten als Erzeugnisse der Freizone, wenn:
 
a) eine Änderung der Position der Waren (Klassifizierungscode) in der Kombinierten Nomenklatur auf der Ebene eines der ersten vier Zeichen eintritt, oder wenn
 
b) die Kosten der angemeldeten Waren, die aus der Freizone verbracht wurden, übersteigen die Kosten der in die Freizone verbrachten Waren, weil der Anteil des Verbrauchs und der Ausgaben des Unternehmens um mehr als 35 % gestiegen ist.
 
(4.2) Auf Waren (Dienstleistungen), die in der Freizone nicht ausreichend bearbeitet wurden, werden bei der Verbringung aus der Zone in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau die Bestimmungen der zollrechtlichen Vorschriften und der internationalen Abkommen, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, auf den Teil ausgedehnt, der die in die Freizone verbrachten Waren betrifft, die zur Herstellung von nicht ausreichend bearbeiteten Waren verwendet werden.
 
(4.3) Waren, Anlagegüter und gebrauchte geringwertige Güter, die zuvor in die Freizone verbracht wurden, werden auf der Grundlage des Restwerts oder des Werts in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, der auf der Grundlage eines von der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau oder anderen zugelassenen Stellen durchgeführten Sachverständigengutachtens ermittelt wurde.
 
(8) Die Einfuhr von Fahrzeugen in das Gebiet der Freizone für den Bedarf der Verwaltung und der Bewohner ist gesetzlich vorgeschrieben.
 
(9) Das Verbringen von Waren und anderen Gegenständen in das Gebiet der Freizonen ist verboten, wenn ihr Inverkehrbringen durch die Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, untersagt ist, sowie wenn sie:
 
a) eine Gefahr für andere Waren und Gegenstände in der Freizone darstellen;
 
b) die öffentliche Moral und Sicherheit gefährden;
 
c) nicht den ökologischen und sanitär-hygienischen Normen und Vorschriften entsprechen, die gesetzlich festgelegt sind;
 
d) nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen.
 
(10) Für Steuerzwecke werden Lieferungen von Waren (Dienstleistungen) aus dem übrigen Zollgebiet der Republik Moldau in die Freizonen der Ausfuhr gleichgestellt, während Lieferungen von Waren (Dienstleistungen) aus den Freizonen in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau der Einfuhr gleichgestellt werden, wobei wirtschaftspolitische Maßnahmen angewandt werden und die Regelung im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgt. Diese Lieferungen erfolgen auf der Grundlage einer einzigen Zollanmeldung, die bei der Zollstelle der Freizone eingereicht wird.
 
(11) Waren (Dienstleistungen), die sich in der Freizone befinden, bevor sie die Grenzen überschreiten, befinden sich im freien Verkehr und werden von einem Gebietsansässigen zu einem anderen befördert, ohne dass eine Zollanmeldung abgegeben werden muss. Die Beförderung von Waren zwischen den Gebieten ein und derselben Freizone erfolgt auf der Grundlage von Begleitdokumenten ohne Abgabe einer Zollanmeldung nach dem von der Zollverwaltung festgelegten Verfahren.
 
(12) Bei Beendigung der Tätigkeit in der Freizone (Teilzone) sowie im Falle des Widerrufs des Gebietsansässigkeitsstatus vor der Beendigung der Tätigkeit in der Freizone (Teilzone) muss der Gebietsansässige oder ehemalige Gebietsansässige die zuvor in die Freizone (Teilzone) verbrachten Waren in ein anderes Zollverfahren oder eine andere zollrechtliche Bestimmung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überführen. Die Lagerbestände werden zu dem in den Zollanmeldungen für die Überführung in die Freizone angegebenen Zollwert angesetzt, die Gebrauchsgüter (langfristige Sachanlagen) zum berichtigten oder neu bewerteten ursprünglichen Wert abzüglich der Abnutzung (Bilanzwert).
 
(13) Unbewegliches Vermögen (Gebäude, Bauten, unfertige Immobilien), das zum Zeitpunkt der Beendigung der Freizone (Teilzone) ohne Erhebung von Einfuhrabgaben als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt anerkannt wird, ist nicht anmeldepflichtig.
 
(14) Der Verbleib der Waren in der Freizone ist zeitlich nicht begrenzt.
 
(15) Die Bewohner von Freizonen legen der Zollbehörde vierteljährlich Berichte über die Material-, Waren- und Fertigwarenströme in der von der Regierung festgelegten Form vor.
 

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Artikel   8 Steuerregelung

(1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Steuervorschriften in den Freizonen wird von der staatlichen Steuerbehörde ausgeübt.
 
(2) Die Steuer auf das Einkommen von Gebietsansässigen, das aus der Lieferung von Waren (Dienstleistungen) aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau erzielt wird, wird gemäß den Rechtsvorschriften erhoben.
 
(3) Die Verwaltung hat das Recht, zonale Zahlungen und Steuern festzulegen. Die Höhe der zonalen Zahlungen und der Gebühren, die die Verwaltung von den Einwohnern erhebt, wird in dem zwischen ihnen und der Verwaltung geschlossenen Vertrag festgelegt.
 
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Tätigkeit der Freizonen die Steuergesetze der Republik Moldau.

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Artikel   9 Währungsregelung

(1) Zahlungen und Überweisungen, einschließlich solcher im Rahmen von Devisengeschäften, werden von und an Gebietsansässige der Freizone gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Moldau vorgenommen.
 
(2) Im Gebiet der Freizonen können Überweisungsaufträge zwischen Gebietsansässigen sowohl in Landeswährung als auch in Fremdwährung abgewickelt werden.
 
(3) Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Wirtschaftsbeteiligten der Republik Moldau unterliegen nicht den Rechtsvorschriften über die Rückführung von Geldern, Waren und Dienstleistungen.
 
(4) Für Export-Import-Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und ausländischen Unternehmen gelten die Rechtsvorschriften über die Rückführung von Geldern, Waren und Dienstleistungen.
 
(5) Die Entlohnung der in Freizonen tätigen Personen erfolgt in der Landeswährung.

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Artikel   10 Visa- und Registrierungssystem

(1) Von ausländischen Investoren und ansässigen Arbeitnehmern sowie von Personen, die vom Hauptverwalter der Freizone eingeladen werden, wird keine Konsulargebühr für Geschäftsvisa erhoben.
 
(2) Der Antrag des Hauptverwalters der Freizone ist ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis für den ausländischen Investor oder den in der Freizone ansässigen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren.

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Artikel   11 Arbeitsbeziehungen und Sozialschutz

(1) Die Arbeitsbeziehungen und die sozialen Garantien in gebietsansässigen Unternehmen werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch kollektive und individuelle Arbeitsverträge geregelt. Die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, die die gesetzlich festgelegten Rechte einschränken würden.

(2) Die Gründung und Tätigkeit von Gewerkschaften in ansässigen Unternehmen wird durch das Gesetz Nr. 1129-XIV vom 7. Juli 2000 über Gewerkschaften geregelt.

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Artikel   12 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen Gebietsansässigen, zwischen Gebietsansässigen und anderen juristischen Personen der Republik Moldau oder der Verwaltung werden von den zuständigen Gerichten der Republik Moldau nach Maßgabe der Rechtsvorschriften entschieden.

(2) Streitigkeiten zwischen ausländischen natürlichen oder juristischen Personen und Gebietsansässigen sowie zwischen gebietsansässigen Unternehmen mit ausländischen Investitionen und anderen juristischen Personen der Republik Moldau können durch ein internationales Schiedsverfahren beigelegt werden, sofern in den Rechtsvorschriften der Republik Moldau nichts anderes vorgesehen ist.

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Artikel   13 Staatliche Garantien

(1) Freizonen werden für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren eingerichtet. Die Dauer des Betriebs einer Freizone wird in dem Gesetz über die betreffende Freizone festgelegt.
 
(2) Werden neue Gesetze erlassen, die die Bedingungen für die Tätigkeit der Gebietsansässigen in bezug auf Zoll-, Steuer- und andere Regelungen, die in den Gesetzen über die Tätigkeit von Freizonen vorgesehen sind, verschlechtern, so sind die Gebietsansässigen berechtigt, während eines Zeitraums von zehn Jahren, der jedoch die Dauer des Betriebs der konkreten Freizone nicht überschreiten darf, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetze nach den Bestimmungen der geltenden Gesetze zu arbeiten. Diese Regelung gilt für Tätigkeiten, die von Gebietsansässigen im Rahmen von Investitionsprojekten ausgeübt werden, die vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes registriert wurden.
 
(3) Für Gebietsansässige, die in das Anlagevermögen eines im Gebiet der Freizone ansässigen Unternehmens und/oder in die Entwicklung der Infrastruktur der Freizone ein Kapital in Höhe von mindestens 200 Mio. US-Dollar investieren, werden die in Absatz (2) genannten staatlichen Garantien für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Gebietsansässigen in der Freizone, jedoch nicht länger als 20 Jahre, verlängert.

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Artikel   14 Beendigung der Freizone

(1) Der Betrieb einer Freizone ist einzustellen:
 
a) nach Ablauf der Betriebsdauer der Freizone, die im Gesetz über die jeweilige Freizone vorgesehen ist;
 
b) vor Ablauf der Betriebsdauer der Freizone, wenn ihre Tätigkeit den Zielen dieses Gesetzes oder den wirtschaftlichen Interessen der Republik Moldau zuwiderläuft.
 
(2) Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Freizone wird vom Parlament auf Vorschlag der Regierung getroffen. Das Verfahren für die Beendigung des Betriebs der Freizone und das Verfahren für die Gewährung staatlicher Garantien für die Bewohner von Freizonen gemäß Artikel 13 (2) wird von der Regierung festgelegt.

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Artikel   15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Gesetze über spezifische Freizonen bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind.
 
(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erarbeitet die Zollbehörde die Vorschriften für die Zollbehörde in der Freizone, den Mechanismus und das Verfahren für die technische Unterstützung ihres Funktionierens und unterbreitet der Regierung Vorschläge über die Anzahl und Finanzierung der Tätigkeiten der Zollbehörde.
 
(3) Die Regierung, innerhalb von 3 Monaten:
 
- bringt ihre normativen Rechtsakte mit diesem Gesetz in Einklang;
 
- unterbreitet dem Parlament Vorschläge, wie die geltenden Rechtsvorschriften mit diesem Gesetz in Einklang gebracht werden können;
 
- erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen normativen Rechtsakte.
 
(4) Der Bewohner der Freizone, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes registriert wurde, hat das Recht, innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage der Bestimmungen der konkreten Freizonengesetze über Steuer- und Zollregelungen, die zum Zeitpunkt seiner Registrierung in Kraft waren, tätig zu werden. Der Gebietsansässige teilt der Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine diesbezügliche Entscheidung mit, andernfalls fällt er in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
 
(5) Das Gesetz über Freizonen für Unternehmen Nr. 1451-XII vom 25. Mai 1993 wird aufgehoben.

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