CODE Nr. 985

STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU

CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU


Stand:
Teil I
ALLGEMEINER TEIL
Kapitel I
STRAFGESETZBUCH UND GRUNDSÄTZE SEINER ANWENDUNG
Artikel   1 Strafrecht der Republik Moldau

(1) Dieses Gesetzbuch ist das einzige Strafgesetz der Republik Moldau.

(2) Das Strafgesetzbuch ist der Rechtsakt, der die Rechtsnormen enthält, die die Grundsätze sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Strafrechts festlegen, die Handlungen bestimmen, die Straftaten darstellen, und die Strafen für Straftäter vorsehen.

(3) Dieses Gesetzbuch wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der Republik Moldau und den internationalen Rechtsakten, denen die Republik Moldau beigetreten ist, angewendet. Bei Widersprüchen zu internationalen Rechtsakten über die grundlegenden Menschenrechte haben die internationalen Regelungen Vorrang und sind unmittelbar anzuwenden.

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Artikel   2 Zweck des Strafgesetzes

(1) Das Strafgesetz schützt die Person, ihre Rechte und Freiheiten, das Eigentum, die Umwelt, die verfassungsmäßige Ordnung, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Republik Moldau, den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sowie die gesamte Rechtsordnung vor Verbrechen.

(2) Das Strafgesetz hat auch die Verhütung neuer Straftaten zum Ziel.

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Artikel   3 Das Legalitätsprinzip

(1) Niemand kann einer Straftat für schuldig befunden oder einer strafrechtlichen Bestrafung unterworfen werden, es sei denn auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung und in strikter Übereinstimmung mit dem Strafgesetz.

(2) Weitgehende ungünstige Auslegungen und Analogieanwendungen des Strafrechts sind verboten.

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Artikel   4 Der Grundsatz des Humanismus

(1) Jede gesetzliche Regelung soll vorrangig den Menschen als obersten Wert der Gesellschaft und seine Rechte und Freiheiten schützen.

(2) Das Strafrecht darf nicht darauf abzielen, körperliche Leiden zu verursachen oder die Menschenwürde zu verletzen. Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

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Artikel   5 Der Grundsatz der Demokratie

(1) Personen, die Straftaten begangen haben, sind vor dem Gesetz gleich und unterliegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status.

(2) Der Schutz der Rechte und Interessen einer Person darf nicht dadurch erreicht werden, dass die Rechte und Interessen einer anderen Person oder einer Gemeinschaft verletzt werden.

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Artikel   6 Der Grundsatz des persönlichen Charakters der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

(1) Eine Person ist nur für schuldhaft begangene Handlungen strafbar und wird bestraft.

(2) Strafrechtlich verantwortlich und strafbar ist nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Strafrecht vorgesehene Handlung begangen hat.

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Artikel   7 Grundsatz der Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der strafrechtlichen Bestrafung

(1) Bei der Anwendung des Strafrechts sind Art und Schwere der begangenen Straftat, die Person des Täters und die strafmildernden oder strafverschärfenden Umstände des Falles zu berücksichtigen.

(2) Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt und bestraft werden.

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Artikel   8 Strafrechtliche Maßnahmen im Laufe der Zeit

Der strafrechtliche Charakter der Straftat und das Strafmaß richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Strafrecht.

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Artikel   9 Zeitpunkt der Straftat

Als Zeitpunkt der Begehung der Handlung gilt der Zeitpunkt, zu dem die schädigende Handlung (Unterlassung) begangen wurde, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Folgen.

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Artikel   10 Rückwirkung des Strafrechts

(1) Ein Strafgesetz, das den Straftatbestand beseitigt, die Strafe mildert oder die Lage des Täters auf andere Weise verbessert, hat rückwirkende Kraft, d.h. es gilt für Personen, die die Straftat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen haben, einschließlich der Personen, die die Strafe verbüßen oder verbüßt haben, aber vorbestraft sind.

(2) Das Strafrecht, das die Strafe erhöht oder die Lage des Täters verschlechtert, hat keine rückwirkende Kraft.

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Artikel   10 .1 Anwendung des günstigeren Strafrechts bei rechtskräftigen Verurteilungen

(1) Ist nach Rechtskraft des Urteils und bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe, der unentgeltlichen gemeinnützigen Arbeit oder der Geldstrafe ein Gesetz in Kraft getreten, das eine dieser Strafarten, jedoch mit einem niedrigeren Höchstmaß, vorsieht, so wird die verhängte Strafe auf dieses Höchstmaß herabgesetzt, wenn sie das in dem neuen Gesetz für die begangene Straftat vorgesehene Höchstmaß übersteigt.

(2) Ist nach Rechtskraft des Urteils, durch das der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und bis zur Vollstreckung der Strafe ein Gesetz in Kraft getreten, das für dieselbe Tat nur eine Freiheitsstrafe vorsieht, so tritt an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe die nach dem neuen Gesetz für diese Tat vorgesehene Höchststrafe.

(3) Sieht das neue Gesetz anstelle der gemeinnützigen Arbeit oder der Geldstrafe nur die Freiheitsstrafe vor, so tritt an die Stelle der verhängten Strafe die gemeinnützige Arbeit, wenn für deren Anwendung keine Verbote bestehen, ohne dass das im neuen Gesetz vorgesehene Höchstmaß überschritten wird. Sieht das neue Gesetz statt einer Freiheitsstrafe nur eine Geldstrafe vor, so wird die verhängte Strafe durch eine Geldstrafe bis zu dem im neuen Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag ersetzt. Unter Berücksichtigung des verbüßten Teils der Freiheitsstrafe kann die Strafe der unbezahlten gemeinnützigen Arbeit oder gegebenenfalls die Geldstrafe ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Ergänzende Strafen und Sicherheitsmaßnahmen, die im neuen Gesetz nicht vorgesehen sind, werden nicht mehr vollstreckt, und diejenigen, die dem neuen, günstigeren Gesetz entsprechen, werden innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte und Grenzen vollstreckt.

(5) Bezieht sich eine Vorschrift des neuen Rechts auf rechtskräftig verhängte Strafen, so wird bei Strafen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verbüßt wurden, die nach den Absätzen l) bis 4) herabgesetzte oder ersetzte Strafe berücksichtigt.

(6) Wenn die Tat, für die die Person die Strafe verbüßt, nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht mehr als Straftat gilt, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt, entfällt die Strafe für die Ordnungswidrigkeit, unabhängig von der Art und Höhe der vorgesehenen Strafe.

(7) Ist es aufgrund der Rückwirkung des Strafgesetzes erforderlich, die durch eine unwiderrufliche gerichtliche Entscheidung festgestellte Tat neu einzustufen, so stuft das Gericht bei der Entscheidung über die Vollstreckung dieser Entscheidung die Tat neu ein und setzt die Strafe durch Festsetzung des für den Verurteilten günstigeren strafrechtlichen Höchstmaßes fest, wenn die durch die unwiderrufliche Entscheidung festgesetzte Strafe höher ist als das im neuen Strafrecht vorgesehene Höchstmaß, oder es behält die durch die unwiderrufliche Entscheidung festgesetzte Strafe bei.

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Artikel   11 Strafverfolgung, Geltungsbereich räumlich

(1) Alle Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau Straftaten begangen haben, sind gemäß diesem Gesetzbuch strafrechtlich verantwortlich.

(2) Die Bürger der Republik Moldau und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Moldau, die Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes begangen haben, sind gemäß diesem Gesetzbuch strafbar.

(3) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die keinen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Moldau haben und außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes Straftaten begangen haben, sind nach diesem Gesetzbuch strafrechtlich verantwortlich und werden im Hoheitsgebiet der Republik Moldau strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn sich die begangenen Straftaten gegen die Interessen der Republik Moldau, gegen die Rechte und Freiheiten der Bürger der Republik Moldau, gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit richten oder Kriegsverbrechen darstellen, sowie für Straftaten, die in internationalen Verträgen vorgesehen sind, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, wenn sie in dem ausländischen Staat nicht verurteilt worden sind.

(4) Die Straftaten, die von diplomatischen Vertretern ausländischer Staaten oder von anderen Personen begangen werden, die gemäß den Staatsverträgen nicht der Strafgerichtsbarkeit der Republik Moldau unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Strafrechts.

(5) Die in den Hoheitsgewässern und im Luftraum der Republik Moldau begangenen Straftaten gelten als auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen. Eine Person, die auf einem See- oder Luftschiff, das in einem Hafen oder Flughafen der Republik Moldau registriert ist und sich außerhalb des Wasser- oder Luftraums der Republik Moldau befindet, eine Straftat begangen hat, kann gemäß diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden, wenn in internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau angehört, nichts anderes bestimmt ist.

(6) Nach diesem Gesetzbuch werden auch Personen strafrechtlich verfolgt, die an Bord eines militärischen See- oder Luftfahrzeugs der Republik Moldau, unabhängig von deren Standort, Straftaten begangen haben.

(7) Strafen und Vorstrafen für Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Moldau begangen wurden, werden gemäß diesem Kodex berücksichtigt, um die Bestrafung für eine neue Straftat zu individualisieren, die von derselben Person auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen wurde, sowie zur Lösung von Amnestiefragen Reziprozität basierend auf der Gerichtsentscheidung.

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Artikel   12 Ort der Straftat

(1) Als Tatort gilt der Ort, an dem die schädigende Handlung (Unterlassung) begangen worden ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Folgen.

(2) Der Ort, an dem die länderübergreifende Straftat begangen wurde, gilt als solcher, wenn:

a) Die Straftat wurde im Hoheitsgebiet der Republik Moldau und im Hoheitsgebiet mindestens eines anderen Staates begangen;

b) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen wurde, aber ein wesentlicher Teil ihrer Organisation und Kontrolle in einem anderen Staat stattfand, und umgekehrt;

c) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau unter Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe oder kriminellen Vereinigung begangen wurde, die in mehr als einem Staat kriminelle Aktivitäten ausübt, und umgekehrt;

d) die Straftat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau begangen wurde, aber schwerwiegende Folgen in einem anderen Staat hat, und umgekehrt.

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Artikel   13 Auslieferung

(1) Bürger der Republik Moldau und Personen, denen in der Republik Moldau politisches Asyl gewährt wurde, können im Falle der Begehung einer Straftat im Ausland nicht ausgeliefert werden und unterliegen der strafrechtlichen Verantwortung nach diesem Gesetzbuch.

(2) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Moldau Straftaten begangen haben, sich aber im Hoheitsgebiet des Landes aufhalten, können nur auf der Grundlage eines internationalen Vertrags, dem die Republik Moldau beigetreten ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß der Entscheidung des Gerichts ausgeliefert werden, es sei denn, es bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihnen die Todesstrafe, Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

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Kapitel II
VERSTÖSSE
Artikel   14 Definition einer Straftat

(1) Eine Straftat ist eine im Strafrecht vorgesehene schädigende Handlung (Tun oder Unterlassen), die schuldhaft begangen und strafrechtlich geahndet wird.

(2) Eine Handlung oder Unterlassung, die zwar formell die Merkmale einer in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Handlung enthält, aber wegen ihrer Geringfügigkeit nicht den Grad der Schädlichkeit einer Straftat hat, stellt keine Straftat dar.

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Artikel   15 Die Schädlichkeit der Straftat

Der Grad der Schädlichkeit der Straftat bestimmt sich nach den Merkmalen, die die Tatbestandsmerkmale kennzeichnen: Objekt, objektiver Aspekt, Subjekt und subjektiver Aspekt.

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Artikel   16 Klassifizierung von Straftaten

(1) Je nach Art und Schwere des Schadens werden die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Straftaten in folgende Kategorien eingeteilt: leicht, weniger schwer, schwer, besonders schwer und außergewöhnlich schwer.

(2) Als leichte Straftaten gelten Straftaten, für die das Strafrecht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht.

(3) Als minder schwere Straftaten gelten Straftaten, für die das Strafrecht eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu 5 Jahren vorsieht.

(4) Als schwere Straftaten gelten Straftaten, für die das Strafrecht eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu zwölf Jahren vorsieht.

(5) Als besonders schwere Straftaten gelten Straftaten, die vorsätzlich begangen werden und für die das Strafrecht eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als 12 Jahren vorsieht.

(6) Als außergewöhnlich schwere Straftaten gelten Straftaten, die mit Vorsatz begangen werden und für die das Strafrecht eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.

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Artikel   17 Die mit Vorsatz begangene Straftat

Die Straftat gilt als vorsätzlich begangen, wenn sich der Täter der Schädlichkeit seines Handelns oder Unterlassens bewusst war, die schädlichen Folgen seines Handelns oder Unterlassens voraussah, sie beabsichtigte oder bewusst in Kauf nahm, dass sie eintreten würden.

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Artikel   18 Der Tatbestand der Fahrlässigkeit

Die Straftat gilt als leichtfertig begangen, wenn der Täter sich der Schädlichkeit seines Handelns oder Unterlassens bewusst war, die schädlichen Folgen seines Handelns oder Unterlassens voraussah, aber glaubte, sie leicht vermeiden zu können, oder wenn er sich der Schädlichkeit seines Handelns oder Unterlassens nicht bewusst war und die Möglichkeit der schädlichen Folgen seines Handelns oder Unterlassens nicht voraussah, obwohl er sie hätte voraussehen müssen und können.

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Artikel   19 Straftat, die mit zwei Formen von Schuld begangen wurde

Wenn infolge der vorsätzlichen Begehung der Straftat schwerwiegendere Folgen eintreten, die nach dem Gesetz eine schwerere strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen und vom Täter nicht beabsichtigt waren, so entsteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für diese Folgen nur dann, wenn die Person die schädlichen Folgen zwar vorausgesehen hat, aber leicht glauben konnte, dass sie vermieden werden können, oder wenn die Person die Möglichkeit des Eintritts dieser Folgen nicht vorausgesehen hat, obwohl sie sie hätte voraussehen müssen und können. Die Straftat wird folglich als vorsätzlich angesehen.

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Artikel   20 Ohne Verschulden begangene Tat (Zufallsfall)

Eine unerlaubte Handlung gilt als ohne Verschulden begangen, wenn die Person, die sie begangen hat, die Schädlichkeit ihres Handelns oder Unterlassens nicht erkannt hat, die Möglichkeit ihrer schädlichen Folgen nicht vorausgesehen hat und sie nach den Umständen des Falles nicht hätte voraussehen müssen oder nicht voraussehen können.

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Artikel   21 Teilnehmer der Straftat

(1) Die strafrechtliche Verantwortung trifft verantwortliche natürliche Personen, die zur Zeit der Begehung der Straftat das 16.

(2) Natürliche Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind nur für die Begehung der in den Artikeln 145, 147, 151, 152 Absatz 2, 164, 166 Absätze 2 und 3, 171, 172, 175, 186-188, 189 para.(2)-(6), Art. 190 para. (2)-(5), Art. 192 para. (2)-(4), Art. 192.1 para. (2) und (3), 196 (4), 197 (2), 212 (3), 217 (4) (b), 217.1 (3) und (4) (b) und (d), 217.3 (3) (a) und (b), 217.4, Artikel 217.6 Absatz 2, Artikel 260, 268, 270, 271, 275, 280, 281, 283-286, 287 Absatz 2 und 3, 288 Absatz 2, 290 Absatz 2, 292 Absatz 2, 317 Absatz 2, 342. genannten Straftaten strafbar.

(3) Eine juristische Person, mit Ausnahme von Behörden, kann für eine im Strafrecht vorgesehene Handlung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie die unmittelbaren Bestimmungen des Gesetzes, das Pflichten oder Verbote für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit festlegt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und mindestens einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a) die Handlung wurde im Interesse der betreffenden juristischen Person von einer natürlichen Person mit Führungsbefugnissen begangen, die unabhängig oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat;

b) die Handlung wurde von der mit Führungsaufgaben betrauten Person zugelassen oder genehmigt oder gebilligt oder von ihr benutzt;

c) die Tat wurde aufgrund mangelnder Überwachung und Kontrolle durch die mit Führungsaufgaben betraute Person begangen.

(3.1) Eine natürliche Person gilt als Person, die mit Führungsaufgaben betraut ist, wenn sie mindestens eine der folgenden Aufgaben wahrnimmt:

a) die Vertretung der juristischen Person;

b) Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c) die Ausübung der Kontrolle innerhalb der juristischen Person.

(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Behörden, sind strafrechtlich verantwortlich für Straftaten, deren Begehung im Besonderen Teil dieses Gesetzbuches für juristische Personen unter Strafe gestellt ist.

(5) Die strafrechtliche Verantwortung der juristischen Person schließt die Verantwortung der natürlichen Person für die begangene Straftat nicht aus.

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Artikel   22 Verantwortung

Verantwortung ist der psychologische Zustand einer Person, die in der Lage ist, die Unrechtmäßigkeit einer Handlung zu erkennen und ihren Willen zu äußern und ihre Handlungen zu steuern.

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Artikel   23 Verantwortungslosigkeit

(1) Nicht strafrechtlich verantwortlich ist eine Person, die sich zum Zeitpunkt der Begehung einer schädigenden Handlung in einem Zustand der Verantwortungslosigkeit befand, d.h. aufgrund einer chronischen psychischen Krankheit, einer vorübergehenden psychischen Störung oder eines anderen pathologischen Zustands nicht in der Lage war, sich ihrer Handlungen oder Unterlassungen bewusst zu sein oder sie zu steuern. Bei einer solchen Person können auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen medizinischen Zwangsmaßnahmen angewendet werden.

(2) Nicht zu bestrafen ist, wer, obwohl er die Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hat, vor der Urteilsverkündung an einer Geisteskrankheit erkrankt ist, die ihn der Möglichkeit beraubt hat, seine Handlungen oder Unterlassungen zu erkennen oder sie zu steuern. Auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichts kann eine solche Person medizinischen Zwangsmaßnahmen und nach ihrer Genesung einer Strafe unterworfen werden.

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Artikel   23 .1 Geringere Rechenschaftspflicht

(1) Eine Person, die eine Straftat infolge einer durch eine ärztliche Untersuchung in der vorgeschriebenen Weise festgestellten psychischen Störung begangen hat, aufgrund derer sie die Art und Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen nicht vollständig erkennen oder sie nicht vollständig steuern konnte, unterliegt einer verminderten strafrechtlichen Verantwortung.

(2) Das Gericht hat bei der Festsetzung der Strafe oder der Maßregeln der Besserung und Sicherung die bestehende psychische Störung zu berücksichtigen, die eine Strafbarkeit nicht ausschließt.

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2009-04-14
 

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Artikel   24 Haftung für Straftaten unter Alkoholeinfluss

Eine Person, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen eine Straftat begangen hat, ist nicht von ihrer strafrechtlichen Verantwortung befreit. Bei der Festsetzung des Strafmaßes sind die Ursachen der Trunkenheit, ihr Grad und ihr Einfluss auf die Begehung der Straftat zu berücksichtigen.

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Artikel   25 Phasen der kriminellen Aktivität

(1) Die Straftat gilt als begangen, wenn die begangene Handlung alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.

(2) Die Vorbereitung einer Straftat und der Versuch der Begehung einer Straftat gelten als nicht vollendete Straftaten.

(3) Die Verantwortlichkeit für die Vorbereitung einer Straftat und für den Versuch einer Straftat wird nach dem entsprechenden Artikel des Besonderen Teils dieses Gesetzbuchs wie für die vollendete Straftat unter Bezugnahme auf die Artikel 26 und 27 vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 81 festgestellt.

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Artikel   26 Vorbereitung der Straftat

(1) Als Vorbereitung einer Straftat gilt die vorherige Verabredung zur Begehung einer Straftat, die Beschaffung, Herstellung oder Anpassung von Mitteln oder Werkzeugen oder die vorsätzliche Schaffung der Voraussetzungen für die Begehung der Straftat auf andere Weise, wenn die Straftat aus Gründen, die der Täter nicht zu vertreten hat, nicht vollendet worden ist.

(2) Strafrechtlich verantwortlich und bestraft wird nur, wer die Vorbereitung einer minder schweren, schweren, besonders schweren oder außergewöhnlich schweren Straftat begangen hat.

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Artikel   27 Versuchtes Verbrechen

Eine vorsätzliche Handlung oder eine vorsätzliche Untätigkeit, die unmittelbar auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist, gilt als Versuch der Begehung einer Straftat, wenn sie aus Gründen, die sich dem Einfluss des Täters entziehen, nicht die gewünschte Wirkung erzielt hat.

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Artikel   28 Einzelnes Vergehen

Eine einzelne Straftat ist eine Handlung (Unterlassung) oder eine Gesamtheit von Handlungen (Unterlassungen), die unter eine einzige Strafrechtsnorm fällt.

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Artikel   29 Das fortgesetzte Verbrechen

(1) Eine Dauerstraftat ist eine Straftat, die durch die fortgesetzte Begehung einer strafbaren Handlung während eines unbestimmten Zeitraums gekennzeichnet ist. Im Falle einer fortlaufenden Straftat gibt es keine Mehrzahl von Straftaten.

(2) Eine fortgesetzte Straftat liegt vor, wenn die strafbare Handlung eingestellt wird oder wenn Ereignisse eintreten, die eine solche Handlung verhindern.

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Artikel   30 Erweiterter Verstoß

(1) Eine erweiterte Straftat ist eine mit einem einzigen Vorsatz begangene Straftat, die durch zwei oder mehr identische, mit einem einzigen Ziel begangene strafbare Handlungen gekennzeichnet ist, die zusammen eine Straftat darstellen.

(2) Eine fortgesetzte Straftat ist mit dem Zeitpunkt der letzten strafbaren Handlung oder Unterlassung vollendet.

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Artikel   31 Aufgehoben

(Aufgehoben)

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Artikel   32 Pluralität der Straftaten

Die Vielzahl der Straftaten stellt je nach Fall ein Zusammentreffen von Straftaten oder einen Rückfall dar.

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Artikel   33 Gleichzeitige Straftaten

(1) Die Begehung von zwei oder mehr Straftaten durch eine Person gilt als Zusammentreffen von Straftaten, wenn die Person wegen keiner dieser Straftaten verurteilt worden ist und wenn die Verjährung der Strafbarkeit noch nicht eingetreten ist, es sei denn, die Begehung von zwei oder mehr Straftaten ist in den Artikeln des Besonderen Teils dieses Gesetzbuchs als strafverschärfender Umstand vorgesehen.

(2) Gleichzeitige Straftaten können real und ideell sein.

(3) Eine tatsächliche Verschwörung liegt vor, wenn die Person durch zwei oder mehr Handlungen (Untätigkeit) zwei oder mehr Straftaten begeht.

(4) Ideelles Zusammentreffen liegt vor, wenn eine Person eine Handlung (Untätigkeit) begeht, die Elemente mehrerer Straftaten enthält.

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Artikel   34 Rückfall

(1) Als Rückfälligkeit gilt die vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer Straftaten durch eine Person, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorbestraft ist.

(2) Rückfälligkeit gilt als gefährlich:

(a) Aufgehoben

b) wenn die zuvor wegen einer schweren oder besonders schweren vorsätzlichen Straftat verurteilte Person erneut vorsätzlich eine schwere, besonders schwere oder außergewöhnlich schwere Straftat begangen hat.

(3) Rückfälligkeit ist als besonders gefährlich einzustufen:

(a) Aufgehoben

b) wenn die zuvor wegen einer außergewöhnlich schweren Straftat verurteilte Person erneut eine schwere, besonders schwere oder außergewöhnlich schwere Straftat begangen hat.

(4) Bei der Feststellung der Rückfälligkeit in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen werden auch im Ausland ergangene rechtskräftige Verurteilungen berücksichtigt, die von einem Gericht der Republik Moldau anerkannt werden.

(5) Bei der Feststellung der Rückfälligkeit werden Vorstrafen nicht berücksichtigt:

a) für Straftaten, die als Minderjährige begangen wurden;

b) für fahrlässig begangene Straftaten;

b.1) bei Straftaten, bei denen die Verurteilung aufgeschoben wurde, und wenn das Urteil nicht aufgehoben wurde und die Person nicht zur Verbüßung der Strafe in eine Haftanstalt eingewiesen wurde;

c) für Handlungen, die keine Straftaten nach diesem Gesetzbuch darstellen;

d) erloschen sind oder im Falle der Sanierung nach den Artikeln 111 und 112.

e) wenn die Person mit einer bedingten Aussetzung der Vollstreckung der Strafe verurteilt worden ist.

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Kapitel III
GRÜNDE, DIE DEN STRAFRECHTLICHEN CHARAKTER DER HANDLUNG AUFHEBEN
Artikel   35 Gründe, die den strafrechtlichen Charakter der Straftat aufheben

Als Gründe, die den strafrechtlichen Charakter der Straftat aufheben, gelten die folgenden:

a) Selbstverteidigung;

b) Inhaftierung des Straftäters;

c) Zustand der äußersten Notwendigkeit;

d) körperliche oder geistige Nötigung;

e) angemessenes Risiko.

f) Ausführung einer Anordnung oder eines Befehls eines Vorgesetzten.

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Artikel   36 Selbstverteidigung

(1) Es ist nicht strafbar, eine im Strafrecht vorgesehene Handlung in Notwehr zu begehen.

(2) Eine Person befindet sich in Notwehr, wenn sie die Tat begeht, um einen direkten, unmittelbaren, materiellen und realen Angriff abzuwehren, der sich gegen sie selbst, gegen eine andere Person oder gegen ein öffentliches Interesse richtet und der die Person oder die Rechte der angegriffenen Person oder das öffentliche Interesse ernsthaft gefährdet.

(3) In Notwehr handelt auch, wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung vornimmt, um das Eindringen in einen Wohnraum oder in sonstige Räumlichkeiten unter Anwendung oder Androhung von lebens- oder gesundheitsgefährdender Gewalt zu verhindern.

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Artikel   37 Inhaftierung des Täters

Es ist keine Straftat, eine im Strafrecht vorgesehene Handlung vorzunehmen, um eine Person, die eine Straftat begangen hat, festzunehmen und den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.

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Artikel   38 Zustand der äußersten Notlage

(1) Es ist nicht strafbar, eine im Strafrecht vorgesehene Handlung im Zustand des äußersten Notstands zu begehen.

(2) Eine Person begeht eine Handlung im äußersten Notfall, um ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit oder die eines anderen Menschen oder ein öffentliches Interesse aus einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, die nicht anders beseitigt werden kann.

(3) Eine Person befindet sich nicht im Zustand des äußersten Notstands, wenn sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat weiß, dass diese Folgen hat, die deutlich schwerwiegender sind als diejenigen, die eintreten könnten, wenn die Gefahr nicht beseitigt worden wäre.

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Artikel   39 Körperliche oder geistige Einschränkung

(1) Nicht strafbar ist die Begehung einer strafrechtlich vorgesehenen Handlung, durch die infolge körperlichen oder geistigen Zwangs eine Schädigung gesetzlich geschützter Rechtsgüter herbeigeführt worden ist, wenn die Person infolge des Zwangs nicht in der Lage war, ihr Handeln zu bestimmen.

(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Interessen infolge psychischer oder physischer Nötigung, durch die die Person die Möglichkeit behält, ihre Handlungen zu steuern, wird unter den Voraussetzungen des Artikels 38 begründet.

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Artikel   40 Das legitime Risiko

(1) Nicht strafbar ist die Begehung einer im Strafrecht vorgesehenen Handlung, die eine Schädigung gesetzlich geschützter Interessen verursacht hat, wenn es sich um eine berechtigte Gefahr für die Erreichung gesellschaftlich nützlicher Zwecke handelt.

(2) Das Risiko gilt als gerechtfertigt, wenn der verfolgte gesellschaftlich nützliche Zweck ohne ein bestimmtes Risiko nicht hätte erreicht werden können und wenn derjenige, der es zugelassen hat, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Schädigung gesetzlich geschützter Interessen zu verhindern.

(3) Das Risiko kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden, wenn es wissentlich mit einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr der Verursachung einer ökologischen oder sozialen Katastrophe verbunden war.

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Artikel   40 .1 Vollstreckung der Anordnung oder Bestimmung des Vorgesetzten

(1) Eine Person macht sich nicht strafbar, wenn sie eine für sie verbindliche Anordnung oder Weisung eines Vorgesetzten nach den Strafgesetzen ausführt, sofern die Anordnung oder Weisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die ausführende Person nicht wusste, dass die Anordnung oder Weisung rechtswidrig war. Die Person, die die rechtswidrige Anordnung oder Bestimmung erlassen hat, wird für die begangene Handlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer vorsätzlich eine Straftat begeht, um eine offensichtlich rechtswidrige Anordnung oder Vorschrift des Vorgesetzten auszuführen, macht sich aus allgemeinen Gründen strafbar. Die Nichtausführung der offensichtlich rechtswidrigen Anordnung oder Bestimmung schließt die strafrechtliche Verantwortung aus.

(3) Im Sinne dieses Artikels ist ein Befehl oder eine Anordnung eines Vorgesetzten, Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, offenkundig rechtswidrig.

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2009-04-14
 

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Kapitel IV
Partizipation
Artikel   41 Teilnahme

Die vorsätzliche Zusammenarbeit von zwei oder mehr Personen bei der Begehung einer vorsätzlichen Straftat gilt als Beteiligung.

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Artikel   42 Teilnehmer

(1) Teilnehmer sind Personen, die als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter an der Begehung einer Straftat mitwirken.

(2) Als Täter gilt derjenige, der die im Strafrecht vorgesehene Handlung unmittelbar begeht, sowie derjenige, der die Tat durch Personen begangen hat, die wegen ihres Alters, ihrer Zurechnungsunfähigkeit oder aus anderen in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Gründen nicht strafmündig sind.

(3) Als Organisator gilt, wer die Begehung einer Straftat organisiert oder gelenkt hat, sowie eine Person, die eine organisierte kriminelle Gruppe oder eine kriminelle Vereinigung gebildet oder deren Tätigkeit gelenkt hat.

(4) Als Anstifter gilt, wer eine andere Person auf irgendeine Weise zur Begehung einer Straftat veranlasst.

(5) Als Mittäter gilt, wer zur Begehung der Straftat beigetragen hat, indem er Ratschläge, Anweisungen, Informationen, Mittel oder Instrumente gegeben oder Hindernisse beseitigt hat, sowie eine Person, die im Voraus versprochen hat, den Täter zu begünstigen, die Mittel oder Instrumente zur Begehung der Straftat, die Spuren der Straftat oder die durch kriminelle Mittel erworbenen Gegenstände zu verbergen, oder eine Person, die im Voraus versprochen hat, solche Gegenstände zu beschaffen oder zu verkaufen.

(6) Die Teilnehmer müssen die Merkmale des Straftatbestands aufweisen.

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Artikel   43 Formen der Beteiligung

Je nach dem Grad der Koordinierung der Handlungen der Teilnehmer werden die folgenden Formen der Beteiligung unterschieden:

          a) einfache Beteiligung;

          b) komplexe Beteiligung;

          c) organisierte kriminelle Vereinigung;

          d) kriminelle Vereinigung (Verein).

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Artikel   44 Einfache Teilnahme

Die Straftat gilt als in einfacher Beteiligung begangen, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam als Mittäter an der Begehung der Straftat teilgenommen haben, wobei jeder von ihnen den objektiven Tatbestand der Straftat verwirklicht hat.

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Artikel   45 Komplexe Beteiligung

(1) Die Straftat gilt als mit komplexer Beteiligung begangen, wenn die Beteiligten als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter zu ihrer Begehung beigetragen haben.

(2) Der objektive Tatbestand der Straftat mit komplexer Beteiligung kann verwirklicht werden:

          a) durch einen Einzeltäter;

          b) von zwei oder mehr Tätern.

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Artikel   46 Organisierte kriminelle Gruppe

Eine organisierte kriminelle Vereinigung ist eine Gruppe von Personen, die sich im Voraus organisiert hat, um eine oder mehrere Straftaten zu begehen.

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Artikel   47 Kriminelle Organisation (Vereinigung)

(1) Als kriminelle Vereinigung gilt ein in einer festen Gemeinschaft organisierter Zusammenschluss krimineller Gruppen, dessen Tätigkeit darauf beruht, dass die Mitglieder der Organisation und ihre Strukturen die Funktionen der Verwaltung, Sicherung und Ausführung der kriminellen Absichten der Organisation aufteilen, um die wirtschaftliche und sonstige Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen zu beeinflussen oder in anderer Form zu kontrollieren, um Vorteile zu erlangen und wirtschaftliche, finanzielle oder politische Interessen zu verwirklichen. 

(2) Die Straftat gilt als von einer kriminellen Vereinigung begangen, wenn sie von einem Mitglied dieser Vereinigung zu deren Gunsten oder von einer Person, die nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, auf deren Anweisung begangen wurde.

(3) Als Organisator oder Leiter der kriminellen Vereinigung gilt die Person, die die kriminelle Vereinigung gegründet hat oder leitet.

(4) Der Organisator und Leiter der kriminellen Vereinigung haftet für alle von der kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten.

(5) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung ist nur für die Straftaten strafbar, an deren Vorbereitung oder Begehung es beteiligt war.

(6) Das Mitglied der kriminellen Vereinigung kann von der strafrechtlichen Verantwortung befreit werden, wenn es die Existenz der kriminellen Vereinigung freiwillig offengelegt und zur Aufdeckung der von ihr begangenen Straftaten beigetragen hat oder zur Enttarnung der Organisatoren, Leiter oder Mitglieder dieser Vereinigung beigetragen hat.

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Artikel   48 Die Exzesse des Autors

Exzessiver Täter ist der Täter, der Straftaten begeht, die von den anderen Beteiligten nicht beabsichtigt waren. Die anderen Beteiligten sind für den Exzess des Täters nicht strafrechtlich verantwortlich.

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Artikel   49 Begünstigung

Die Beihilfe zur Straftat sowie das Verbergen von Tatmitteln, Tatwerkzeugen, Tatspuren oder mit strafbaren Mitteln erworbenen Gegenständen ist nur dann nach Artikel 323 strafbar, wenn sie nicht im Voraus versprochen wurde.

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Kapitel V
STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG
Artikel   50 Strafrechtliche Haftung

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist die öffentliche Verurteilung strafbarer Handlungen und der Personen, die sie begangen haben, im Namen des Gesetzes, dem gesetzlich vorgesehene Zwangsmaßnahmen vorausgehen können.

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Artikel   51 Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

(1) Die tatsächliche Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist die begangene schädigende Handlung, und der im Strafrecht festgelegte Tatbestand ist die rechtliche Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

(2) Strafbar ist nur derjenige, der sich der Begehung einer im Strafrecht vorgesehenen Straftat schuldig gemacht hat.

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Artikel   52 Zusammensetzung der Straftat

(1) Die Gesamtheit der durch das Strafrecht festgelegten objektiven und subjektiven Merkmale, die eine schädigende Handlung als spezifische Straftat qualifizieren, gilt als Tatbestandsmerkmal.

(2) Der Tatbestand der Straftat ist die Rechtsgrundlage für die Qualifizierung der Straftat nach einem bestimmten Artikel dieses Gesetzbuches.

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Kapitel VI
BEFREIUNG VON DER STRAFRECHTLICHEN VERANTWORTUNG
Artikel   53 ???

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Artikel   54 Entlassung von Minderjährigen aus der strafrechtlichen Verantwortung

(1) Eine Person bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die zum ersten Mal eine geringfügige oder weniger schwere Straftat begangen hat, kann nach den Bestimmungen des Strafverfahrens von der strafrechtlichen Verantwortung befreit werden, wenn feststeht, dass die Straftat ohne strafrechtliche Verantwortung behoben werden kann.

(2) Personen, die nach Abs.1 aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, unterliegen den erzieherischen Zwangsmaßnahmen nach Artikel 104.

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Artikel   55 ???

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Artikel   56 ???

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Artikel   57 ???

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Artikel   58 ???

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Artikel   59 ???

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Artikel   60 ???

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Kapitel VII
STRAFRECHTLICHE SANKTION
Artikel   61 ???

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Artikel   63 ???

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Artikel   64 ???

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Artikel   65 ???

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Artikel   65 .1 ???

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Artikel   66 ???

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Artikel   67 ???

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Artikel   68 ???

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Artikel   69 ???

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Artikel   70 ???

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Artikel   74 ???

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Kapitel VIII
INDIVIDUALISIERUNG DER SANKTIONEN
Artikel   75 ???

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Artikel   76 ???

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Artikel   77 ???

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Artikel   78 ???

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Artikel   86 ???

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Artikel   88 ???

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Kapitel IX
BEFREIUNG VON STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN
Artikel   89 ???

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Artikel   90 ???

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Artikel   90 .1 ???

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2017-12-20
 

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Artikel   91 ???

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Artikel   92 ???

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Artikel   94 ???

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2009-01-01
 

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Artikel   97 ???

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Kapitel X
SICHERHEITSMASSNAHMEN
Artikel   98 ???

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Artikel   99 ???

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Artikel   100 ???

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Artikel   104 ???

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Kapitel XI
GRÜNDE, DIE EINE STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT ODER DIE FOLGEN EINER VERURTEILUNG AUSSCHLIESSEN
Artikel   107 ???

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Artikel   108 ???

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Artikel   109 ???

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Artikel   110 ???

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Artikel   111 ???

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Artikel   112 ???

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Kapitel XII
QUALIFIKATION DER STRAFTAT
Artikel   113 ???

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Artikel   114 ???

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Artikel   115 ???

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Artikel   116 ???

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Artikel   117 ???

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Artikel   118 ???

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Kapitel XIII
BEDEUTUNG BESTIMMTER BEGRIFFE ODER AUSDRÜCKE IN DIESEM CODE
Artikel   119 ???

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Artikel   120 ???

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Artikel   121 ???

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Artikel   122 ???

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Artikel   123 ???

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Artikel   123 .1 ???

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2012-02-03
 

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Artikel   124 ???

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Artikel   125 ???

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Artikel   126 ???

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2016-07-01
 

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Artikel   127 ???

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Artikel   127 .1 ???

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2013-05-21
 

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Artikel   128 ???

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Artikel   129 ???

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Artikel   130 ???

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Artikel   131 ???

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Artikel   132 ???

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Artikel   132 .1 ???

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Artikel   133 ???

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Artikel   134 ???

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2008-08-08
 

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Artikel   134 .11 ???

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Artikel   134 .13 ???

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2014-08-15
 

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Artikel   134 .14 ???

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2020-12-25
 

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Artikel   134 .15 ???

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Artikel   134 .16 ???

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2021-01-01
 

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Artikel   134 .17 ???

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Artikel   134 .18 ???

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Artikel   134 .19 ???

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Artikel   134 .2 ???

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2008-08-08
 

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Artikel   134 .20 ???

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2021-11-29
 

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Artikel   134 .21 ???

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2022-07-03
 

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Artikel   134 .3 ???

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2008-08-08
 

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Artikel   134 .5 ???

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Artikel   134 .6 ???

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Artikel   134 .7 ???

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Artikel   134 .8 ???

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Artikel   134 .9 ???

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