BPO-GESETZ (ENTWURF!)

Gesetz über Business Process Outsourcing (BPO) (ENTWURF!!!)

Gesetz über den internationalen Unternehmensdienstleistungspark (ENTWURF)


Stand:
Kapitel II
TEILNEHMER DES PARKS FÜR INTERNATIONALE UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

Art.

  5 Parkverwaltung

(1) Die Regierung errichtet die Parkverwaltung, die sich selbst finanziert.

(2) Die Parkverwaltung wird von dem Direktor der öffentlichen Einrichtung geleitet, der vom Wirtschaftsministerium für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Direktors der öffentlichen Einrichtung sind in der Satzung der Einrichtung festgelegt und in dem zwischen dem Direktor der Einrichtung und dem Wirtschaftsministerium geschlossenen Vertrag enthalten.

(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den von den Parkbewohnern gezahlten obligatorischen Mitgliedsbeiträgen sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 10 genannten Aufgaben ergeben. Die Methode zur Berechnung des Beitrags wird von der Regierung genehmigt.

(4) Die Verwaltung hat nicht das Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.

Original 

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Art.

  6 Bewohner des Parks

(1) Die Anmeldung von Parkbewohnern erfolgt durch die Parkverwaltung gemäss dem von der Regierung genehmigten Reglement für die Anmeldung von Parkbewohnern, in dem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anmeldung sowie der Mustervertrag für die Ausübung von Tätigkeiten im Park ausdrücklich und erschöpfend festgelegt sind.

(2) Die als Parkbewohner gemeldete Person schließt mit der Parkverwaltung einen Vertrag über die Tätigkeit im Park ab und wird am Tag der Vertragsunterzeichnung in das Parkbewohnerregister eingetragen. Die Laufzeit des Vertrages darf die Betriebsdauer des Parks nicht überschreiten.

(3) Im Vertrag ist anzugeben:

a) die Art der ausgeübten Tätigkeit;

b) die Rechte und Pflichten der Parkbewohner und der Parkverwaltung;

c) die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrags;

d) die Arten von Berichten, die der Parkbewohner der Parkbehörde vorzulegen hat;

e) die Haftung der Parteien im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen;

f) sonstige von den Parteien ausgehandelte Klauseln.

(4) Die Parkbewohner sind verpflichtet, in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Bücher zu führen, Jahresabschlüsse, Berichte, Erklärungen und Abrechnungen zu erstellen und vorzulegen.

(5) Die Parkbewohner haften nicht für die Verpflichtungen der Parkverwaltung.

(6) Die Parkverwaltung führt ein Register der Parkbewohner und stellt Bescheinigungen aus, die die Parkbewohnerschaft bestätigen.

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