BPO-GESETZ (ENTWURF!)

Gesetz über Business Process Outsourcing (BPO) (ENTWURF!!!)

Gesetz über den internationalen Unternehmensdienstleistungspark (ENTWURF)


Stand:
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   1 Regelungsumfang und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Errichtung des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um die Entwicklung der internationalen Unternehmensdienstleistungsbranche zu fördern, Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung zu schaffen und in- und ausländische Investitionen anzuziehen.

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Artikel   2 Verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieses Gesetzes werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert:

International Business Services Park Administration/Park Administration - eine öffentliche Einrichtung, die von der Regierung für die Verwaltung des International Business Services Park eingerichtet wurde. Die Funktion des Gründers wird vom Wirtschaftsministerium ausgeübt;

International Business Services Park (Park) - Organisationsstruktur, deren Bewohner die in Artikel 8 genannten Tätigkeiten ausüben

Parkbewohner - juristische oder natürliche Person, die in der Republik Moldau als Subjekt einer unternehmerischen Tätigkeit registriert ist, die im Register der Parkbewohner eingetragen ist und die als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines mit der Parkverwaltung geschlossenen Vertrags ausübt;

Haupttätigkeit - eine Tätigkeit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

- Die erfassten Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen, die im Park gemäß Artikel 8 zulässig sind, betragen 85 % oder mehr des Gesamtbetrags der Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten (Waren), der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausführung von Arbeiten, die in der Buchhaltung erfasst sind;

- Die erfassten Einkünfte aus externer Geschäftstätigkeit betragen 85 % oder mehr des Gesamtbetrags der Einkünfte aus dem Verkauf von Produkten (Waren), der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausführung von Arbeiten, die in den Büchern erfasst sind.

Externe gewerbliche Tätigkeit - die Erbringung der in Artikel 8 genannten Dienstleistungen durch die Bewohner des Parks zugunsten eines Nichtansässigen.

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Artikel   3 Grundlegende Ziele des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen

Mit der Einrichtung des Parks sollen die folgenden Hauptziele erreicht werden:

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Bereich der internationalen Unternehmensdienstleistungen;

b) Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen im Bereich der internationalen Unternehmensdienstleistungen;

c) Anziehung von lokalen und ausländischen Investitionen;

d) Durchführung von Tätigkeiten, die Produkte mit hohem Mehrwert schaffen;

e) Aufbau von Partnerschaften mit multinationalen Unternehmen im Bereich der Unternehmensdienstleistungen mit dem Ziel, positive Praktiken und die fortschrittlichsten Kenntnisse in diesem Bereich weiterzugeben;

f) Anwerbung qualifizierter Humanressourcen;

g) Schaffung qualifizierter und gut bezahlter Arbeitsplätze.

 

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Artikel   4 Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen

Die Einrichtung und der Betrieb des Parks beruhen auf den folgenden Grundsätzen

a) Transparenz beim Betrieb des Parks;

b) Gleichbehandlung aller potenziellen Einwohner bei der Anmeldung;

c) die Nichteinmischung der öffentlichen Behörden und der Parkverwaltung in die Tätigkeit der Bewohner, außer in den Grenzen, die in diesem Gesetz, in den geltenden Vorschriften und im Vertrag über die Ausübung der Tätigkeit im Park vorgesehen sind;

d) die Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Parks.

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Kapitel II
TEILNEHMER DES PARKS FÜR INTERNATIONALE UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel   5 Parkverwaltung

(1) Die Regierung errichtet die Parkverwaltung, die sich selbst finanziert.

(2) Die Parkverwaltung wird von dem Direktor der öffentlichen Einrichtung geleitet, der vom Wirtschaftsministerium für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Direktors der öffentlichen Einrichtung sind in der Satzung der Einrichtung festgelegt und in dem zwischen dem Direktor der Einrichtung und dem Wirtschaftsministerium geschlossenen Vertrag enthalten.

(3) Die Einnahmequellen der Parkverwaltung bestehen aus den von den Parkbewohnern gezahlten obligatorischen Mitgliedsbeiträgen sowie aus anderen gesetzlichen Einnahmen, die sich aus den in Artikel 10 genannten Aufgaben ergeben. Die Methode zur Berechnung des Beitrags wird von der Regierung genehmigt.

(4) Die Verwaltung hat nicht das Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen.

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Artikel   6 Bewohner des Parks

(1) Die Anmeldung von Parkbewohnern erfolgt durch die Parkverwaltung gemäss dem von der Regierung genehmigten Reglement für die Anmeldung von Parkbewohnern, in dem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anmeldung sowie der Mustervertrag für die Ausübung von Tätigkeiten im Park ausdrücklich und erschöpfend festgelegt sind.

(2) Die als Parkbewohner gemeldete Person schließt mit der Parkverwaltung einen Vertrag über die Tätigkeit im Park ab und wird am Tag der Vertragsunterzeichnung in das Parkbewohnerregister eingetragen. Die Laufzeit des Vertrages darf die Betriebsdauer des Parks nicht überschreiten.

(3) Im Vertrag ist anzugeben:

a) die Art der ausgeübten Tätigkeit;

b) die Rechte und Pflichten der Parkbewohner und der Parkverwaltung;

c) die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrags;

d) die Arten von Berichten, die der Parkbewohner der Parkbehörde vorzulegen hat;

e) die Haftung der Parteien im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen;

f) sonstige von den Parteien ausgehandelte Klauseln.

(4) Die Parkbewohner sind verpflichtet, in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Bücher zu führen, Jahresabschlüsse, Berichte, Erklärungen und Abrechnungen zu erstellen und vorzulegen.

(5) Die Parkbewohner haften nicht für die Verpflichtungen der Parkverwaltung.

(6) Die Parkverwaltung führt ein Register der Parkbewohner und stellt Bescheinigungen aus, die die Parkbewohnerschaft bestätigen.

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Kapitel III
SCHAFFUNG DES PARKS DER INTERNATIONALEN GESCHÄFTSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel   7 Schaffung des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen

(1) Der Park wird von der Regierung auf Initiative und Vorschlag des Wirtschaftsministeriums eingerichtet.

(2) Die Betriebsdauer des Parks wird von der Regierung für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

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Artikel   8 Hauptaktivitäten im Park

Die folgenden Hauptaktivitäten (gemäß CAEM rev.2 und CSPM rev.2) können im internationalen Business Services Park durchgeführt werden:

a) Sonstige Informationsdienstleistungen, a.n.g. (63.99);

b) Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen (69.20), beschränkt auf:

- Analyse- und Wirtschaftsprüfungsleistungen (69.20.21);

- Dienstleistungen der Erstellung von Jahresabschlüssen (69.20.22);

- Buchführungsdienstleistungen (69.20.23);

- Dienstleistungen der Lohnbuchhaltung (69.20.24);

- sonstige Buchführungsleistungen (69.20.29);

c) Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (70.22);

d) Markt- und Meinungsforschungsaktivitäten (73.20);

e) Schriftliche und mündliche Übersetzungstätigkeiten (Dolmetscher) (74.30);

f) Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. (74.90);

g) Tätigkeiten von Arbeitsvermittlern (78.10);

h) Sonstige Dienstleistungen der Arbeitsvermittlung (78.30);

i) Kombinierte Sekretariatsarbeiten (82.11);

j) Fotokopieren, Vorbereitung von Dokumenten und andere spezialisierte Sekretariatsarbeiten (82.19);

k) Tätigkeiten von Callcentern (82.20);

l) Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen a. n. g. (82.99);

m) Forschung und Entwicklung im Bereich der Biotechnologie (72.11);

n) Forschung und experimentelle Entwicklung auf dem Gebiet der übrigen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19);

o) Ingenieurtätigkeiten und damit verbundene technische Beratung (71.12);

p) Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften (72.20);

q) Technische Untersuchungen und Analysen (71.20).

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Kapitel IV
PFLICHTEN UND AUFGABEN DER STRUKTUREN, DIE AN DER SCHAFFUNG UND TÄTIGKEIT DES PARKS BETEILIGT SIND
Artikel   9 Befugnisse des Wirtschaftsministeriums

Im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes hat das Wirtschaftsministerium die folgenden Aufgaben:

a) das Reglement für die Organisation und den Betrieb des Parks zu genehmigen;

b) Überwachung der Tätigkeit des Parks, Unterstützung seiner Entwicklung durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen vor Ort;

c) sorgt für die Organisation der jährlichen Bewertung der Ergebnisse der Tätigkeit des Parks;

d) Zusammenarbeit mit zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Experten, um die Aktivitäten des Parks zu unterstützen und zu entwickeln.

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Artikel   10 Befugnisse der Parkverwaltung

Die Parkverwaltung hat die folgenden Aufgaben:

a) Er erstellt das Reglement über die Organisation und Funktionsweise des Parks, einschließlich der Ziele des Parks;

b) den Park gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer geltender Vorschriften zu verwalten;

c) erstellt, pflegt und aktualisiert das Register der Parkbewohner sowie die offizielle Website des Parks;

d) den Online-Zugang zum Register der Parkbewohner zu ermöglichen;

e) sich gegebenenfalls an der Bewertung der Tätigkeit des Parks zu beteiligen;

f) Er unterbreitet dem Wirtschaftsministerium Vorschläge für die Entwicklung der Tätigkeit des Parks;

g) erstellt vierteljährliche und jährliche Berichte über die Tätigkeit des Parks und seiner Bewohner und legt diese dem Wirtschaftsministerium vor. Die Berichte werden auf der offiziellen Website des Parks veröffentlicht, und die in diesen Berichten enthaltenen Daten auf dem einheitlichen Portal für offene Daten der Regierung;

h) falls erforderlich, den Park gegenüber den zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung zu vertreten und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

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Artikel   11 Aufteilung der Beträge der einmaligen Steuer, die von Parkbewohnern für internationale Unternehmensdienstleistungen erhoben wird

Die von den Parkbewohnern als einmalige Steuer gezahlten Beträge werden vom Finanzministerium auf einem Konto der Staatskasse gesammelt und anschließend verteilt:

a) an den Staatshaushalt: Einkommenssteuer aus unternehmerischer Tätigkeit - 10,0 %, vom Lohn abgezogene Einkommenssteuer - 19,4 %, Straßenbenutzungsgebühr für Kraftfahrzeuge die in der Republik Moldau registriert sind - 0,1 %;

b) an den Staatshaushalt der Sozialversicherung: Pflichtbeiträge zur staatlichen Sozialversicherung - 54,7 %;

c) an die gesetzlichen Krankenkassen: Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in Form eines prozentualen Beitrags vom Gehalt und anderen Vergütungen - 15,4 %;

d) an die lokalen Haushalte: lokale Steuern - 0,3%, Grundsteuer für juristische Personen - 0,1%.

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Kapitel V
UNTERSTÜTZUNG UND ANREGUNG DER AKTIVITÄT DER PARKBEWOHNER
Artikel   12 Erleichterungen und Anreize für die Einrichtung und den Betrieb des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen

(1) Zur Erleichterung der Errichtung und des Betriebs des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen gewährt der Staat seinen Einwohnern die folgenden Anreize:

a) eine einmalige Steuer, die von den Einwohnern des Parks für internationale Unternehmensdienstleistungen in Höhe von 10 % der Verkaufserlöse erhoben wird, die jedoch nicht unter dem in Absatz (1) festgelegten Mindestbetrag liegen darf. (3) und umfasst folgende Steuern und Abgaben: Einkommenssteuer auf die unternehmerische Tätigkeit, Einkommenssteuer auf den Arbeitslohn, von den Arbeitgebern zu entrichtende obligatorische staatliche Sozialversicherungsbeiträge, von den Arbeitnehmern zu entrichtende obligatorische Krankenversicherungsprämien, lokale Steuern, Grundsteuer und Straßenbenutzungsgebühr für in der Republik Moldau zugelassene Kraftfahrzeuge, die von den Bewohnern des Parks gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu entrichten sind. Alle anderen Steuern und Gebühren werden von den Parkbewohnern auf die allgemein übliche Weise entrichtet;

b) finanzielle Zuweisungen aus dem Staatshaushalt;

c) andere steuer- und zollrechtliche Erleichterungen, die in den steuer- und zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Für die Zwecke der Anwendung der einheitlichen Steuer, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) von den im internationalen Gewerbepark Ansässigen erhoben wird, beziehen sich die Lohnsteuer, die von den Arbeitgebern zu zahlenden obligatorischen staatlichen Sozialversicherungsbeiträge und die von den Arbeitnehmern zu zahlenden obligatorischen Krankenversicherungsprämien auf die Lohnzahlungen, die von den im internationalen Gewerbepark Ansässigen auf der Grundlage der Arbeitsgesetzgebung und der normativen Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten, an die Arbeitnehmer oder zu deren Gunsten geleistet werden.

(3) Der Mindestbetrag der von den Einwohnern des Parks erhobenen einmaligen Steuer für internationale Unternehmensdienstleistungen wird monatlich pro Arbeitnehmer festgelegt und beträgt 30 % des für das Jahr des Besteuerungszeitraums der jeweiligen Steuer prognostizierten durchschnittlichen Monatslohns in der Wirtschaft.

(4) Die nach diesem Artikel festgesetzte einmalige Steuer für die Bewohner von internationalen Business-Service-Parks ist von den Bewohnern des Parks monatlich gemäß den Vorschriften zu entrichten.

(5) Werden neue Gesetze erlassen, die den Satz und/oder die Zusammensetzung der einheitlichen Steuer, die von den Bewohnern des in Absatz (1) Buchstabe a) genannten internationalen Gewerbegebiets erhoben wird, ändern und/oder aufheben, so sind die Bewohner des Gewerbegebiets berechtigt, während eines Zeitraums von 10 Jahren, der jedoch die Dauer des Betriebs des Gewerbegebiets nicht überschreiten darf, nach den Bestimmungen von die bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze in Kraft sind. Werden bestimmte Steuern und/oder Abgaben, die in der einheitlichen Steuer enthalten sind, die von den Gebietsansässigen des Parks für internationale unternehmensbezogene Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) erhoben wird, gemäß den Rechtsvorschriften durch andere Steuern und/oder Abgaben ersetzt, so wird die Zusammensetzung der einheitlichen Steuer entsprechend angepasst, ohne dass sich ihr Satz ändert.

(6) Falls die Bewohner des Parks die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Erleichterungen nicht erfüllen, werden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt auf die allgemein übliche Art und Weise neu berechnet, und zwar ab dem Steuerzeitraum, in dem der Verstoß begangen wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

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Artikel   13 Sozial- und Krankenversicherung für Arbeitnehmer, die von Parkbewohnern beschäftigt werden

(1) Die Beschäftigten der Parkbewohner haben Anspruch auf alle Arten von staatlichen Sozialversicherungsleistungen aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Das versicherte monatliche Einkommen dieser Arbeitnehmer beträgt 68 % des für das betreffende Jahr prognostizierten durchschnittlichen Monatslohns in der Wirtschaft.

(2) Angestellte von Parkbewohnern erhalten den Status eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage der aktualisierten Angaben in der Abrechnung über die Einbehaltung der Einkommensteuer, der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und der Pflichtbeiträge zur staatlichen Sozialversicherung, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden.

(3) Der Bewohner des Parks ist verpflichtet, seine Angestellten schriftlich über die durch diesen Artikel festgelegten Besonderheiten der Sozial- und Krankenversicherung sowie über die Besonderheiten der Lohnsteuer zu informieren, und zwar vor der Erlangung des Titels "Bewohner des Parks" bzw. bei neuen Angestellten - vor der Einstellung.

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Kapitel VI
BEWERTUNG UND KONTROLLE DER PARKAKTIVITÄTEN
Artikel   14 Bewertung der Arbeit des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen und seiner Bewohner

Die Ergebnisse der Arbeit des Parks und seiner Bewohner werden vom Wirtschaftsministerium bewertet.

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Artikel   15 Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Die Tätigkeiten der Parkansässigen unterliegen einer obligatorischen jährlichen Überprüfung der Erfüllung der Indikatoren, die für den Erwerb und die Beibehaltung des Status eines Parkansässigen für internationale Unternehmensdienstleistungen erforderlich sind.

(2) Die zu überprüfenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung festgelegt und die Überprüfung wird von Prüfstellen durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des International Business Services Park veröffentlicht.

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Artikel   16 Entzug des Parkbewohnertitels

1) Der Titel "Bewohner des Parks" wird durch Kündigung des Vertrags mit der Parkverwaltung in folgenden Fällen entzogen:

a) auf Initiative des Parkbewohners, wenn die Parkverwaltung die Bestimmungen des Vertrags über die Führung der Parkgeschäfte nicht einhält und die Verstöße nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Bewohners beseitigt;

b) auf Veranlassung der Parkverwaltung, wenn der Bewohner des Parks die Bestimmungen des Vertrags über den Betrieb des Parks nicht einhält und die Verstöße nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Parkverwaltung beseitigt;

c) im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Gesetzgebung zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und anderer normativer Akte auf der Grundlage einer unwiderruflichen Gerichtsentscheidung in in dieser Hinsicht;

d) in anderen Fällen, die im Vertrag über die Tätigkeit im Park festgelegt sind;

e) auf Veranlassung der Parkverwaltung, wenn nach der jährlichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wird, dass der Gebietsansässige die in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Qualifikation als Gebietsansässiger des Parks für internationale Unternehmensdienstleistungen nicht mehr erfüllt.

(2) In den in Absatz (1) Buchstaben a), b) und e) genannten Fällen wird der Titel eines Parkbewohners durch einen Beschluss der Parkverwaltung entzogen.

(3) Die Entziehung des Parkbewohnertitels hat zur Folge, dass dem Bewohner die nach diesem Gesetz gewährten Erleichterungen entzogen werden.

(4) Die Parkbewohner können gegen Entscheidungen über den Entzug ihres Aufenthaltstitels gerichtlich vorgehen.

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Artikel   17 Abschaffung des internationalen Dienstleistungsparks für Unternehmen

(1) Der Park kann auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums durch einen Regierungsbeschluss aufgelöst werden, wenn der Park die in diesem Gesetz und in seinen eigenen Organisations- und Funktionsvorschriften festgelegten Ziele nicht erreicht. Der Regierungsbeschluss über die Auflösung des Parks tritt 6 Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Beendigung des Parks hat den Verlust des Titels "Bewohner des Parks" und die Beendigung der den Bewohnern des Parks nach diesem Gesetz gewährten Erleichterungen zur Folge.

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Kapitel VII
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel   18 (Unbenannt)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Moldau in Kraft.

(2) Die Regierung wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes:

a) bringt ihre normativen Rechtsakte mit diesem Gesetz in Einklang;

b) entwirft und verabschiedet die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen normativen Rechtsakte und unterbreitet dem Parlament Vorschläge zur Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an dieses Gesetz.

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