UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel   1 Rechtlicher Rahmen

(1) Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, der Schutz dieser Rechte und die Haftung für ihre Verletzung sind in der Verfassung der Republik Moldau, in internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau beigetreten ist, in diesem Gesetz und in anderen normativen Akten geregelt.

(2) Dieses Gesetz regelt die Beziehungen, die sich aus der Schaffung und Verwertung von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken (Urheberrecht), Darbietungen, Tonträgern, Videogrammen und Sendungen von Rundfunkanstalten (verwandte Schutzrechte) sowie anderen Rechten ergeben, die im Zusammenhang mit der geistigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Literatur, Kunst und Wissenschaft anerkannt werden.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   2 Internationale Verträge. Inländerbehandlung

(1) Wenn ein internationaler Vertrag, dem die Republik Moldau beigetreten ist, andere Regeln als die in diesem Gesetz vorgesehenen vorsieht, gelten die Regeln des internationalen Vertrages.

(2) Ausländische natürliche und juristische Personen, deren Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte durch einen internationalen Vertrag geschützt sind, bei dem die Republik Moldau Vertragspartei ist, genießen einen Schutz, der dem Schutz gleichwertig ist, der natürlichen oder juristischen Personen der Republik Moldau durch dieses Gesetz gewährt wird (Inländerbehandlung).

(3) Dieses Gesetz gilt für alle Werke und Gegenstände verwandter Schutzrechte, die durch internationale Verträge geschützt sind, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Vertrages in ihrem Ursprungsland infolge des Ablaufs der zuvor gewährten Schutzfrist noch nicht gemeinfrei geworden sind und die in der Republik Moldau infolge des Ablaufs der zuvor gewährten Schutzfrist noch nicht gemeinfrei geworden sind.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   3 Grundbegriffe

Die folgenden Begriffe werden in diesem Gesetz verwendet:

Urheber - natürliche Person, durch deren schöpferische Tätigkeit das Werk geschaffen wurde;

Datenbank - eine Zusammenstellung von Daten oder anderen Materialien, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind oder nicht, ob in maschinenlesbarer oder anderer Form, systematisch oder methodisch angeordnet und durch elektronische oder andere Mittel zugänglich;

Öffentliche Wiedergabe - Übertragung von Bildern und/oder Tönen von Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte auf dem Luftweg, einschließlich über Satellit (Rundfunk), Kabel oder andere Mittel, in der Weise, dass die Bilder oder Töne von Personen, die nicht zum üblichen Kreis der Familie und enger Bekannter gehören, an Orten wahrgenommen werden können, an denen sie ohne die Übertragung nicht in der Lage wären, die Bilder und/oder Töne wahrzunehmen. Die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine drahtlose oder kabelgebundene Übertragung (öffentliche Wiedergabe), wenn die Mittel zur Dekodierung der Öffentlichkeit von dem drahtlosen oder kabelgebundenen Sendeunternehmen bzw. mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Die erneute drahtlose oder kabelgebundene Übertragung, die nicht gleichzeitig mit der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe erfolgt oder Änderungen (Synchronisierung, Untertitelung, Einfügung von Werbung) enthält, gilt als neuer Akt der öffentlichen Wiedergabe durch drahtlose oder kabelgebundene Übertragung;

Öffentliche Aufführung - die unmittelbare oder mittelbare Zurschaustellung des Originals oder des Exemplars eines Werkes durch Projektion des Bildes eines Werkes, durch Diapositive oder andere Mittel, auf einer Leinwand oder in einer anderen ähnlichen Weise (mit Ausnahme der Übertragung durch Luft oder Kabel), bei der das Werk, das Exemplar oder das Bild eines Werkes an einem öffentlichen Ort oder an einem anderen Ort ausgestellt wird, von dem aus es von Personen wahrgenommen werden kann, die nicht zum üblichen Familien- oder engen Bekanntenkreis gehören. Die öffentliche Vorführung eines audiovisuellen Werks beinhaltet die nicht aufeinanderfolgende Vorführung einzelner Bilder des Werks, da die aufeinanderfolgende gewöhnliche Vorführung von Bildern eines audiovisuellen Werks eine öffentliche Aufführung darstellt;

Verbreitung - das entgeltliche oder unentgeltliche Inverkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes oder von Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch Verkauf oder durch andere Formen der Eigentumsübertragung sowie deren öffentliches Angebot;

Sendung eines Sendeunternehmens - eine Sendung, die direkt von dem Sendeunternehmen oder auf dessen Wunsch und aus seinen eigenen finanziellen Mitteln von einem anderen Unternehmen erstellt wird;

volkstümliche Ausdrucksform - eine Schöpfung, die aus Elementen besteht, die für das traditionelle kulturelle Erbe charakteristisch sind, von der Gemeinschaft oder Einzelpersonen manifestiert und aufrechterhalten wird und das traditionelle künstlerische Erbe der Gemeinschaft widerspiegelt;

Tonträger - ein ausschließlich akustischer Eindruck einer Darbietung, eines Werks oder einer Ausdrucksform der Folklore, ihrer Klänge oder Darstellungen, mit Ausnahme von akustischen Eindrücken, die in einem audiovisuellen Werk enthalten sind;

Druck (Aufzeichnung) - die Fixierung von Tönen und/oder Bildern oder deren Darstellungen auf einem greifbaren, auch elektronischen, Medium, das deren Wahrnehmung, Wiedergabe oder Kommunikation ermöglicht, auf beliebige Weise;

Informationen zur Rechtewahrnehmung - alle vom Rechtsinhaber bereitgestellten Informationen zur Identifizierung des Werks oder eines anderen durch dieses Gesetz geschützten Gegenstands, des Urhebers oder eines anderen Rechtsinhabers oder Informationen über die Bedingungen der Verwertung des Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands sowie alle Zahlen und Codes, die diese Informationen darstellen;

Darsteller - ein Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Dirigent oder jede andere Person, die ein Werk, folkloristische Ausdrücke oder Darbietungen jeglicher Art, einschließlich Varieté-, Volks-, Zirkus-, Puppen- oder Marionettentheater, präsentiert, vorträgt, singt, spielt, tanzt oder in anderer Weise interpretiert;

öffentliche Aufführung - die Präsentation von Werken, Darbietungen oder Tonträgern durch szenische Darstellung, Rezitation, Gesang oder andere Mittel, sei es live oder mittels verschiedener Vorrichtungen, Mittel oder Verfahren (mit Ausnahme der öffentlichen Wiedergabe), an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder an jedem anderen Ort, an dem die Werke, Darbietungen oder Tonträger von Personen außerhalb des üblichen Familien- oder engen Bekanntenkreises wahrgenommen werden können;

Verleih - Bereitstellung von Veröffentlichungen in beliebigem Format zur Nutzung durch öffentlich zugängliche Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum und ohne direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil;

Vermietung - zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung eines Werkes oder eines Gegenstandes verwandter Schutzrechte zur Nutzung zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil;

technische Schutzmaßnahmen - Einsatz von technischen Einrichtungen oder deren Bestandteilen, die aufgrund ihrer natürlichen Funktionsweise dazu bestimmt sind, den Zugang zu Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte zu kontrollieren und Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von den Inhabern der durch dieses Gesetz geschützten Rechte genehmigt wurden. Technische Maßnahmen gelten als wirksam, wenn die Verwertung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der durch dieses Gesetz geschützt ist, von den Rechtsinhabern durch die Anwendung eines Zugangscodes oder eines Schutzverfahrens, wie z. B. Kodierung, Verschlüsselung oder eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, oder durch die Anwendung eines Kopierschutzmechanismus kontrolliert wird, die, wenn sie nicht umgangen werden, die Schutzziele erfüllen;

Werk - das Ergebnis einer originellen geistigen Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, unabhängig von den Mitteln der Schöpfung, der konkreten Art und Weise und der Form des Ausdrucks, seinem Wert und seiner Bedeutung;

Audiovisuelles Werk - ein Werk, das aus einer Abfolge unbewegter, kohärenter Bilder besteht, mit oder ohne Ton, die den Eindruck von Bewegung vermitteln, und das dazu bestimmt ist, mittels einer besonderen Vorrichtung visuell und auditiv (wenn die Bilder von Ton begleitet werden) wahrgenommen zu werden;

Gemeinschaftswerk - ein Werk, das von mehreren natürlichen Personen - deren Beiträge ein unteilbares Ganzes bilden, so dass die Beiträge der einzelnen Personen nicht identifiziert werden können - auf Initiative und unter der Leitung einer natürlichen oder juristischen Person geschaffen wurde, die das Werk unter ihrem Namen veröffentlicht;

Tonträgerhersteller - eine natürliche oder juristische Person, auf deren Initiative und unter deren Verantwortung, einschließlich der finanziellen Verantwortung, der Erstdruck der Töne der Darbietung, anderer Töne oder Darstellungen von Tönen erfolgt;

Produzent von audiovisuellen Werken - die natürliche oder juristische Person, auf deren Initiative und Verantwortung, einschließlich der finanziellen Verantwortung, das audiovisuelle Werk geschaffen wird;  

Videogrammproduzent - natürliche oder juristische Person, auf deren Initiative und unter deren Verantwortung, einschließlich der finanziellen Verantwortung, das Videogramm gedruckt wird;

Computerprogramm - eine Reihe von Anweisungen, Befehlen und/oder Codes, die in beliebiger Form oder Art und Weise ausgedrückt werden und dazu bestimmt sind, einen Computer zu steuern, um einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Der Begriff "Computerprogramm" umfasst auch das im Computerspeicher gespeicherte Programm, das Begleitmaterial zu einem erstellten Programm und das bei der Entwicklung eines Programms gewonnene vorbereitende Material, sofern es in einer solchen Form gestaltet und ausgedrückt ist, dass das vorbereitende Material später zur Entwicklung des Computerprogramms führen kann. Das Computerprogramm kann in einer beliebigen Sprache ausgedrückt werden, entweder als Quellcode oder als Objektcode;

Veröffentlichung - Angebot von Kopien eines Werks, einer Darbietung, eines Tonträgers, eines Videoträgers oder einer Sendung an die Öffentlichkeit mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten in einer ausreichenden Anzahl, um den angemessenen Bedarf der Öffentlichkeit zu decken;

interaktive Zugänglichmachung - die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung eines Werks oder eines Gegenstands der verwandten Schutzrechte, einschließlich des Internets oder anderer Computernetze, in einer Weise, dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit von jedem Ort und zu jeder Zeit seiner Wahl darauf zugreifen kann; 

Vervielfältigung - die Herstellung eines oder mehrerer Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines Gegenstands der verwandten Schutzrechte, sei es direkt oder indirekt, vorübergehend oder dauerhaft, mit beliebigen Mitteln oder in beliebiger Form, einschließlich des Ausdrucks von Ton- oder Bildaufnahmen und/oder der Speicherung eines Werks oder eines Gegenstands der verwandten Schutzrechte auf materiellen oder elektronischen Trägern;

Reprografische Vervielfältigung - die faksimilierte (exakte) Wiedergabe des schriftlichen oder grafischen Originals in voller Größe, vergrößert oder verkleinert, durch Fotokopieren oder andere ähnliche technische Mittel, mit Ausnahme der Bearbeitung. Reprographische Vervielfältigung umfasst nicht die Fixierung des Werks in elektronischer (einschließlich digitaler), optischer oder sonstiger maschinell verwertbarer Form;

Weiterverbreitung - die gleichzeitige drahtgebundene oder kabelgebundene Ausstrahlung der Sendungen eines anderen Sendeunternehmens über Draht oder Kabel durch ein Sendeunternehmen;

Satellit - jeder Satellit, der in Frequenzbändern betrieben wird, die nach dem Telekommunikationsrecht für die öffentliche Kommunikation (Übertragung über den Äther) von Signalen für den Empfang durch die Öffentlichkeit reserviert sind oder die für die private Punkt-zu-Punkt-Kommunikation reserviert sind. Gleichzeitig müssen im letzteren Fall die Umstände, unter denen der Empfang der Signale durch die Öffentlichkeit stattfindet, mit denen im ersteren Fall vergleichbar sein;

Verwertung - jede Handlung, die sich auf die Nutzung von Gegenständen des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte in irgendeiner Form und auf irgendeine Weise bezieht;

Videogramm - der erste Druck von Bildern, mit oder ohne Ton, unabhängig davon, ob es sich um ein audiovisuelles Werk handelt oder nicht.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   4 Befugnisse und Aufgaben der staatlichen Agentur für Geistiges Eigentum auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

(1) Die Staatliche Agentur für geistiges Eigentum (im Folgenden AGEPI):

a) trägt im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entwicklung und Umsetzung einer geeigneten Politik zum Schutz, zur Ausübung und zur Durchsetzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte und anderer geschützter Rechte im Einklang mit diesem Gesetz, internationalen Verpflichtungen und nationalen Interessen der Republik Moldau bei;

b) der Regierung, den Ministerien und anderen zentralen Verwaltungsbehörden Vorschläge zu unterbreiten, wenn die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die für die Umsetzung der in Buchstabe a) genannten Politik erforderlich sind, nicht in ihre Zuständigkeit fällt;

c) sammelt die notwendigen Informationen, führt Schulungsmaßnahmen und Beratungen durch, um Ministerien, andere zentrale Verwaltungsbehörden, Justizbehörden und andere Institutionen, Rechteinhaber und Nutzer über die Bedeutung und die rechtlichen und praktischen Aspekte des Schutzes, der Ausübung und der Umsetzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte und anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte zu informieren, erarbeitet und verteilt zu diesem Zweck Informationsmaterial, organisiert Informationskampagnen und arbeitet aktiv mit den Medien zusammen;

d) beteiligt sich an der Ausarbeitung von Entwürfen für normative Rechtsakte über den Schutz, die Ausübung und die Umsetzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte und anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte;

e) Vertretung der Republik Moldau in internationalen und regionalen Organisationen auf dem Gebiet des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte;

f) in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegenseitig vorteilhafte Kooperationsbeziehungen mit ähnlichen Ämtern, Agenturen und Forschungseinrichtungen sowie mit anderen Organisationen aus anderen Ländern, die auf dem Gebiet des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte tätig sind, herzustellen und zu unterhalten;

g) nimmt Anträge auf Eintragung von Gegenständen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte entgegen und prüft sie, registriert sie und stellt im Namen des Staates Bescheinigungen über ihre Eintragung aus;

h) die Tätigkeit von Organisationen für die kollektive Verwaltung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten zu genehmigen, zu überwachen und zu kontrollieren;

i) Kontrollmarken in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu vergeben.

(2) Die AGEPI richtet eine auf den Bereich des geistigen Eigentums spezialisierte Schlichtungs- und Schiedskommission ein, die die ihr durch die Sondergesetze auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, einschließlich der Bestimmungen dieses Gesetzes, zugewiesenen Streitigkeiten sowie Streitigkeiten auf dem Gebiet der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten prüft und schlichtet. Die Schlichtungs- und Schiedskommission, die auf den Bereich des geistigen Eigentums spezialisiert ist, arbeitet nach den von der Regierung genehmigten Vorschriften.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian