UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
Kapitel VII
KOLLEKTIVE VERWALTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN RECHTEN
Artikel   48 Einrichtung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von Eigentumsrechten

(1) Urheber, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern, Hersteller von Bildtonträgern und andere Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten können von sich aus Organisationen für die kollektive Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Rechte (im Folgenden: Organisationen für die kollektive Wahrnehmung) gründen.

(2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung haben die Rechtsform einer juristischen Person und werden in freier Assoziation und unmittelbar von den Inhabern von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten gegründet, die entweder Mitglieder dieser Organisationen werden oder ihnen durch einen schriftlichen Vertrag Befugnisse übertragen.

(3) Die Gründung von Organisationen für die kollektive Wahrnehmung der Rechte mehrerer Gruppen von Rechtsinhabern in Bezug auf ein bestimmtes Recht oder von Organisationen für die kollektive Wahrnehmung mehrerer Rechte im Interesse einer Gruppe von Rechtsinhabern sowie die Gründung von Organisationen für die kollektive Wahrnehmung verschiedener Rechte und im Interesse verschiedener Gruppen von Rechtsinhabern ist zulässig.

(4) Die Organisationen der kollektiven Rechtewahrnehmung üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, anderen einschlägigen Rechtsakten der Republik Moldau, auf der Grundlage ihrer Satzung und, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle, in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die kollektive Rechtewahrnehmung aus. (13) im Rahmen der ihnen von den Inhabern von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten übertragenen Befugnisse im Einklang mit den Vorschriften über gemeinnützige Vereinigungen tätig sind.

(5) Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wird tätig, wenn:

a) Sie ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als Organisation eingetragen;

         b) von der AGEPI als Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung anerkannt ist.

(6) Die AGEPI lässt eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung in der von der Regierung festgelegten Weise zu, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) die Mehrheit der Mitglieder der Organisation oder die Mehrheit der Rechtsinhaber, die sie anderweitig mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben, Rechtsinhaber sind, die Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren Wohnsitz, im Falle juristischer Personen ihren Sitz, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau haben, und andere Rechtsinhaber, die dies wünschen, können sich ihr gemäß der Satzung dieser Organisation anschließen;

b) Vereinbarungen über die gegenseitige Interessenvertretung mit ähnlichen Organisationen, die Rechteinhaber im Ausland vertreten, geschlossen hat oder zumindest alle erforderlichen Schritte unternimmt, um solche Vereinbarungen zu schließen;

c) über die Fähigkeit verfügt, die entsprechenden wirtschaftlichen Rechte nach kollektiven Grundsätzen zu verwalten, einschließlich geeigneter personeller und technischer Mittel;

d) über angemessene Vorkehrungen für die Ansammlung, Verteilung und Zahlung von Lizenzgebühren oder Vergütungen an Inhaber von verwandten Schutzrechten verfügt;

e) die Gleichbehandlung von Rechtsinhabern und Nutzern bei gleichen objektiven Voraussetzungen gewährleistet;

f) die Satzung und andere Vorschriften der Organisation den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger normativer Akte der Republik Moldau sowie internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau beigetreten ist, entsprechen.

(7) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die bei der AGEPI einen Antrag auf Erteilung eines Gutachtens stellt, muss gemäß den Bestimmungen von Absatz (6) alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die die AGEPI benötigt, um über den Antrag zu entscheiden.

(8) Hat mehr als eine Organisation Anträge auf Erteilung eines Gutachtens für die Verwaltung derselben Kategorien von Rechten derselben Kategorien von Rechtsinhabern gestellt, so erteilt die AGEPI derjenigen Organisation ein Gutachten, die die in Absatz (6) genannten Bedingungen in größerem Umfang erfüllt. (6).

(9) Die Entscheidung, einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Bescheid zu erteilen, in dem die Rechte und Kategorien von Rechtsinhabern angegeben sind, auf die die kollektive Rechtewahrnehmung ausgedehnt wird, ist im Amtsblatt der Republik Moldau zu veröffentlichen.

(10) Bis zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung über die Verweigerung des Bescheids durch die AGEPI hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Beschwerde eingelegt hat, oder die von ihr vertretenen Rechtsinhaber die Zahlung der ihnen zustehenden Vergütung zu beantragen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Einlegung des Widerspruchs alle erforderlichen Unterlagen, die die von ihr vertretenen Rechtsinhaber und die von ihr wahrgenommenen Rechte bescheinigen, an die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaberin der Bekanntmachung ist, über die Wahrnehmung dieser Rechte und der Kategorien von Rechten, auf die sich der Antrag auf Erlass der Bekanntmachung bezieht.

(11) Erweiterte kollektive Verwaltung (erweiterte Lizenz). Die Wirkungen einer Lizenz, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung den Nutzern im Namen von Rechtsinhabern erteilt, die Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind oder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung anderweitig Rechte übertragen haben, erstrecken sich auch auf Rechtsinhaber, die nicht Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind und der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht anderweitig Rechte übertragen haben, sofern sie ihre Rechte nicht aus dem Repertoire der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Bezug auf die folgenden Rechte entzogen haben

a) das Recht der öffentlichen Aufführung, der öffentlichen Wiedergabe durch Rundfunk oder Kabel (mit Ausnahme der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, wenn diese nicht gleichzeitig mit der von demselben Sendeunternehmen durchgeführten tele-, terrestrischen Übertragung erfolgt) sowie das Recht der Weiterverbreitung durch Rundfunk und das Recht, Musikwerke und Auszüge aus musikdramatischen Werken der Öffentlichkeit interaktiv zugänglich zu machen;

b) das Recht auf Vervielfältigung von Werken in Form von Tonträgern, wenn die betreffenden Rechtsinhaber das Recht auf diese Vervielfältigung zuvor an einen Tonträgerhersteller übertragen haben;

c) das Recht der ausübenden Künstler, ihre auf Tonträger gedruckten Darbietungen der Öffentlichkeit interaktiv zugänglich zu machen.

(12) Im Falle der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß Absatz 1 ist das Recht auf (11) können Rechtsinhaber, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind und ihr ihre Rechte nicht anderweitig zur Wahrnehmung anvertraut haben, der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitteilen, dass sie ihre Rechte aus dem System der kollektiven Rechtewahrnehmung zurückziehen. Der Entzug der Rechte wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das auf das Jahr der Mitteilung folgt.

(13) Obligatorische kollektive Verwaltung (Zwangslizenz). Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes können die folgenden Rechte ausschließlich über eine von der AGEPI zugelassene Organisation für die kollektive Verwaltung ausgeübt werden:

a) das Recht auf eine von den Parteien zu vereinbarende Ausgleichsvergütung für die reprografische Vervielfältigung gemäß Artikel 27 Absatz 1. (2)-(11);

b) das Recht von Urhebern und anderen Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf eine von den Parteien zu vereinbarende Ausgleichsvergütung für die Aufführung einer Privatkopie ihrer Werke und/oder des Gegenstands der verwandten Schutzrechte nach Maßgabe des Artikels 26;

c) das Recht auf eine angemessene, von den Parteien einvernehmlich festzulegende Vergütung, das den Urhebern und ausübenden Künstlern nach der Übertragung ihres ausschließlichen Vermietrechts an die Hersteller von Tonträgern, Videogrammen oder audiovisuellen Werken gemäß Artikel 11 Absatz 11 Buchstabe a) vorbehalten ist. (4) und Artikel 33 (4) und (33). (8);

d) das Recht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller auf eine angemessene, von den Parteien zu vereinbarende Vergütung für jede Aufführung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gemäß Artikel 37;

e) das Recht der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf gleichzeitige und unveränderte Kabelweiterverbreitung ihrer Werke, Darbietungen und Tonträger gemäß Artikel 11 Absatz 1. (1)(h) und (2). (5) bis (8) und Art. 37 Abs. (1) Lit. c);

f) das Recht auf Weiterverkauf gemäß Artikel 20.

(14) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist nicht berechtigt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben oder die ihr zur Verwaltung anvertrauten Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte zu verwerten.

(15) Etwaige vermögensrechtliche Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten gegenüber den Nutzern, die sich auf die Art und Weise der Verwertung der in der Lizenz vorgesehenen Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte beziehen, werden von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die entsprechende Lizenz erteilt hat, geprüft und geregelt.

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Artikel   49 Befugnisse, Rechte und Pflichten der kollektive Verwaltung

(1) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übt im Namen der von ihr vertretenen Rechtsinhaber und im Rahmen der von diesen erteilten Befugnisse sowie in den Fällen, in denen eine obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung vorgesehen ist, im Namen der von ihr nicht vertretenen Rechtsinhaber die folgenden Befugnisse aus:

a) den Nutzern Lizenzen für die Verwertung von Werken oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte zu erteilen, deren Rechte ihnen von den Rechteinhabern zur Verwaltung übertragen wurden oder die sie kraft Gesetzes wahrnehmen;

b) mit den Nutzern die Höhe der Vergütung für die Nutzung von Werken oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte und andere Lizenzbedingungen auszuhandeln;

c) die in den erteilten Konzessionen vorgesehenen Vergütungen gemäß Buchstabe b) und/oder die aufgrund des Rechts auf angemessene Vergütung (Recht der Geschäftsführung) zustehenden Vergütungen kumuliert;

d) die aufgelaufenen Vergütungen zu verteilen, sie rechtzeitig und, soweit möglich, gerecht und im Verhältnis zum tatsächlichen Wert und zur Verwertung der Werke und Gegenstände der entsprechenden verwandten Schutzrechte zu zahlen;

e) vertritt die Rechtsinhaber, einschließlich ausländischer Rechtsinhaber (in der Person von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung im entsprechenden Land), vor Gerichten und in anderen Gerichtsverfahren sowie vor staatlichen Organen und Organisationen in Bezug auf die von ihnen oder von diesem Gesetz übertragenen Rechte im Rahmen der Verwaltung und nimmt alle anderen für den Schutz und die Sicherung dieser Rechte erforderlichen Rechtshandlungen vor, auch im eigenen Namen;

f) gewährleistet die Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder im Ausland durch den Abschluss von Vereinbarungen über die gegenseitige Interessenvertretung mit ähnlichen Organisationen der kollektiven Rechtewahrnehmung im Ausland;

g) alle sonstigen Maßnahmen im Rahmen der ihr von den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten übertragenen Befugnisse zu ergreifen.

(2) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist berechtigt, von den Nutzern von Werken und/oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte Berichte über die verwerteten Werke (die von den Rechteinhabern angegeben werden), sonstige Unterlagen und Informationen über jede Verwertungsart, die einem von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Recht entspricht, sowie sonstige für die Berechnung, Zusammenstellung und Verteilung der Vergütung erforderliche Informationen zu verlangen.

(3) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat im Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die folgenden Verpflichtungen:

a) die angefallenen Vergütungen ausschließlich für die Verteilung und Auszahlung an die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu verwenden. Die Organisation ist jedoch berechtigt, von den angefallenen Vergütungen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Wahrnehmung der Rechte sowie Beträge, die für von der Organisation eingerichtete Sonderfonds bestimmt sind, abzuziehen, sofern deren Einrichtung entweder von den Rechtsinhabern oder - im Falle ausländischer Rechtsinhaber - von der sie vertretenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung genehmigt wurde;

b) nach Abzug der unter Buchstabe a) genannten Beträge die angefallenen Vergütungen zu verteilen und regelmäßige Zahlungen im Verhältnis zur tatsächlichen Verwertung der Werke und/oder des Gegenstands der verwandten Schutzrechte zu leisten;

c) den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gleichzeitig mit der Auszahlung der Vergütung eine Erklärung über die Verwertung ihrer Rechte vorzulegen.

(4) Im Falle der erweiterten kollektiven Wahrnehmung haben die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind und diese nicht anderweitig mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben und der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht gemäß Artikel 48 Absatz 2 ihre Rechte entzogen haben, Anspruch auf Folgendes (11) haben die Rechte am Repertoire dieser Organisation Anspruch auf dieselbe Vergütung, die den von dieser Organisation vertretenen Rechtsinhabern für bestimmte Arten der Verwertung bestimmter Kategorien von Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte zusteht, sowie auf den Ausschluss von Werken oder Gegenständen verwandter Schutzrechte von den Lizenzen, die diese Organisation den Nutzern erteilt.

(5) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat das Recht, die von den Nutzern aufgelaufenen Vergütungsbeträge, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Vereinnahmung auf ihrem Konto nicht beansprucht wurden, durch Hinzurechnung zu den an die Rechteinhaber zu verteilenden Beträgen oder auf eine andere festgelegte Weise, die den Interessen der Rechteinhaber Rechnung trägt und nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstößt, neu zu verteilen.

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Artikel   50 Tarife festlegen. Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung legt die Höhe der Vergütung und die sonstigen Genehmigungsbedingungen für die Verwertungsarten der Gegenstände, deren Rechte ihr zur Wahrnehmung übertragen worden sind, auf der Grundlage von Verhandlungen mit den Vergütungspflichtigen oder den sie vertretenden Verbänden fest.

(2) Können sich die Beteiligten nicht über die Höhe des Entgelts und die sonstigen in Absatz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen einigen, so entscheidet die zuständige Behörde nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren über die Höhe des Entgelts. (1) kann jede der Parteien die Schlichtungskommission oder das von der AGEPI eingerichtete spezialisierte Schiedsgericht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums anrufen.

(3) Die Höhe der durch Verhandlung oder Schlichtung festzulegenden Vergütung darf nicht unter den von der Regierung genehmigten oder in diesem Gesetz vorgesehenen Mindesttarifen für die Urheberrechtsvergütung liegen.

(4) Die Höhe der anwendbaren Vergütungen (die Tarife der Urhebervergütung) und die von den Parteien vereinbarten oder nach Abs. festgelegten Lizenzbedingungen. (2) dieses Artikels werden im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht. Diese Bestimmung gilt auch für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Tarife. (7), Art. 12 Abs. (4), Art. 20 para. (1), Art. 26 para. (6), Art. 27 par. (5), Art. 37 par. (3) und Artikel 47 (3) und (4) (3).

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Artikel   51 Überwachung der Tätigkeit der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wird von der AGEPI durchgeführt.

(2) Zu diesem Zweck erstatten die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dem AGEPI Bericht:

a) ihre Satzungen und Verordnungen mit allen Änderungen und Ergänzungen dazu;

b) die mit ausländischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschlossenen bilateralen und multilateralen Vereinbarungen;

c) die Beschlüsse der Generalversammlung;

d) die Jahresbilanz, die Jahresberichte über die gezahlten Vergütungen, wobei für jeden Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten die Ergebnisse interner und externer Prüfungen anzugeben sind, sofern vorhanden;

e) Informationen über die zu ihrer Vertretung befugten Personen;

f) andere Dokumente, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Tätigkeit der Organisation mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer normativer Akte unerlässlich sind.

(3) Die AGEPI führt einmal im Jahr eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch. In der Zeit zwischen zwei jährlichen allgemeinen Kontrollen hat die AGEPI jedoch das Recht, besondere Kontrollen auf der Grundlage von Beschwerden durchzuführen, die von Rechteinhabern, einschließlich Mitgliedern der Organisation, und Nutzern eingereicht werden oder aus anderen relevanten Quellen eingehen und die Informationen enthalten, die begründete Zweifel an der Übereinstimmung der Tätigkeit der Organisation mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer einschlägiger normativer Rechtsakte und ihrer Satzung aufkommen lassen. Im Rahmen der von der AGEPI durchgeführten Kontrollen ist die kontrollierte Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verpflichtet, der AGEPI alle angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen Kopien davon vorzulegen. 

(4) Nach jeder Kontrolle gemäß Absatz. (3) stellt die AGEPI Kontrolldokumente aus, in denen gegebenenfalls die in Absatz (3) genannten Bestimmungen angegeben sind. (5). Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist verpflichtet, den Kontrollakt zu überprüfen und die AGEPI innerhalb der festgelegten Fristen über die Maßnahmen zu informieren, die zur Beseitigung von Verstößen ergriffen wurden, falls diese festgestellt werden.

(5) Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nicht in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften arbeitet, informiert die AGEPI die Organisation über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und gewährt ihr eine angemessene Frist, um ihre Tätigkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Wenn die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung diese Bestimmung nicht einhält, kann die AGEPI die Aussetzung ihrer Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Vereinigungen verlangen.

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