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62/22/2021 - 

Volltext

2009-02-03
Guvernul Republicii Moldova - Cancelaria de Stat

AUSSERORDENTLICHE NATIONALE KOMMISSION FÜR ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Beschluss Nr. 62 vom 22. September 2021

Die Analyse der Entwicklung der epidemiologischen Situation, die durch die COVID-19-Pandemie auf nationaler Ebene verursacht wurde,

- der Anstieg der Inzidenz - die Zahl der Fälle in Woche 37 (13.09-19.09.2021) stieg um 50% im Vergleich zu Woche 36 (06.09-12.09.2021),

- der Anstieg der Ansteckungsrate über den Schwellenwert von 1,25,

- der Anstieg der Rate positiver Tests auf das SARS-CoV-2-Virus,

- die intensive Ausbreitung in den Gemeinden,

zeigen Tendenzen der Verschlechterung des epidemischen Prozesses der COVID-19-Infektion in der Republik Moldau.

Vor dem Hintergrund des erhöhten Risikos einer weiteren Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektion und zur Gewährleistung einer angemessenen Bereitschaft und Reaktion auf eine COVID-19-Infektion im Einklang mit den aktualisierten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu Erwägungen für die Durchführung oder Anpassung von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens im Zusammenhang mit COVID-19 sowie mit bewährten europäischen und internationalen Verfahren,

gemäß Artikel 58 des Gesetzes Nr. 10/2009 über die staatliche Gesundheitsaufsicht (Official Monitor of the Republic of Moldova, 2009, Nr. 67, Art. 183) in seiner geänderten Fassung, trifft die Außerordentliche Nationale Kommission für öffentliche Gesundheit folgende

ENTSCHEIDUNG:

1. Die allgemeinen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen, die auf nationaler Ebene gelten, sind in Anhang 1 dargelegt.

2. Die in Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verhütung der Ausbreitung und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen, die während des gesundheitlichen Notstands gelten, werden hiermit festgelegt. Die in Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen werden ab dem 1. Oktober 2021 umgesetzt.

3. Die Nationale Agentur für öffentliche Gesundheit legt alle 7 (sieben) Tage, d. h. jeden Montag, die Alarmschwelle für die nationale Ebene und für die administrativen Gebietseinheiten der ersten Ebene, die administrativen Gebietseinheiten der zweiten Ebene: die Stadtverwaltung von Chisinau, die Stadtverwaltung von Balti und die administrativen Gebietseinheiten der Autonomen Gebietseinheit Gagausien, auf der Grundlage der in Anhang Nr. 2 aufgeführten Inzidenzindikatoren fest.

4. Innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Nationale Agentur für öffentliche Gesundheit die Alarmschwelle für die administrativ-territorialen Einheiten der ersten Ebene, die administrativ-territorialen Einheiten der zweiten Ebene:

die Gemeinde Chisinau,

die Gemeinde Balti und

die administrativ-territorialen Einheiten der autonomen territorialen Einheit Gagausien

festgelegt hat, werden die außerordentlichen territorialen Kommissionen für öffentliche Gesundheit einberufen, die die Pflicht haben, die in Anhang Nr. 2 vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für jede Ortschaft der administrativ-territorialen Einheit, die unter Verwaltung steht, entsprechend der festgelegten Alarmschwelle festzulegen. Die angewandten Maßnahmen werden für einen Zeitraum von 14 Tagen aufrechterhalten.

5. Das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz wird in seinem Zuständigkeitsbereich ein Paket von Maßnahmen vorschlagen, um die Impfung von Beschäftigten der folgenden Berufskategorien zu fördern, deren berufliche Tätigkeit einen direkten Kontakt mit Bürgern mit hohem Infektionsrisiko beinhaltet:

1) Personal von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, sozialmedizinischen Einrichtungen und Rehabilitations-/Erholungs-/Balneo-Sanitätseinrichtungen;

2) Personal von Kinderheimen;

3) Personal von Altenheimen;

4) Personal von Bildungseinrichtungen;

5) Mitarbeiter in Posteinrichtungen, die direkt mit den Kunden interagieren;

6) Bankangestellte, die in direktem Kontakt mit den Kunden stehen;

7) Mitarbeiter der nachgeordneten Strukturen des Innenministeriums und der Zollbehörde;

8) Angestellte zentraler und lokaler Behörden mit Kontrollaufgaben sowie alle Personen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit direkt mit den Bürgern in Kontakt stehen;

9) Angestellte zentraler und lokaler Behörden, die Dienstleistungen im direkten Kontakt mit Personen erbringen;

10) Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die den sektoralen Schutzmaßnahmen gemäß Anhang 2 Nummern 2, 3 und 4 unterliegen, und die in direktem Kontakt mit Kunden stehen.

6. Der Beschluss der Außerordentlichen Nationalen Kommission für Volksgesundheit Nr. 54 vom 29. April 2021 und die Punkte 2, 3 und 4 des Beschlusses der Außerordentlichen Nationalen Kommission für Volksgesundheit Nr. 59 vom 13. August 2021 werden aufgehoben.

7. Die Außerordentlichen Territorialen Kommissionen für öffentliche Gesundheit sorgen für die Überarbeitung aller genehmigten Beschlüsse, um sie mit den Beschlüssen der Außerordentlichen Nationalen Kommission für öffentliche Gesundheit in Einklang zu bringen.

8. Die Behörden werden mit den Medien zusammenarbeiten, um die Öffentlichkeit über die Bestimmungen dieser Entschließung und die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der restriktiven Maßnahmen und der Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der COVID-19-Infektion zu informieren.

9. Die Entscheidungen der Außerordentlichen Nationalen Gesundheitskommission sind für zentrale und lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung, natürliche und juristische Personen, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich und ihrer Rechtsform, vollstreckbar.

10. Die Nichteinhaltung der in diesem Beschluss festgelegten obligatorischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar und führt zur Verhängung von Maßnahmen wegen Zuwiderhandlung und/oder zur strafrechtlichen Verantwortung natürlicher und juristischer Personen.

11. Die Ordnungsbehörden und Kontrollorgane werden aufgefordert, die Einhaltung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen durch natürliche und juristische Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verstärkt zu überwachen.

12. Dieser Beschluss tritt mit seinem Erlass in Kraft und wird auf der offiziellen Website der Regierung veröffentlicht.

 

Der Präsident der Kommission,

Ministerpräsidentin                                                         Natalia GAVRILIȚA

 

Für das Protokoll:

Vizepräsidentin der Kommission,

Minister für Gesundheit                                                    Ala NEMERENCO

 

Anhang Nr.1

zum Beschluss Nr. 62 vom 22. September 2021

der Außerordentlichen Nationalen Kommission für Volksgesundheit

COVID-19 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen auf nationaler Ebene

1. Es werden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen festgelegt, die auf nationaler Ebene gelten:

1.1 das obligatorische Tragen von Schutzmasken in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, und in offenen Räumen, wenn es nicht möglich ist, einen Abstand von mindestens 1 (einem) Meter einzuhalten. Die Maske muss sowohl den Mund als auch die Nase bedecken;

1.2 der räumliche Abstand zwischen Personen muss mindestens 1 (einen) Meter betragen, es sei denn, besondere Vorschriften schreiben einen anderen Abstand zwischen Personen vor oder es handelt sich um Vorschriften für die Beförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln;

1.3 die Einhaltung der Regeln der Handhygiene;

1.4 Einhaltung der Vorschriften zur Atemwegshygiene;

1.5 die Einhaltung der Selbstisolierungsregelung durch die Personen, denen diese Regelung auferlegt wird, in eigener Verantwortung;

1.6 die Einhaltung der behördlich angeordneten Maßnahmen durch natürliche Personen in Quarantänegebieten oder Einrichtungen;

1.7 persönliche Überwachung des Gesundheitszustands jedes Einzelnen. Frühzeitige Überweisung an den Hausarzt oder an Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Auftreten der ersten spezifischen Symptome einer COVID-19-Infektion.

2. Die Leiter der öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, der sozialmedizinischen Einrichtungen und der Rehabilitations-/Erholungs-/Balneo-Sanatoriumseinrichtungen sorgen in eigener Verantwortung für die Durchführung der folgenden Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der COVID-19-Infektion:

2.1 Förderung der Impfung des Personals gegen COVID-19;

2.2 strikte Durchführung der COVID-19-Infektionskontrollmaßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften;

2.3 Organisation des reibungslosen Zugangs von Besuchern und Begleitpersonen zur Einrichtung/zum Anbieter;

2.4 Durchführung der täglichen Triage und Überwachung des Patienten/Begünstigten/Betreuers in COVID-19;

2.5 Organisation und Durchführung der täglichen Einteilung des Personals zu Beginn der Schicht;

2.6 Bereitstellung von Schutzausrüstungen für das beschäftigte Personal entsprechend dem Expositionsrisiko;

2.7 Überwachung der korrekten Verwendung der Schutzausrüstung;

2.8 die Versorgung der Einrichtung mit Desinfektionsmitteln, auch für die Händehygiene, und die Organisation von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

2.9 Organisation von Schulungen des Personals am Arbeitsplatz über Maßnahmen zur Prävention, Kontrolle und Bekämpfung von Infektionen mit COVID-19;

2.10 Organisation der Arbeit und Gestaltung des Arbeitsplatzes unter Beachtung der Präventionsmaßnahmen gemäß dem vom Gesundheitsministerium genehmigten Leitfaden "Schlüsselmaßnahmen zur Prävention von COVID-19-Infektionen am Arbeitsplatz".

3. Die Leiter öffentlicher und privater Einrichtungen sorgen unter ihrer persönlichen Verantwortung für die Durchführung der folgenden COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle:

3.1 Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfelds am Arbeitsplatz, Erleichterung und aktive Förderung der Impfung des unterstellten Personals gegen COVID-19 als wirksamste Maßnahme des öffentlichen Gesundheitswesens und grundlegende Intervention zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Infektion;

3.2 Gewährleistung der Einhaltung von Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wie Belüftung geschlossener Räume, Einhaltung der sozialen Distanz und Tragen von Masken in allen geschlossenen Räumen durch alle Personen unabhängig vom Impfstatus;

3.3 strikte Umsetzung der COVID-19-Infektionskontrollmaßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften;

3.4 die Organisation des reibungslosen Zugangs von Besuchern und Begleitpersonen zu der Einrichtung/dem Anbieter (falls zutreffend), die die Schutzmaske tragen;

3.5 Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages, wobei Aufzeichnungen zu führen sind. Bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion wird der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zugelassen, isoliert sich selbst und informiert den Hausarzt;

3.6 das Personal mit ausreichender persönlicher Schutzausrüstung ausstatten (Masken, Handschuhe, Visiere, je nach Bedarf);

3.7 Sie überwachen die korrekte Verwendung von Masken (die Maske muss Mund und Nase bedecken);

3.8 Installieren Sie Handdesinfektionsmittelspender auf Alkoholbasis am Eingang an gut sichtbaren Stellen;

3.9 Um eine Überfüllung der öffentlichen Verkehrsmittel zu vermeiden, sollen die zentralen und lokalen Behörden und Einrichtungen sowie die öffentlichen und privaten Arbeitgeber, soweit dies möglich ist, den Arbeitszeitplan so gestalten, dass das Personal in Gruppen eingeteilt wird, deren Arbeitsbeginn und -ende mindestens eine Stunde auseinander liegen ("Auffächerung"). Die Arbeitszeiten von Beschäftigten mit Kindern im Vorschul- und Schulalter werden an die Arbeitszeiten von Bildungseinrichtungen angepasst.

4. Die Leiter von Verpflegungsbetrieben müssen sicherstellen, dass die folgenden spezifischen COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle eingehalten werden:

4.1 Förderung der COVID-19-Impfung des Betriebspersonals, das in direktem Kontakt mit den Kunden steht;

4.2 Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages und Führung von Aufzeichnungen. Bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, muss sich selbst isolieren und den Hausarzt informieren;

4.3 Bereitstellung einer ausreichenden Menge an persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Schürzen und Visiere) für das Personal. Überwachung der korrekten Verwendung von Masken (die Maske muss sowohl Mund als auch Nase bedecken) und der Häufigkeit des Wechsels der Schutzausrüstung;

4.4 Installation von Handdesinfektionsmittelspendern auf Alkoholbasis am Eingang an gut sichtbaren Stellen;

4.5 Ausschluss von Menschenansammlungen, indem sichergestellt wird, dass der räumliche Abstand von einem (1) Meter zwischen Personen, ausgenommen Personen an Tischen, eingehalten wird.  Es dürfen höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familiengruppen;

4.6 Anbringung von Plexiglas-/Glasschirmen in den Kabinen und Kommissionierbereichen;

4.7 Sicherstellen, dass nach jedem Kunden bei der Zubereitung von Lebensmitteln - vor und nach jedem Kontakt mit Lebensmitteln - die Händehygiene eingehalten wird;

4.8 Reinigung und Desinfektion der Tische nach jedem Gast;

4.9 Hygiene und Desinfektion der Arbeitsbereiche des Personals, der Servicebereiche und der sanitären Anlagen alle 2 Stunden, wobei diese Aufgaben in einem speziellen Register festgehalten werden, das der Betreiber in freier Form führt.

5. Die Leiter von Einzelhandelsbetrieben müssen sicherstellen, dass die folgenden spezifischen COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle eingehalten werden:

5.1 Sorgen Sie für einen reibungslosen Zugang von Besuchern/Einkäufern innerhalb der Geschäftseinrichtung;

5.2 die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Besuchern/Einkäufern in den bewirtschafteten Geschäftsräumen, die ausschließlich Schutzmasken tragen, wobei die Regel von 1 Person pro 4 m2 freier Geschäftsfläche gilt. Für Kinder bis 12 Jahre gelten diese Beschränkungen nicht, sie haben in Begleitung von Erwachsenen Zutritt zum Einkaufsbereich;

5.3 Aufstellung von Spendern mit alkoholischer Desinfektionslösung am Eingang der bewirtschafteten Einzelhandelsfläche an sichtbaren und für Besucher/Einkäufer zugänglichen Stellen, um die Hygiene der Hände der Kunden zu gewährleisten;

5.4 Überwachung des Gesundheitszustands der unterstellten Mitarbeiter zu Beginn und während des Arbeitstages mit Erstellung von Aufzeichnungen. Bei Feststellung von Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion darf der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen, muss sich selbst isolieren und den Hausarzt informieren;

5.5 Bereitstellung einer ausreichenden Menge an persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Schürzen und Visiere) für das Personal. Überwachung der korrekten Verwendung von Masken (die Maske muss sowohl Mund als auch Nase bedecken) und der Häufigkeit des Wechsels der Schutzausrüstung;

5.6 Zutritt zu den bewirtschafteten Einzelhandelsflächen nur für Besucher/Einkäufer, die Schutzmasken tragen, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren;

5.7 Schaffung einer maximalen Anzahl von Zelten und deren Organisation, insbesondere zu Spitzenzeiten, um ein Gedränge zu vermeiden. Anbringung von sichtbaren Schildern/Indikatoren auf dem Boden, um die Einhaltung des Abstands von 1 (einem) Meter in der Nähe von Häusern zu gewährleisten;

5.8 Installation von Plexiglas/Glasschirmen an Häusern;

5.9 Das Verkaufspersonal und die Angestellten von Geschäften müssen die Kunden darauf hinweisen, dass sie einen Abstand von mindestens 1 (einem) Meter einhalten müssen, außer bei Familienmitgliedern oder Gruppen von höchstens 3 Personen;

5.10 Desinfizierende Behandlung der Flächen, mit denen die Kunden in Berührung kommen (Körbe, Wagen usw.), und mindestens drei (3) Mal pro Tag Nassreinigung, wobei diese Arbeiten in ein spezielles Register eingetragen werden, das vom Betreiber in freier Form erstellt wird.

6. Die Manager von Einkaufszentren müssen die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der COVID-19-Präventions- und Kontrollmaßnahmen speziell für die Tätigkeit in Einkaufszentren sicherstellen:

6.1 Zutritt zum Einkaufszentrum nur für Besucher/Einkäufer, die Schutzmasken tragen, außer für Kinder unter 12 Jahren;

6.2 Überwachung des Gesundheitszustands der unterstellten Mitarbeiter zu Beginn des Arbeitstages mit Erstellung von Aufzeichnungen. Bei Feststellung von Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion wird der Mitarbeiter nicht zur Arbeit zugelassen, isoliert sich selbst und informiert den Hausarzt;

6.3 Hinweis an die Besucher/Käufer auf die Verpflichtung, einen Abstand von 1 (einem) Meter einzuhalten, außer für Familienmitglieder oder Gruppen von maximal 3 Personen;

6.4 Überwachung der Händehygiene jedes Besuchers/Käufers mit Hilfe von Spendern für Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis, die am Eingang des Einkaufszentrums, in den Aufzügen, in den Toiletten und auf jeder Etage installiert sind;

6.5 Zutritt zu den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums für eine begrenzte Anzahl von Besuchern/Einkäufern, basierend auf der Norm von ca. 1 Besucher pro 4 m2 Verkaufsfläche;

6.6 Informationen über die Anzahl der Besucher, die sich im Einkaufszentrum aufhalten dürfen, am Eingang des Einkaufszentrums;

6.7 Überwachung der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten des Einkaufszentrums aufhalten, entweder durch ein elektronisches Zählsystem oder durch physische Überwachung durch Sicherheitspersonal;

6.8 die Anbringung von Warnhinweisen zur Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Gemeinschaftsbereichen des Einkaufszentrums (z. B. Toiletten, Aufzüge usw.) aufhalten dürfen, da ein Abstand von mindestens 1 (einem) Meter zwischen den Personen eingehalten werden muss;

6.9 alle Zugangswege so weit wie möglich zu öffnen, um ein Gedränge beim Betreten und Verlassen des Einkaufszentrums zu vermeiden

6.10 die Trennung der Ein- und Ausgänge durch entsprechende Beschilderung, sofern der Betrieb über solche technischen Einrichtungen verfügt;

6.11 die Aufstellung von Bodenschildern (Wegweisern) vor Dienstleistungsautomaten (wie Geldautomaten, Kaffee-/Teeautomaten, Zahlungsterminals usw.), um sicherzustellen, dass der räumliche Abstand von 1 (einem) Meter zwischen Personen eingehalten wird;

6.12 Sicherstellung, dass stark beanspruchte Bereiche (Aufzüge, Rolltreppen, Toiletten, Geldautomaten, Zahlungsterminals, Treppen usw.) mindestens 2-3 Mal täglich gereinigt werden;

6.13 Information der Gewerbetreibenden und Käufer über Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verhinderung von COVID-19-Infektionen über den örtlichen Radiosender oder andere Audiogeräte, sofern vorhanden, und durch Auslegen von Informationsmaterial zur Förderung von Hygiene- und Infektionsverhütungsregeln.

7. Marktleiter und Wirtschaftsbeteiligte in ihrem Hoheitsgebiet müssen die Einhaltung der folgenden spezifischen COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle sicherstellen:

7.1 Zutritt zum Marktgelände nur für Besucher/Käufer, die Schutzmasken tragen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren;

7.2 Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages mit Bereitstellung von Aufzeichnungen. Bei Feststellung von Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion wird der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zugelassen, isoliert sich selbst und informiert den Hausarzt;

7.3 die Besucher/Käufer auf die Verpflichtung hinzuweisen, den Abstand von 1 (einem) Meter einzuhalten, auch auf Verlangen von Verkäufern/Händlern;

7.4 Organisation und Überwachung der Besucher-/Käuferströme mit getrennten Eingangs- und Ausgangsströmen;

7.5 Installation von Spendern für alkoholische Desinfektionsmittel an sichtbaren und für Besucher/Einkäufer zugänglichen Stellen für die Händehygiene;

7.6 Obligatorische Ausstattung aller Arbeitnehmer/Händler mit Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe);

7.7 die Organisation von Geschäftsräumen mit einem Abstand von 2 Metern zwischen ihnen;

7.8 Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der sanitären Anlagen (Toiletten, Umkleideräume) in den Märkten (Pavillons usw.), ständige Versorgung mit Desinfektionslösungen/-substanzen und Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation;

7.9 Der Gewerbetreibende muss dafür sorgen, dass das Inventar und die Arbeitsflächen in Abständen von mindestens drei Stunden mit alkoholhaltigen Lösungen desinfiziert werden, ohne dass die Qualität und Sicherheit der Lebensmittel beeinträchtigt wird;

7.10 am Ende eines jeden Tages die Desinfektion der Ausrüstung/Inventar, der Kühleinrichtungen, der Lager- und Vermarktungsbereiche für Produkte/Waren, der Theken und des gesamten Bereichs;

7.11 Information von Händlern und Käufern über Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zur Vorbeugung von COVID-19-Infektionen über den lokalen Radiosender oder andere Audiogeräte sowie durch Auslegen von Informationsmaterial, das die Regeln der Hygiene und die Vorbeugung von COVID-19-Infektionen fördert.

8. Leiter von Dienstleistungsbetrieben, die Friseur- und andere Schönheitsdienstleistungen erbringen (dem Code CAEM 96.02 zuzuordnen), werden für die Umsetzung und Einhaltung der folgenden COVID19-Kontroll- und Präventionsmaßnahmen sorgen:

8.1 Förderung der COVID-19-Impfung des Personals der Einrichtung, das in direktem Kontakt mit den Kunden arbeitet;

8.2 Organisation der Dienstleistung, die einen Abstand von mindestens 1 Meter zwischen den wartenden Personen gewährleistet;

8.3 das obligatorische Tragen von Masken durch Personal und Kunden. Die Maske muss sowohl den Mund als auch die Nase bedecken;

8.4 Tägliche Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitsschicht mit Vorlage von Aufzeichnungen. Bei Auftreten von Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, muss sich selbst isolieren und den Hausarzt informieren;

8.5 Installation von Spendern für Händedesinfektionsmittel am Eingang an sichtbaren und zugänglichen Stellen;

8.6 Die Lage der Arbeitsplätze unter strikter Einhaltung des Abstands zwischen ihnen von mindestens 2 (zwei) Metern;

8.7 Ausstattung der Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung (Maske, Handschuhe);

8.8 Lüften und Reinigen der Räume in Abständen von nicht mehr als 2 (zwei) Stunden;

8.9 Behandlung des Arbeitsplatzes mit alkoholhaltigen Desinfektionslösungen nach jedem Kunden und jeder Oberfläche (Griffe, Schalter, Tische, Stühle usw.).

9. Die Leiter von Sportzentren, Sportplätzen und Sportbädern, die individuelles Training und Kontakte organisieren, sorgen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der folgenden COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle:

9.1 Organisieren Sie Aktivitäten und Veranstaltungen vorrangig, wenn möglich, im Freien;

9.2 Unterrichtung der Trainer und Athleten über die Empfehlungen der Zentralbehörde zu den gesundheitlichen und epidemiologischen Vorschriften, die zur Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Infektion gelten;

9.3 Ausstattung der Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung - Maske, Handschuhe, Desinfektionsmittel. Obligatorisches Tragen von Schutzmasken durch alle Mitarbeiter;

9.4 Belüften Sie alle Räumlichkeiten, einschließlich der Büros der Mitarbeiter und der Garderoben;

9.5 Desinfizieren der Umkleideräume und der Sportgeräte, die beim Training und bei den Übungen benutzt werden, nach jedem Training;

9.6 Einhaltung eines räumlichen Abstands von mindestens einem (1) m zwischen Personen;

9.7 Aufstellen von Behältern mit Händedesinfektionsmittel am Eingang der Sportanlage, und die Personen müssen sich die Hände desinfizieren;

9.8 das Anbringen von Informationsbroschüren über Hygienemaßnahmen, die Höchstzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in der Halle aufhalten dürfen, und die Verpflichtung, einen Abstand von mindestens 1 (einem) Meter einzuhalten, am Eingang der Sportstätte;

9.9 Erstellung klarer Reinigungs- und Desinfektionsprotokolle sowohl für die genutzten Bereiche und Orte als auch für die verwendeten Materialien und das Inventar, wobei alle verwendeten Ausrüstungen und Räumlichkeiten nach jeder Schulung gereinigt und desinfiziert werden müssen;

9.10 Aufstellung und strikte Einhaltung von Ausbildungsplänen. Gleichzeitige Schulungen sind nur dann zulässig, wenn mehr als ein Schulungsfeld zur Verfügung steht;

9.11 Gewährung des Zugangs zur Einrichtung entsprechend der Kapazität des Sportzentrums/des Sportplatzes, um eine Überfüllung zu vermeiden, auf der Grundlage einer vorherigen Planung, die so berechnet ist, dass zwischen den Benutzergruppen genügend Zeit zur Desinfektion des Raums und der Kontaktflächen bleibt;

9.12 Information der Besucher über Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zur Vorbeugung von COVID-19-Infektionen durch installierte Audio-/Videoübertragungssysteme sowie durch Auslegen von Informationsmaterial zur Förderung der Hygieneregeln und der Vorbeugung von COVID-19-Infektionen.

10. Die folgenden Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen beim Überschreiten der Staatsgrenze auf dem Weg in die Republik Moldau werden beibehalten:

10.1. Das Überschreiten der Staatsgrenze auf dem Weg in die Republik Moldau ist unter den folgenden Bedingungen ohne Einschränkungen erlaubt:

10.1.1. Vorlage der Bescheinigung über die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit dem vollständigen Impfplan. Der Nachweis der Impfung ist gültig, wenn seit dem Abschluss des vollständigen Impfschemas mindestens 14 Tage vergangen sind. Die Bescheinigung muss in einer der folgenden Sprachen vorgelegt werden: Rumänisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Russisch;

10.1.2. Vorlage eines negativen Ergebnisses eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV2-Infektion, das nicht älter als 72 Stunden ist,

oder eines bescheinigten negativen Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Infektion, das nicht älter als 48 Stunden ist,

bei Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, vor dem Einsteigen in das Flugzeug bzw. bei Personen, die mit ihrem eigenen Fahrzeug reisen, vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau. Die Bestätigung muss in einer der folgenden Sprachen vorgelegt werden: Rumänisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Russisch;

10.1.3. Vorlage des bestätigenden ärztlichen Befundes bei Personen, die zwischen dem 15. und dem 180. Tag (6 Monate) an COVID-19 erkrankt sind,

oder eines bestätigenden Dokuments über das Vorhandensein von Anti-COVID-19-Antikörpern,

das in einer der Sprachen Rumänisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Russisch vorliegt. Das Bestätigungsdokument ist 90 Tage lang ab dem Datum der Untersuchung gültig;

10.2. Personen, die die unter Punkt 10.1 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind verpflichtet, die 14-tägige Selbstisolierung einzuhalten. Die betroffenen Personen müssen das epidemiologische Formular ausfüllen und die Erklärung unterschreiben, dass sie die 14-tägige Selbstisolierung an den gemeldeten Orten auf eigene Verantwortung einhalten. Bei Minderjährigen bis zu 14 Jahren sind das epidemiologische Formular und die Erklärung über die persönliche Verantwortung vom gesetzlichen Vertreter oder der Begleitperson auszufüllen und zu unterzeichnen.

Diese Regelung kann nach dem 7. Tag unterbrochen werden, wenn ein PCR-COVID-19-Test oder ein Schnelldiagnosetest Ag SARS CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis bei bestätigter Handlung negativ ist;

10.3 Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummer 10.2 werden für die folgenden Personengruppen festgelegt, wenn sie keine klinischen Anzeichen einer Atemwegsinfektion oder eines Fieberzustandes aufweisen:

10.3.1. Kinder unter 12 Jahren;

10.3.2. Schüler/Studenten bis zum Alter von 18 Jahren, die kurz vor Prüfungen stehen, die in Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder im Ausland studieren werden oder die zu Aktivitäten reisen, die mit dem Abschluss/der Organisation/Durchführung von Studien/der Teilnahme an internationalen Wettbewerben oder Olympiaden zusammenhängen, mit Vorlage von Bestätigungsdokumenten, sowie ihre Begleitpersonen;

10.3.3. Flugzeug-/Schiffspersonal und Zugpersonal, Fahrer und Personal von gewerblichen Güterkraftfahrzeugen und Personenkraftwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes. Diese Befreiung gilt bis zum 30. September 2021;

10.3.4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen reisen, gegebenenfalls einschließlich der Begleitperson (gegen Vorlage von Belegen);

10.3.5. Grenzgänger, die aus Rumänien oder der Ukraine in die Republik Moldau einreisen, sowie Grenzgänger aus der Republik Moldau, die von Wirtschaftsakteuren der genannten Länder beschäftigt werden, die vertragliche Beziehungen mit den jeweiligen Wirtschaftsakteuren nachweisen können (diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2021);

10.3.6. Inhaber von Diplomaten-, Dienst-, Amts- und Sonderpässen und anderen Pässen mit gleichwertigem Status sowie Inhaber von Reisedokumenten des Typs "Laissez-Passer", die von den Vereinten Nationen ausgestellt wurden, einschließlich Familienangehörige von Mitarbeitern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen/Missionen, die in der Republik Moldau akkreditiert sind, und/oder Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen;

10.3.7. Personen, die sich im Transit befinden (höchstens 24 Stunden ab dem Datum der Registrierung der Einreise in die Republik Moldau), wobei der Transitweg von der Generalinspektion der Grenzpolizei festgelegt wird;

10.3.8. Personen, die von den Gerichten/Vollstreckungsbehörden der Republik Moldau vorgeladen werden, sowie ihre gesetzlichen Vertreter, was durch entsprechende Bestätigungsdokumente nachgewiesen wird.

11. Natürliche und juristische Personen, die im Personennah-, -fern- und -fernverkehr auf Schiene und Straße und den damit verbundenen Tätigkeiten (Auto-/Eisenbahnstationen, Autoprüfstationen usw.) tätig sind, müssen die folgenden COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle strikt einhalten:

11.1. Gewährleistung des Schutzes des Personals, das Straßentransporte und damit verbundene Tätigkeiten durch:

(i) aktive Förderung der Impfung gegen COVID- 19;

(ii) Bereitstellung von Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe);

(iii) Bereitstellung von Desinfektionsmitteln (für Hände und Oberflächen);

(iv) tägliche Untersuchung des Personals zu Beginn der Schicht (Gesundheitszustand);

11.2. Sicherstellung der Einhaltung von Gesundheitsmaßnahmen in den Beförderungseinheiten, wie Belüftung, Versorgung mit Desinfektionsmitteln und obligatorisches Tragen von Schutzmasken für Fahrer und Fahrgäste während der Fahrt;

11.3. Auslage von Informationsmaterial in allen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Förderung der Hygieneregeln und der Prävention von COVID-19-Infektionen sowie regelmäßige Ausstrahlung von Botschaften über die Bedeutung der Einhaltung von Hygienemaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln über Audio- und Videosysteme, die in den öffentlichen Verkehrsmitteln installiert sind;

11.4. Anpassung des Fahrplans und größtmögliche Mobilisierung der verfügbaren Beförderungseinheiten, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten (7.00 bis 10.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr), um eine Überlastung der Fahrgäste zu vermeiden;

11.5. die Überwachung des Gesundheitszustandes des Personals während des Arbeitstages, wobei Aufzeichnungen geführt werden. Treten Symptome einer akuten Atemwegsinfektion auf, darf der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gehen, muss sich selbst isolieren und den Hausarzt informieren;

11.6. Die Zahl der Schalter für den Verkauf von Fahrkarten wird von den ordnungsgemäß zugelassenen Bahnhöfen und Busbahnhöfen auf ein Höchstmaß erhöht;

11.7. ständige Überwachung der Personenströme und Vermeidung von Überbelegung;

11.8. Einhaltung von Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Flächen in Bahnhöfen, Busbahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln zu Beginn der Arbeitszeit und nach jeder Strecke/Fahrt an der Endhaltestelle;

12. Durchführung der Aktivitäten von Religionsgemeinschaften, die sich auf die Organisation von religiösen Versammlungen, kollektiven oder privaten Gottesdiensten und Gebeten, Gottesdiensten oder anderen traditionellen religiösen Veranstaltungen beziehen, unter Einhaltung der folgenden COVID-19-Maßnahmen zur Infektionsprävention und -kontrolle

12.1. die Veranstaltung von religiösen Aktivitäten, die von Gläubigen unter freiem Himmel durchgeführt werden, wobei ein Abstand von einem (1) Meter zwischen den Personen einzuhalten ist und Schutzmasken zu tragen sind, sofern das Wetter es zulässt;

12.2. die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Personen in den Gotteshäusern, so dass für jede Person eine Fläche von mindestens 4 m2 und ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 (einem) Meter zwischen den an den religiösen Handlungen beteiligten Personen (mit Ausnahme der Geistlichen) gewährleistet ist. Die Personenströme sind so zu lenken, dass die Bildung von Menschenansammlungen vermieden wird. Die Gläubigen haben dafür zu sorgen, dass alle Personen, die den Ort der Anbetung betreten, die Bestimmungen dieses Unterabsatzes strikt einhalten;

12.3. die Anbringung von Spendern mit alkoholischer Desinfektionslösung zur Einhaltung der Händehygiene am Eingang des Gotteshauses an sichtbaren und zugänglichen Stellen. Am Eingang des Gotteshauses und am Ort des Gottesdienstes ist jede Person verpflichtet, sich die Hände zu desinfizieren;

12.4. Das Tragen einer Schutzmaske ist während der gesamten Zeit, in der man sich in der Gebetsstätte aufhält, obligatorisch. Die Maske muss sowohl den Mund als auch die Nase bedecken;

12.5. Informationen über die Vorschriften zur räumlichen Trennung, zur Vermeidung von Menschenansammlungen, zur Beschränkung des Zugangs zu Gotteshäusern und Gottesdiensträumen (einschließlich der Höchstzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Gotteshaus aufhalten dürfen) sowie über die Verpflichtung zum korrekten Tragen einer Schutzmaske, zur Einhaltung der Handhygiene und der Husten- und Niesregeln müssen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Die Gottesdienstbesucher überwachen die Einhaltung der festgelegten Regeln durch alle Personen am Ort des Gottesdienstes;

12.6. Überwachung des Gesundheitszustands der Gottesdienstbesucher zu Beginn des Arbeitstages. Bei Auftreten bestimmter Symptome einer akuten Atemwegsinfektion darf die Person nicht am Gottesdienst teilnehmen, isoliert sich selbst und informiert den Hausarzt;

12.7. Kontakt und Küssen von Kultgegenständen vermeiden;

12.8. auf dem Gelände der Gebetsstätte keine Lebensmittel zu verzehren, einschließlich des Anbietens von Lebensmitteln;

12.9. die Begrüßung zwischen Gläubigen und Amtsträgern ausschließlich durch Verneigung des Kopfes und Verbeugung, ohne Umarmung;

12.10. Der Segen muss aus einer Entfernung von mindestens einem (1) Meter angeboten/empfangen werden;

12.11. regelmäßige Desinfektion, alle 3-4 Stunden, von Gegenständen oder Flächen, die häufig berührt werden (Türgriffe, Geländer, Stühle usw.);

12.12. die Menschen in Risikogruppen, ältere Menschen und chronisch Kranke auffordern, überfüllte Orte zu meiden und zu Hause zu beten;

12.13. die Organisation von Pilgerfahrten vermeiden.

 

Anhang 2

zum Beschluss Nr. 62 vom 22. September 2021

der Außerordentlichen Nationalen Kommission für Volksgesundheit

Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verhütung der Ausbreitung und Bekämpfung der COVID-19-Infektion während des Ausnahmezustands

1. in den administrativ-territorialen Einheiten der ersten Ebene (ATUs), den ATUs der zweiten Ebene (Gemeinden Chisinau und Balti) und den ATUs der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien, in denen die Inzidenz von COVID-19-Infektionen in den letzten sieben kumulativen Tagen weniger als 50 Fälle pro 100 000 Einwohner beträgt, wird die grüne Alarmschwelle festgelegt, und es werden Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen gemäß Anhang Nr. 1 durchgeführt.

 

2. In den administrativ-territorialen Einheiten der ersten Ebene (ATUs), den ATUs der zweiten Ebene (Gemeinden Chisinau und Balti) und den ATUs der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien, in denen die Inzidenz von COVID-19-Infektionen in den letzten sieben kumulativen Tagen zwischen 50 und 99 Fällen pro 100 000 Einwohner liegt, wird die gelbe Alarmschwelle festgelegt, und es werden Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen angewandt gemäß Anhang Nr. 1, Artikel 4 des Beschlusses der Außerordentlichen Nationalen Kommission für Volksgesundheit Nr. 61 vom 9. September 2021 und die folgenden Maßnahmen:

2.1 Die Bildungseinrichtungen werden unter Beachtung der geltenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß den von den CNESP-Beschlüssen genehmigten Anweisungen in gewohnter Weise und mit physischer Präsenz arbeiten.

2.2 Der Zugang von Verwandten zu Einrichtungen der medizinischen Versorgung und des Gesundheitswesens sowie zu Pflegeheimen ist verboten.

2.3 Die HOGA-Betriebe müssen ihre Tätigkeit unter Beachtung der in Anhang 1 aufgeführten Maßnahmen mit maximaler Kapazität ausrichten.

2.4 Die Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Abendessen) ist im Rahmen einer der Optionen zulässig:

(a) mit einer Beteiligung von höchstens 100 Personen im Innenbereich oder 150 Personen im Außenbereich, wobei mindestens 2 m2 Servicefläche pro Besucher/Kunde im Servicebereich zur Verfügung stehen, oder

(b) mit nicht mehr als 300 Personen im Innenbereich oder 350 Personen im Außenbereich, mit einer Mindestfläche von 2 m2 pro Besucher/Kunde im Servicebereich, sofern sie die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung der vom Leiter des Veranstaltungsorts benannten Person vorlegen.

2.5 Freizeit- und Vergnügungsparks müssen für ihre Aktivitäten eine Mindestfläche von 2 m2 pro Besucher/Kunde im Besucher-/Kundenbereich vorsehen.

2.6 Die Sport-/Fitnesszentren organisieren ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer der beiden Optionen:

(a) mit einer Fläche von mindestens 4 m2 pro Person,

oder

(b) bei maximaler Kapazität, wenn alle Kunden die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung beim Betreten des Betriebs dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen.

2.7 Die sportlichen Veranstaltungen werden auf der Grundlage einer der folgenden Optionen organisiert:

(a) mit einer Zuschauerbeteiligung von bis zu 50 Prozent der maximalen Kapazität des Raumes, sowohl drinnen als auch draußen, oder

(b) bei einer Kapazität von 75 % mit der Auflage, dass alle Zuschauer die in Absatz 5 genannte COVID-19-Bescheinigung dem vom Veranstalter zu diesem Zweck benannten Personal am Eingang des Veranstaltungsortes vorlegen.

2.7.1 * Abweichend von Ziffer 2.7 werden Sportveranstaltungen, die unter der Schirmherrschaft internationaler Fachverbände stehen, nach den von diesen festgelegten Protokollen durchgeführt.

2.8 Wissenschaftliche Tagungen, Konferenzen, Seminare oder andere ähnliche Veranstaltungen werden im Rahmen einer der Optionen organisiert:

(a) mit einer Beteiligung von nicht mehr als 150 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien, wobei mindestens 2 m2 pro Person zur Verfügung stehen müssen, oder

(b) mit einer Mindestfläche von 2 m2 pro Person, ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl, mit der Auflage, dass alle Teilnehmer die in Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung der vom Leiter des Veranstaltungsorts benannten Person vorlegen.

2.9 Die in Artikel 4 des CNESP-Beschlusses Nr. 61 vom 9. September 2021 genannten Tätigkeiten werden unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:

a) bei der maximalen Kapazität, die für Aktivitäten in Theatern, Kinos, Konzertsälen, in geschlossenen und offenen Räumen vorgesehen ist, mit der Verpflichtung für alle Besucher/Kunden, am Eingang der Einrichtung die in Punkt 5 vorgesehene COVID-19-Bescheinigung dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorzulegen;

(b) mit einer Kapazität, die eine Mindestfläche von 4 m2 pro Besucher/Kunde im Besucher-/Kundenbereich für Nachtclub- und Tanzflächenaktivitäten vorsieht, wobei alle Besucher/Kunden die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung dem vom Geschäftsführer zu diesem Zweck benannten Personal am Eingang des Betriebs vorlegen müssen;

c) Veranstaltungen im Freien wie Shows, Konzerte, Festivals usw. mit maximal 2 500 Zuschauern, bei denen alle Besucher/Kunden die unter Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung dem vom Geschäftsführer zu diesem Zweck benannten Personal am Eingang der Einrichtung vorlegen müssen.

 

3. In den administrativ-territorialen Einheiten der ersten Ebene (ATUs), den ATUs der zweiten Ebene (Gemeinden Chisinau und Balti) und den ATUs der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien, in denen die Inzidenz der COVID-19-Infektion in den letzten sieben kumulativen Tagen zwischen 100 und 249 Fällen pro 100 Tausend Einwohner liegt, wird die orangefarbene Alarmschwelle festgelegt, und es werden die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der COVID-19-Infektion gemäß Anhang Nr. 1 sowie die folgenden Maßnahmen angewandt:

3.1 Die allgemeinbildenden Schulen arbeiten nach dem regulären System mit physischer Anwesenheit und unter Beachtung der geltenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß den von den CNESP-Beschlüssen genehmigten Anweisungen, während die technischen und berufsbildenden Schulen nach dem Online-System arbeiten, mit Ausnahme des praktischen Unterrichts, der den Einsatz von technischen/Laborgeräten erfordert.

3.2 Der Zugang von Verwandten zu Einrichtungen der medizinischen Versorgung und des Gesundheitswesens sowie zu Pflegeeinrichtungen ist verboten.

3.3 Öffentliche und private Stellen organisieren ihre Arbeitsorganisation unter den folgenden Bedingungen:

(a) mit der Einführung der Heimarbeit, wenn die besondere Art der Tätigkeit dies zulässt;

b) mit der Einführung differenzierter Arbeitszeiten, wenn Heimarbeit nicht möglich ist, durch Einteilung der Arbeitnehmer in Gruppen, deren Arbeitsbeginn und -ende um mindestens eine Stunde voneinander abweichen;

(c) Bei der Festlegung der Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) hat der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern Vorrang einzuräumen, wenn sie ihre Arbeitszeit festlegen.

3.4 Die HOGA-Betriebe müssen in Außenbereichen mit voller Kapazität und in Innenbereichen mit voller Kapazität auf der Grundlage einer der Optionen arbeiten:

(a) bei Nutzung von nicht mehr als 35 % der Sitzplätze in Innenräumen oder

(b) nicht mehr als 75 % der Sitzplatzkapazität im Innenbereich nutzen, wobei alle Kunden die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung beim Betreten des Lokals dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen müssen.

3.5 Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Abendessen) sind bis zu einer Höchstzahl von 200 Personen in Innenräumen oder 250 Personen in Außenbereichen mit einer Mindestfläche von 2 m2 für jeden Besucher/Kunden im Servicebereich zulässig, wobei die unter Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung der vom Leiter des Bereichs, in dem die Veranstaltung stattfindet, benannten Person vorgelegt werden muss.

3.6 Freizeit- und Vergnügungsparks richten ihre Aktivitäten so aus, dass für jeden Besucher/Kunden eine Fläche von mindestens 4 m2 im Besucher-/Kundenbereich zur Verfügung steht, wobei alle Besucher/Kunden die unter Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung beim Betreten der Einrichtung dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen müssen.

3.7 Die Sport-/Fitnesszentren organisieren ihre Tätigkeit unter den folgenden Bedingungen und stellen mindestens 7 m2 pro Kunde zur Verfügung, wobei alle Kunden die in Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung am Eingang der Einrichtung dem vom Leiter zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen müssen. Das Gruppentraining wird eingestellt.

3.8 Sportveranstaltungen dürfen nur mit einer Zuschauerbeteiligung von bis zu 50 % der maximalen Kapazität des Raums, sowohl in der Halle als auch im Freien, durchgeführt werden, wobei alle Zuschauer die in Punkt 5 vorgesehene COVID-19-Bescheinigung am Eingang des Raums, in dem die Aktivität stattfindet, dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen müssen.

3.8.1 * Abweichend von Ziffer 3.8 werden Sportveranstaltungen, die unter der Schirmherrschaft internationaler Fachverbände stehen, nach den von diesen festgelegten Protokollen durchgeführt.

3.9 Wissenschaftliche Tagungen, Konferenzen, Seminare oder andere ähnliche Veranstaltungen werden mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 150 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien durchgeführt, wobei alle Teilnehmer verpflichtet sind, die in Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung der vom Leiter der Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, benannten Person vorzulegen.

3.10. Die in Artikel 4 des CNESP-Beschlusses Nr. 61 vom 9. September 2021 genannten Tätigkeiten werden unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:

a) mit einer Kapazität von 50 % der Anzahl der Innenplätze für Aktivitäten in Theatern, Kinos, Konzertsälen, in geschlossenen und offenen Räumen, wobei alle Besucher/Kunden verpflichtet sind, am Eingang der Einrichtung die in Punkt 5 vorgesehene COVID-19-Bescheinigung dem vom Verwalter zu diesem Zweck benannten Personal vorzulegen;

(b) mit einer Kapazität, die eine Mindestfläche von 7 m2 pro Besucher/Kunde im Besucher-/Kundenbereich für Aktivitäten in Nachtclubs und Tanzlokalen vorsieht, wobei alle Besucher/Kunden die in Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung dem vom Geschäftsführer zu diesem Zweck benannten Personal am Eingang des Betriebs vorlegen müssen;

(c) Veranstaltungen im Freien wie Shows, Konzerte, Festivals usw. mit höchstens 1 000 Zuschauern, wobei alle Besucher/Kunden die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung dem vom Geschäftsführer zu diesem Zweck benannten Personal am Eingang des Betriebs vorlegen müssen.

4. In den administrativ-territorialen Einheiten der ersten Ebene (ATUs), den ATUs der zweiten Ebene (Gemeinden Chisinau und Balti) und den ATUs der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien, in denen die Inzidenz von COVID-19-Infektionen in den letzten sieben kumulativen Tagen 250 Fälle oder mehr pro 100 000 Einwohner beträgt, wird die Schwelle für die Alarmstufe Rot festgelegt, und es werden Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von COVID-19-Infektionen gemäß Anhang Nr. 1 sowie die folgenden Maßnahmen ergriffen:

4.1 Die Einrichtungen des allgemeinen Bildungswesens arbeiten nach dem regulären System, d.h. mit physischer Anwesenheit und unter strikter Einhaltung der geltenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß den von den CNESP-Beschlüssen genehmigten Anweisungen, während die Einrichtungen der technischen und höheren Berufsbildung nach dem Online-System arbeiten.

4.2 Der Zugang von Vormündern zu medizinischen und gesundheitlichen Einrichtungen sowie zu Pflegeheimen ist verboten.

4.3 Öffentliche und private Stellen organisieren ihre Arbeitsorganisation unter den folgenden Bedingungen:

a) mit der Einführung der Heimarbeit, wenn die Besonderheit der Tätigkeit dies zulässt;

b) mit der Einführung differenzierter Arbeitszeiten, wenn Heimarbeit nicht möglich ist, indem die Arbeitnehmer in Gruppen eingeteilt werden, deren Arbeitsbeginn und -ende mindestens eine Stunde auseinander liegen;

(c) Bei der Festlegung der Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) hat der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern Vorrang einzuräumen.

4.4 Gaststättenbetriebe arbeiten in Außenbereichen mit maximaler Kapazität und in Innenbereichen mit maximaler Kapazität, wobei höchstens 50 % der vorhandenen Sitzplatzkapazität genutzt werden dürfen und alle Kunden verpflichtet sind, die unter Nummer 5 genannte COVID-19-Bescheinigung beim Betreten des Betriebs dem vom Betriebsleiter zu diesem Zweck benannten Personal vorzulegen.

4.5 Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, Gedenkessen, Festessen) sind mit einer Höchstzahl von 100 Personen in Innenräumen oder 150 Personen in Außenbereichen mit einer Mindestfläche von 2 m2 pro Besucher/Kunde im Servicebereich zulässig, wobei die unter Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung bei der vom Leiter des Bereichs, in dem die Veranstaltung stattfindet, benannten Person vorzulegen ist.

4.6 Freizeit- und Vergnügungsparks stellen ihre Tätigkeit ein.

4.7 Die Sport-/Fitnesszentren verfügen über eine Mindestfläche von 7 m2 für jeden Kunden, wobei alle Kunden verpflichtet sind, die unter Punkt 5 genannte COVID-19-Bescheinigung beim Betreten der Einrichtung dem vom Leiter zu diesem Zweck benannten Personal vorzulegen. Die Gruppenschulungen werden ausgesetzt.

4.8 Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer im Innenbereich oder mit einer Zuschauerbeteiligung von bis zu 50 % der maximalen Kapazität des Außenbereichs abgehalten, wobei alle Zuschauer die in Punkt 5 vorgesehene COVID-19-Bescheinigung am Eingang des Raums, in dem die Aktivität stattfindet, dem vom Betreiber zu diesem Zweck benannten Personal vorlegen müssen.

4.8.1 * Abweichend von Ziffer 4.8 werden Sportveranstaltungen, die unter der Schirmherrschaft internationaler Fachverbände stehen, nach den von diesen festgelegten Protokollen durchgeführt.

4.9 Wissenschaftliche Sitzungen, Konferenzen, Seminare oder andere ähnliche Veranstaltungen mit physischer Anwesenheit werden abgesagt und online organisiert.

4.10. Die in Artikel 4 des CNESP-Beschlusses Nr. 61 vom 9. September 2021 genannten Tätigkeiten werden unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:

a) mit einer Kapazität von 50 % der Sitzplätze im Inneren von Theatern, Kinos, Konzertsälen, in geschlossenen und offenen Räumen, mit der Verpflichtung für alle Besucher/Kunden, die unter Punkt 5 vorgesehene COVID-19-Bescheinigung beim Betreten der Einrichtung dem vom Geschäftsführer zu diesem Zweck benannten Personal vorzulegen;

(b) Die Aktivitäten in den Räumlichkeiten von Nachtclubs und Tanzlokalen werden ausgesetzt;

c) Veranstaltungen im Freien wie Shows, Konzerte, Festivals werden eingestellt.

5. Covid-19-Bescheinigung ist eines der folgenden Dokumente:

(a) die COVID-19-Impfbescheinigung mit dem vollständigen Impfplan (in Papierform oder in digitaler Form); der Nachweis der Immunisierung ist gültig, wenn seit dem Abschluss des vollständigen Impfplans mindestens 14 Tage vergangen sind;

(b) ein ärztliches Gutachten, das bestätigt, dass die Person COVID-19 erlitten hat, in der Zeit von Tag 15 bis Tag 180 (6 Monate) oder 

ein Dokument, das das Vorhandensein von Anti-COVID-19-Antikörpern bestätigt;

der Anti-Covid 19-Antikörper-Bestätigungstest ist gültig für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum der Untersuchung;

(c) das Ergebnis eines COVID-19-Diagnosetests (AgSarsC-oV-2-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder PCR-Test auf COVID-19, der nicht länger als 72 Stunden zurückliegt).

6. Personen unter 18 Jahren sind von der Vorlage der Covid-19-Bescheinigung für den Zugang zu den oben genannten Räumlichkeiten oder Veranstaltungen befreit. Zur Einhaltung der Vorschriften über die Begrenzung des Personenkreises und/oder des Raums, der für den Zugang zu den von Covid-19 zertifizierten Räumlichkeiten oder Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird, werden Personen unter 18 Jahren in die Zahl der Personen einbezogen, die Zugang zu diesen Räumlichkeiten oder Veranstaltungen haben.

7. Je nach Entwicklung und Tendenz der Seuchenlage überprüft die Außerordentliche Nationale Gesundheitskommission nach dem 18. Oktober 2021 diesen Anhang und prüft, ob es zweckmäßig ist, die unter Nummer 5 genannte Covid-19-Bescheinigung durch die Impfbescheinigung zu ersetzen.

8. Wenn die nationale Inzidenzrate in den letzten sieben Tagen kumulativ 350 Fälle pro 100 000 Einwohner übersteigt, wird innerhalb von 24 Stunden die außerordentliche nationale Kommission für öffentliche Gesundheit einberufen, um zu entscheiden, ob der Kommission für Ausnahmesituationen der Vorschlag zur Ausrufung des Notstands vorgelegt werden muss


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