ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
62Die Probezeit gilt nicht für den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit:
(a) Aufgehoben)
b) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c) Personen, die aufgrund einer Eignungsprüfung eingestellt werden;
d) Personen, die von einer Einheit zu einer anderen versetzt worden sind;
e) schwangere Frauen;
g) Personen, die in ein Wahlamt gewählt wurden;
h) Personen, die auf der Grundlage eines Einzelarbeitsvertrags von bis zu 3 Monaten beschäftigt werden;
(i) Aufgehoben)
Art.
62Die Probezeit gilt nicht für den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit:
a) (Aufgehoben)
b) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c) Personen, die aufgrund von Sondergesetzen im Wege der Eignungsprüfung eingestellt werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist;
d) Personen, die von einem Betrieb in einen anderen versetzt worden sind;
e) schwangere Frauen;
f) (Aufgehoben)
g) Personen, die in ein Wahlamt gewählt wurden;
h) Personen, die im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrags von bis zu 3 Monaten beschäftigt sind;
i) (Ausgeschlossen)