ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
216???
Art.
216(1) Der Arbeitgeber hat das Recht einen Ausbildungsvertrag mit der Person zu schließen, die eine Arbeit sucht und keine berufliche Qualifikation hat.
(2) Der in schriftlicher Form abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch und andere normative Akte geregelt.
(3) Der Arbeitgeber hat das Recht, mit jedem Arbeitnehmer des Betriebs einen Vertrag über die berufliche Weiterbildung abzuschließen.
(4) Der Vertrag über die berufliche Weiterbildung wird in schriftlicher Form geschlossen, ist ein Zusatzakt zum individuellen Arbeitsvertrag und wird durch Arbeitsrecht und andere normative Gesetze geregelt, die Normen des Arbeitsrechts enthalten.