ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
179???
Art.
179(1) Mitarbeitern, die in gesetzlich anerkannten Promotions- und Postdoktorandenprogrammen an Hochschulen oder in Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Innovation studieren, werden Garantien und Entschädigungen in der im Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag vorgesehenen Weise gewährt.
(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter können im Tarifvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf der Ebene der Einheit auf Kosten der Einheit zusätzliche Garantien und Entschädigungen vorsehen, die zu den durch die geltenden normativen Akte festgelegten Garantien und Entschädigungen beitragen.