ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Die Vertreter des Arbeitgebers – bei Tarifverhandlungen, bei Abschluss, Änderung oder Ergänzung des Tarifvertrags – sind der Leiter der Einheit oder die von Ihr gemäß diesem Kodex ermächtigten Personen mit anderen normativen Handlungen und mit den Dokumenten, die die Einheit begründen.
(2) Bei Tarifverhandlungen, beim Abschluss, der Änderung oder dem Ergänzung von Tarifverträgen sowie bei der Lösung von Tarifkonflikten im Zusammenhang mit deren Abschluss, Änderung oder Ergänzung werden die Interessen der Arbeitgeber gegebenenfalls von den Arbeitgeberverbänden vertreten.