ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


În vigoare din data de 2020-08-31, valabil până înainte de 2022-01-10

Articol 74
Transfer zu einem anderen Job

(1) Die Überstellung des Arbeitnehmers in eine andere Festanstellung innerhalb desselben Betriebs mit der Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Überstellung in eine festanhaltsam beschäftigte Anstellung an einem anderen Betrieb oder die Überstellung in einen anderen Ort mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien zulässig.


(2) Der Arbeitnehmer, der gemäß ärztlichen Attest eine leichtere Arbeit braucht, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit übertragen, die ihm nicht kontraindiziert ist. Wenn ein Mitarbeiter eine solche Versetzung ablehnt, so wird der individuelle Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des Art. 86, Absatz (1), Punkt x) annuliert. Wenn eine entsprechende Stelle fehlt, wird der individuelle Arbeitsvertrag nach Art. 86, Absatz (1), Punkt (d) annuliert.


(2.1) Mit schriftlicher Zustimmung der Parteien kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erteilten Anordnung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb derselben Einheit versetzt werden, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.


[Art 74, Absatz (2.1) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 


(2.2) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (2.1) wird der Arbeitgeber die Position des Arbeitnehmers bis zur Übertragung behalten.


[Art. 74, Absatz (2.2) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(3) Im Falle einer Übertragung unter den Bedingungen des Absatzes (1), (2), (2.1) werden die Parteien die erforderlichen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Art. 68 auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) vornehmen, die dem Arbeitnehmer unter Unterschrift innerhalb von 3 Arbeitstagen zur Kenntnis gebracht wird.


[Art. 74, Punkt (3) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(4) – aufgehoben.

În vigoare din data de 2022-01-10

Articol 74
Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

(1) Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Dauerarbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs unter Änderung des Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 68 sowie die Beschäftigung durch Versetzung auf einen Dauerarbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder durch Versetzung an einen anderen Ort zusammen mit dem Betrieb ist nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien zulässig.


(2) Ein Arbeitnehmer, der laut ärztlichem Attest eine leichtere Arbeit benötigt, wird mit seiner schriftlichen Zustimmung auf eine andere Arbeit versetzt, die für ihn nicht kontraindiziert ist. Lehnt der Arbeitnehmer diese Versetzung ab, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe x) beendet. Steht kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird der Einzelarbeitsvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) gekündigt.


(2.1) Mit schriftlicher Zustimmung der Parteien kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erteilten Anordnung vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu einem Monat an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs versetzt werden, wobei dieser Zeitraum auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann.


(2.2) Im Falle einer Versetzung unter den Bedingungen des Abs. (2.1), so behält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zur Versetzung bei.


(3) Im Falle einer Übertragung unter den Voraussetzungen des Abs. (1), (2) und (2.1) nehmen die Parteien die erforderlichen Änderungen des individuellen Arbeitsvertrags gemäß Artikel 68 vor, und zwar auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Vorschrift, Entscheidung, Beschluss), die dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, zugestellt werden muss.


(4) Aufgehoben)