ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2015-12-18, valid until before 2017-08-18

Art.

75

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In force since 2017-08-18

Art.

75

Allgemeine Konzepte

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die nicht vom Willen der Parteien, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien abhängen.


(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags impliziert die Aussetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Zahlung von Lohnansprüchen (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.


(3) Für die Dauer der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) bestehen fort, wenn bei geltenden normativen Handlungen, die Übereinkommen, der Tarifvertrag und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.


(4) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags und Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, außer in Fällen, die in Art. 76, Punkt a) und b) und Art. 78, Absatz (1), Punkt d1) und e), wird auf Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers getroffen, die dem Arbeitnehmer für Unterschrift spätestens am Tag der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zur Kenntnis gebracht wird.