ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
61Die Arbeitnehmer, die im Rahmen des individuellen befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, können einer Probezeit unterliegen, die nicht überschreitet:
a) 15 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags zwischen 3 und 6 Monaten;
b) 30 Kalendertage für eine Dauer des individuellen Arbeitsvertrags von mehr als 6 Monaten.