ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
260(1) Der individuelle Arbeitsvertrag mit dem Leiter der Niederlassung wird für die in den Niederlassungsunterlagen angegebene Dauer oder für einen vertraglich festgelegten Zeitraum im Einvernehmen der Parteien geschlossen.
(2) Die geltenden Rechtsvorschriften oder die Niederlassungsdokumente der Einheit können besondere Verfahren vorsehen, die dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem Leiter der Einheit vorausgehen (Organisation des Wettbewerbs, Wahl oder Ernennung zum Amt).