VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
70(1) Der Abgeordnetenstatus ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar.
(2) Die anderen Unvereinbarkeiten werden durch Organisches Recht festgestellt.
(3) Der Abgeordnete darf nicht inhaftiert, verhaftet, durchsucht werden, außer in Fällen von Flagrantenverbrechen, oder vor Gericht gebracht werden, ohne die Zustimmung des Parlaments, nach Anhörung.
Art.
70(1) Der Abgeordnetenstatus ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit.
(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Recht festgestellt.
(3) Der Abgeordnete darf nicht ohne Zustimmung des Parlaments festgehalten, festgenommen, durchsucht, außer im Falle bei Begehung der Tat (in flagranti), oder vor Gericht gestellt werden.