ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
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(1) Die Kontrolle über die Erfüllung des Tarifvertrags und des Übereinkommens wird von den Parteien der Sozialpartnerschaft, über Ihre Vertreter und von der staatlichen Arbeitsaufsicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt.
(2) Bei der Durchführung dieser Kontrolle sind die Vertreter der Parteien verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen auszutauschen.