VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 1996-08-15

Artikel 116
Der Status der Richter

(1) Die Richter der Gerichte sind unabhängig, unparteiisch und unverrückbar, im Einklang mit dem Gesetz.


(2) Die Richter der Gerichte werden nach Angaben des Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Richterrates ernannt. Richter, die den Wettbewerb unterstützt haben, werden zum ersten Mal für eine Amtszeit von 5 Jahren, dann für 10 Jahre ernannt. Nach Ablauf der 15-jährigen Amtszeit werden richterhafte Richter ernannt, bis die Altersgrenze erreicht ist.


(3) Der Präsident und die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs werden vom Parlament auf Vorschlag des Obersten Richterrates ernannt. Sie müssen eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren bei Richtern haben.


(4) Die Beförderung und Versetzung von Richtern erfolgt nur mit deren Zustimmung.


(5) Die Sanktionierung von Richtern erfolgt nach dem Gesetz.


(6) Die Funktion des Richters ist mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion unvereinbar, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit.

Inkraft seit 1996-08-15

Artikel 116
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