ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
323???
Art.
323(1) Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag mit militärischen Einheiten, Institutionen oder Organisationen der Streitkräfte der Republik Moldova oder mit Behörden abgeschlossen haben, in denen durch das Gesetz die Leistung des Militär- oder Sonderdienstes vorgesehen ist, sowie Personen, die Zivildienst leisten, sollen dem Arbeitsrecht unterliegen, mit den Besonderheiten, die durch die geltenden normativen Akte vorgesehen sind.
(2) Entsprechend den Aufgaben der in Absatz (1) genannten militärischen Einheiten, Einrichtungen und Organisationen werden für deren Mitarbeiter unterschiedliche Gehaltsbedingungen, Erleichterungen und zusätzliche Vorteile festgelegt.