VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
20(1) Jeder hat das Recht auf wirksamen Schutz der zuständigen Gerichte gegen Handlungen, die seine Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen verletzen.
(2) Kein Gesetz beschränkt den Zugang zur Justiz.