VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
136(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.
(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei vom Präsidenten der Republik Moldau und zwei vom Obersten Gerichtsrat.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.
Art.
136(1) Das Verfassungsgericht besteht aus sechs Richtern, die für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden.
(2) Zwei Richter werden vom Parlament ernannt, zwei von der Regierung und zwei vom Obersten Richterrat.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichts wählen in geheimer Abstimmung ihren Präsidenten.