ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
333(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den dem Arbeitgeber verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Bei der Feststellung der materiellen Verantwortung umfasst der ersatzpflichtige Schaden nicht den Gewinn, der dem Arbeitgeber infolge einer vom Arbeitnehmer begangenen Handlung entgangen ist.
(3) Falls der materielle Schaden des Arbeitgebers infolge der Begehung einer Handlung durch den Arbeitnehmer verursacht wird, die Elemente eines Verbrechens enthält, wird die Verantwortung gemäß dem Strafgesetz festgestellt.