ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
81???
Art.
81(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann aufhören:
a) unter Umständen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen (Art. 82, 305 und 310);
a.1) durch schriftliche Vereinbarung der Parteien (Art. 821);
b) auf Initiative einer der Parteien (Art. 85 und 86).
(2) In allen in Absatz 1 genannten Fällen gilt der Tag der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags als letzter Arbeitstag.
(3) Der individuelle Arbeitsvertrag endet auf der Grundlage der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Entlassung aus dem Dienst durch Unterschrift mitgeteilt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet erst am Tag der Entlassung aus dem Dienst (unmotivierte Abwesenheit von der Arbeit, Freiheitsentzug usw.) Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers über die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags muss einen Verweis auf den entsprechenden Artikel, Absatz, Punkt und Buchstaben des Gesetzes enthalten.