ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
125???
Art.
125(1) Der Frau wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags ein Jahresurlaub vor dem Mutterschaftsurlaub, der in Art. 124, Abs.(1) vorgesehen ist, oder unmittelbar danach oder nach dem Ende des Kinderbetreuungsurlaubs gewährt.
(2) Jahresurlaub wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags nach dem Ende des Kinderbetreuungsurlaubs den Personen nach Art. 124, Abs. (4) und Art. 127 gewährt.
(3) Arbeitnehmer, die neugeborene Kinder adoptiert haben oder das Sorgerecht für diese übernommen haben, können auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags den Jahresurlaub nach Ablauf jedes gemäß Artikel 127 gewährten Urlaubs in Anspruch nehmen.
(4) Jahresurlaub gemäß Absatz (1) - (3) wird den Arbeitnehmern unabhängig von ihrem Dienstalter in der betreffenden Einheit gewährt.